Ukraine: Online-Antrag Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG für Berlin
Wie schon wiederholt dargestellt und darauf hingewiesen, besteht bei Geflüchteten aus der Ukraine das Problem, dass die in Deutschland ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG in weiten Teilen nur bis zum 04.03.2024 befristet sind. Hintergrund ist, dass der EU-Ratsbeschluss zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustromrichtlinie“) nur bis zum 04.03.2024 gilt und derzeit noch nicht klar … Weiterlesen