UPDATE 3 Ukraine: Große Probleme bei Einreise von Geflüchteten seit 05.03. durch Auslaufen der UkraineAufenthÜV

UPDATE 19.03., 18 Uhr (Am Ende)

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) lief am 04.03.2024 aus und wurde bisher nicht verlängert. Gründe dafür sind unklar. Im Ergebnis führt dies zu teilweise erheblichen Problemen an der deutschen Grenze.

Nach dem dem Einmarsch Russlands in die Ukraine und die durch diesen Krieg ausgelöste millionenfache Fluchtbewegung aus der Ukraine wurden von Deutschland sehr schnell Regelungen erlassen, die diese besondere Situation bei Einreise und Aufenthalt berücksichtigen und regeln sollten. Ein wichtiges Mittel war die o.g. Verordnung, die es erlaubte, dass BürgerInnen der Ukraine wie auch Menschen aus Drittstaaten, die sich längerfristig erlaubt in der Ukraine aufhielten, nach Deutschland ohne Visum einreisen und hier entweder der Schutzstatus nach § 24 AufenthG oder auch jeden anderen Aufenthaltstitel beantragen durften, den man ansonsten immer vorab aus dem Ausland beantragen musste. 

Damit ist besagte Verordnung ein zentrales Element, um die Situation der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zu regeln. 

Diese Verordnung wurde wenige Tage nach Kriegsbeginn am 07.03.2022 erstmalig erlassen und seitdem mehrfach verlängert, zuletzt im Mai 2023. Hier erfolgte auch die Verlängerung bis zunächst 04.03.2024, weil die Regelungen nach der sog. Massenzustromrichtline der EU, die ihn ganz Europa das Schutzrecht für Geflüchtete aus der Ukraine regelt, zum damaligen Zeitpunkt bis zum 04.03.2024 befristet war. 

Inzwischen ist die Geltung der Massenzustromrichtlinie jedoch bis zu, 04.03.2025 verlängert worden. Parallel hat die Bundesregierung durch das Bundesministerium des Innern (BMI) eine weitere Verordnung erlassen, die die automatische Fortgeltung aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis zum 04.03.2025 regelt. 

Keine Verlängerung der UkraineAufenthÜV

Auf dieser Basis ist die Fachwelt auch davon ausgegangen, dass die UkraineAufenthÜV natürlich ebenso bis zum 04.03.2025 verlängert würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodass das letzte Einreisedatum, das noch unter den Regelungen dieser Verordnung lief, der 04.03.2024 war. 

Im Ergebnis führt dies nun in den letzten Tagen an den deutschen Grenzen zu erheblichen Problemen bei der Einreise von Geflüchteten. Dies gilt in diesem Kontext natürlich “nur” für Menschen, die bisher noch keinen Aufenthaltstitel in Deutschland erteilt bekommen haben und somit “erstmalig” nach Deutschland (oder auch weiter) fliehen.

  1. Menschen aus Drittstaaten müssten vor Einreise nach Deutschland einen Visumantrag bei der deutschen Botschaft in der Ukraine stellen und auch erhalten, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Die deutsche Botschaft ist jedoch derzeit gar nicht voll arbeitsfähig. Insbesondere die Visum- und Konsularabteilung ist geschlossen. 
  2. Gleiches gilt für UkrainerInnen, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen. Auch sie müssten ein Visum – aktuell in den deutschen Botschaften der Nachbarstaaten der Ukraine – beantragen.
  3. UkrainerInnen mit biometrische Pass können theoretisch visumfrei seit 2017 nach Deutschland einreisen. Dies gilt jedoch nur für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen und nur für Besuchszwecke oder aus touristischen Gründen, jedenfalls nicht für langfristige Aufenthalte. Für diese kurzfristigen Aufenthalte kann zudem die Bundespolizei den Nachweis von entsprechenden Mitteln zum Lebensunterhalt und zur Rückreise fordern. 
  4. Steht nun eine ukrainische Familie an der deutschen Grenze, ggfls mit ihrem Hausstand, und erklärt, dass sie als Flüchtlinge in Deutschland bleiben möchten, ist dies aktuell vom Schengener Grenzkodex und den gültigen Bestimmungen nur eingeschränkt gedeckt. Aus diesem Grund kam es schon zu Zurückweisungen durch die Bundespolizei. 
  5. Offen ist andererseits, wie mit dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG umgegangen wird. Diesen kann man schließlich erst in Deutschland geltend machen, wofür eben eine Einreise nach Deutschland unumgänglich ist.  
  6. Im Ergebnis können damit derzeit alle Geflüchteten aus der Ukraine Probleme bei der Einreise nach Deutschland bekommen, selbst wenn im Grund die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier dann gesichert wäre. 

Wir haben beim BMI inzwischen 3x angefragt und um Klärung gebeten. Bisher bliebt jede dieser Anfragen ohne Antwort. An anderer Stelle wurde Ende Februar noch geantwortet, dass man sich in Abstimmung befinde und die Verlängerung prüfe. 

Im Ergebnis bedeutet dies: 

  1. Es ist derzeit damit komplett offen, ob die Verordnung überhaupt noch verlängert wird oder wenn doch, wann dies passiert und ob es dabei dann auch zu inhaltlichen Änderungen kommen kann, die über die reine Anpassung der Daten hinausgeht. 
  2. Welche Gründe es gab, auf die Verlängerung vor dem 04.03.2024 zu verzichten. 
  3. Welche Änderungen offenbar nun vorgesehen sind
  4. Ob und welche Weisungen es ggfls an die Bundespolizei für den Zeitraum ab 05.03.2024 gab
  5. Welche Regelungen die Bundespolizei intern dazu hat, wie mit Einreisefällen im Kontext Flucht aus der Ukraine umgegangen wird. 

Da kaum vorstellbar erscheint, dass man die Verlängerung der Verordnung einfach nur übersehen hat, scheint es offenbar politische Gründe zu geben, die allerdings bisher weder zu überschauen noch zu fassen sind. Logisch wäre wie gesagt die einfache Verlängerung bis 04.03.2025 gewesen oder zumindest bis zu einem Datum in diesem Kontext. 

Was bedeutet dies für die Zwischenzeit?

UkrainerInnen wie DrittstaatlerInnen, die bisher noch keinen Schutzstatus nach § 24 AufenthG in Deutschland erteilt bekommen haben, müßten bei Problemen bei der Einreise – entweder aufgrund des ohnehin gerade fehlenden Visums oder aufgrund einer Ablehnung der Einreise durch die Bundespolizei – derzeit ggfls ein Asylgesuch an der Grenze äußern, um überhaupt einreisen zu können, da derzeit auch noch ungeklärt scheint, wie ggfls mit dem Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 24 umgegangen wird oder eben auch der Frage zur Einreise zur Prüfung, ob dieser Anspruch besteht. 

UkrainerInnen, die auch nach derzeitiger Lage kein Visum benötigen, können wie erwähnt für einen Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken oder zum Besuch einreisen und sollten dies auch so an der Grenze formulieren. Dabei kann es jedoch sein, dass die Bundespolizei sich Mittel zum Lebensunterhalt nachweisen lassen wird. 

Zum Schluss: 

Im Grunde unbemerkt ist hier durch politisches Unterlassen eine Situation eingetreten, die niemand wirklich bisher auf dem Schirm hatte. Absichten, Gründe oder Hintergründe bleiben dabei völlig im Unklaren. Im Ergebnis führt der aktuelle Zustand jedoch zu reichlich Chaos an den deutschen Grenzen, was sowohl die einzelnen MitarbeiterInnen der Bundespolizei wie natürlich vorrangig auch die Geflüchteten selbst betrifft. 

Hier ist zwingend ein schnelles politisches Handeln der Bundesregierung, konkret vom BMI, erforderlich, um dies aufzulösen. 

UPDATE 1 19.03.2024, 18.00 Uhr :

Es gibt offensichtlich ein Schreiben vom BMI an die Bundesländer. Zumindest informiert das Ministerium für Justiz und Migration in Baden-Württemberg über Auslegungen des BMI insbesondere zur Frage, ob UkrainerInnen trotz der oben geschilderten Rechtslage zur visumfreien Einreise dennoch einreisen dürfen , um dann hier § 24 zu beantragen. Das BMI sagt ja dazu. Die einschlägige Rechtsprechung hingegen sagt etwas komplett anderes. Hierzu gibt es eine Darstellung von RA Dr. Sebastian Klaus auf LinkedIn, die aufzeigt, dass eben die Rechtsprechung deutlich artikuliert, dass eine visumfreie Einreise bei einem eigentlich langfristigen Zweck des Aufenthaltes (wie hier) dann nicht erlaubt erfolgt.

Ergebnis ist nun, dass sich die Bundespolizei – ohne entsprechende Weisung des BMI – mit Auslegungsfragen beschäftigen darf. In unserem konkreten Fall hält sich die Bundespolizei genau an die Rechtsprechung und weist UkrainerInnen zurück, wenn sie erkennbar nicht nur touristisch einreisen.

UPDATE 2 20.03.2024

Heute hat das BMI mitgeteilt, dass man wohl doch noch über eine Verlängerung der Verordnung nachdenke.

Das BMI prüft derzeit, ob die gegenwärtige UkraineAufenthÜV nochmals (ggf. rückwirkend) verlängert wird.

Email BMI 20.03.2024

In besagter Email werden dann die bereits im Schreiben vom Ministerium in Baden-Württemberg dargestellten Rechtsauffassungen wiederholt.

Es fehlt jedoch weiterhin eine Aussage bzw. Klärung bei der Frage, ob eine Einreise zu einem dauerhaften Aufenthalt mit einem Kurzzeitvisum möglich sein soll bzw. zu der Differenz zwischen der Einschätzung des BMI und der eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Punkt, die die Einreise mit Kurzzeitvisum (oder davon befreit) mit klar erkennbarem dauerhaften langfristigen Aufenthaltswunsch als “nicht erlaubt” einordnet. Da die Bundespolizei sich nach dem Schengener Grenzkodex und auch nach dieser eindeutigen Rechtsprechung richtet, handelt sie abweichend von der Rechtsauffassung des BMI.

Und unabhängig von diesem Punkt ist die Einreise von DrittstaatlerInnen derzeit nicht mehr visumfrei möglich.

UPDATE 3 25.03.2024

Letzter Stand: Das BMI plant offenbar nun doch die Verlängerung der UkraineAufenthÜV. Dies geht aus einer Email vom niedersächsischen Innenministeriums vom 25.03. hervor, in der es dazu heißt:

Das BMI hat soeben mitgeteilt, dass die Verordnung nun doch über den 02.06.2024hinaus nochmals verlängert werden soll. Erfasst sollen hiervon rückwirkend auch Einreisen nach dem 04.03.2024 sein. Angestrebt wird eine Befassung des Bundesrates am 17.05.2024.

Dazu verweist das BMI allerdings auf die bereits o.g. Interpretation der Rechtslage, die damit bis zum Inkrafttreten einer verlängerten Verordnung weiterhin mindestens problematisch bleibt.

9 Gedanken zu „UPDATE 3 Ukraine: Große Probleme bei Einreise von Geflüchteten seit 05.03. durch Auslaufen der UkraineAufenthÜV“

  1. Vielen Dank, Chris, für ausführliche Informationen mit aktuellen Updates: die Besorgnis und Verwirrung unter ukrainischen Flüchtlingen, aber auch unter Ehrenamtlichen in Flüchtlingsprojekten ist groß, es ist schwer bis unmöglich die Situation zu erklären bzw. eine verbindliche Empfehlung an Ratsuchende zu geben. Es wäre entsetzlich, wenn viele geplante Oster-Besuche an den deutschen Grenzen zu Desaster und Willkür führen würden. Nochmals – Danke. MfG

    Antworten
  2. Wie ist das eigentlich geregelt, wenn Ukrainer ihre Angehörigen in der Ukraine besuchen. Eine Einreise über Polen ohne einen gültigen Aufenthaltstitel aus DE sollte nahezu unmöglich sein, oder kennen die polnischen Grenzkontrollen diese besondere Regelung?

    Antworten
    • Das ist schon geregelt, weil es meist rechtlich gar nicht geht… viele Ukrainerinnen haben dann Fiktionsbescheinigungen, die eine Ausreise nicht ermöglichen. Es wird halt mindestens bis 05.03. nicht wirklich kontrolliert. Den aktuellen Stand kennen wir auch nicht.

      Antworten
  3. Erfahrungsberichte belegen, dass Einreise über Polen mit einem “nicht mehr gültigen” Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG unproblematisch ist (auch aus der Türkei oder USA wurde so bereits zurückgereist). Die Gültigkeit dieser Aufenthaltstitel für den EU-Grenzübertritt ergibt sich aus dem Annex 22 des Schengen Border Code (wurde dort in 2024 bereits eingetragen).

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.