Ukraine: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 erfolgt automatisch

Lange wurde darauf hingewiesen, dass im März 2024 eine Vielzahl der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine auslaufen werden und dies die Ausländerbehörden bundesweit vor erhebliche Probleme stellen wird. Nun ist mit der Ukraine- Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) am vergangenen Freitag vom Bundesrat beschlossen worden, dass diese Titel automatisch bis März 2025 fortgelten. Dazu haben wir noch einen wichtigen Hinweis für in Berlin Wohnende zur Beantragung des Wohnberechtigungscheines.

Mit dem Beschluss dieser neuen Verordnung werden die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert, wenn sie am 01.02.2024 gültig sind. Damit muss in der Regel niemand mehr für die Verlängerung zur Ausländerbehörde gehen, weil dies automatisch geschieht.

Damit gelten natürlich auch alle Nebenbestimmungen wie Wohnsitzauflagen und Erwerbserlaubnisse entsprechend weiter.

Da ab März 2024 sehr viele UkrainerInnen damit mit formal und auf den ersten Blick bereits abgelaufenen Aufenthaltserlaubnissen unterwegs sind, können sich damit auch an mehreren Stellen Probleme ergeben:

Reisen ins Ausland

Das BMI teilt in einem Rundschreiben hierzu mit:

.Das BMI wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) gegenüber dem Ratssekretariat um Notifizierung der im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz und Veröffentlichung im Amtsblatt sowie Aufnahme in den Anhang 22 des Handbuchs zum SGK- (Anlage S. 17-24) Teil 2 bitten. Hierdurch sollen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit informieren können.

Erwerbserlaubnis

Wie dargelegt gilt die mit dem Titel nach § 24 AufenthG erteilte Erwerbserlaubnis ebenso bis März 2025 fort. Arbeitgeberwerden dabei nun letztlich von den Betroffenen selbst über diese Änderungen und die beschlossene Verordnung informieren müssen. Hier sind leider jedoch auch Probleme zu erwarten.

Eintrag im Ausländerzentralregister (AZR)

Soweit Behörden auf diese Daten zugreifen, sollen alle Verlängerungen bis März 2025 lt BMI automatisch im AZR geändert werden.

Leistungsbezug

Hierzu teilt das BMI mit, dass die diese Leistungen gewährenden Behörden und Verwaltungen über die Verlängerung informieren wird:

• BMAS wird die Bundesagentur für Arbeit sowie Länder und kommunale Spitzenverbände darüber informieren, dass die Titelinhaber grundsätzlich weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII sind.

• BMBF wird über die zuständigen Ressorts in den Ländern die Ämter für Ausbildungsförderung für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Fortgeltung informieren.

• BMF wird das BZSt und die Familienkassen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse informieren. Die Familienkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – die Zahlung von Kindergeld sicherstellen.

• BMG wird dafür Sorge tragen, dass die Krankenkassen auf die Verordnung hingewiesen werden und damit entsprechende Leistungen weiter gewährt werden.

• BMWSB wird im Hinblick auf die Wohngeld Leistungen informieren.

WBS (Berlin)

Die einzelnen Wohnungsämter müssen ggfls. ebenfalls von den Betroffenen selbst bei der Antragstellung darüber informiert werden, dass ihre abgelaufenen oder in Bälde ablaufenden Titel bis März 2025 weiter gelten. Da in Berlin eine mindestens 11-monatige Restlaufzeit einer Aufenthaltserlaubnis die zwingende Voraussetzung zur WBS-Beantragung ist, sind im Grunde ALLE aus der Ukraine Geflohenen mit diesem Titel gezwungen, bis spätestens 31.03.2024 einen WBS zu beantragen, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

Kurzinformationen zur Verlängerung

Vom Bundesministerium des Innern (BMI) sind dazu Kurzinformationen in 3 Sprachen erstellt worden:

Ukrainisch

Englisch

Russisch

Link zur Verlängerungs-Verordnung

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