Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Neue Struktur ab 01.03.2020


Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) hat sich die Struktur des Aufenthaltsgesetzes geändert. Betroffen sind dabei die §§ 16 bis 20 AufenthG a.F., die nun neu strukturiert wurden.

Dabei ist eine neue Gliederung erfolgt, die neben der Niederlassungserlaubnis nach Einwanderung als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnisse zur Ausbildung bzw. Studium und die Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit betreffen.

Da viele Aufenthaltspapiere oder auch Fachartikel noch Bezug auf die alte Fassung nehmen, stellt die Tabelle nun die alte Fassung der neuen gegenüber.

Rechtsgrundlage bis 29.02.2020 (neue) Rechtsgrundlage ab Inkrafttreten des FEG am 1. März 2020
Niederlassungserlaubnis
§ 18b AufenthG  (Absolventen deutscher Hochschulen) § 18c Abs. 1 AufenthG  (Fachkräfte)
§ 19 AufenthG  (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2) § 18c Abs. 3 AufenthG  (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG  (Hochqualifizierter Wissenschaftler) § 18c Abs. 3 AufenthG  (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG  (Hochqualifizierte Lehrperson) § 18c Abs. 3 AufenthG  (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19a Abs. 6 S. 1 AufenthG  (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG  (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten)
§ 19a Abs. 6 S. 3 AufenthG  (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG  (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten)

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Abs.1 AufenthG  (Studium) § 16b Abs. 1 AufenthG  (Studium)
§ 16 Abs. 5 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach Studium) § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
§ 16 Abs. 6 AufenthG  (bedingte Zulassung Studium u.a.) § 16b Abs. 5 AufenthG   (bedingte Zulassung Studium u.a.)
§ 16 Abs. 7 AufenthG  (Studienbewerbung) § 17 Abs. 2 AufenthG  (Studienbewerbung)
§ 16 Abs. 9 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) § 16b Abs. 7 AufenthG  (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
§ 16b Abs. 1 AufenthG  (Sprachkurse, Schulbesuch) § 16f Abs. 1 AufenthG  (Sprachkurse, Schulbesuch)
§ 16f Abs. 1 AufenthG  (Schulbesuch allgemeinbildend)
§ 16a Abs. 2 AufenthG  (schulische Berufsausbildung)
§ 16b Abs. 3 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung) § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
§ 17 Abs. 1 AufenthG  (Suche nach einem Ausbildungsplatz)
§ 17 AufenthG  (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) § 16a Abs. 1 AufenthG  (betriebliche Ausbildung)
§ 17 Abs. 3 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
§ 17a Abs. 1 AufenthG  (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) § 16d Abs. 1 AufenthG  (Durchführung einer Bildungsmaßnahme)
§ 16d Abs. 3 AufenthG  (Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit qualifizierter Beschäftigung bei teilweiser Gleichwertigkeit)
§ 16d Abs. 4 AufenthG  (Anerkennung im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit)
§ 17a Abs. 4  (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation)
§ 17a Abs. 5 AufenthG  (Ablegung einer Prüfung) § 16d Abs. 5 AufenthG  (Ablegen einer Prüfung)
§ 17b Abs. 1 AufenthG  (Studienbezogenes Praktikum EU) § 16e AufenthG  (Studienbezogenes Praktikum EU)

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Abs. 3 AufenthG  (keine qualifizierte Beschäftigung) entfällt
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG  (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) entfällt

§ 19c Abs. 1 AufenthG  (Beschäftigung unabhängig von Qualifikation nach Beschäftigungsverordnung)

§ 19c Abs. 2 AufenthG  (non-formale qualifizierte Beschäftigung i.V.m. Beschäftigungsverordnung)
§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG  (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) § 19c Abs. 3 AufenthG  (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
§ 18 Abs. 4a AufenthG  (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) § 19c Abs. 4 AufenthG  (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)

§ 18a AufenthG  (Fachkraft mit Berufsausbildung)

§ 18b Abs. 1 AufenthG  (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
§ 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in  Deutschland) § 19d Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung in Deutschland)
§ 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b) AufenthG  (mit einem anerkanntem oder einem deutschen Hochschulabschluss….) § 19d Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Hochschulabschluss in Deutschland)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG  (als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die  ……) § 19d Abs. 1 Nr. 1 c) AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
§ 18a Abs. 1a AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG) § 19d Abs. 1a AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i.v.m. § 60c AufenthG)
§ 18c AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) § 20 Abs. 1 AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung)
§ 20 Abs. 2 AufenthG  (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
§ 18d AufenthG  (europäischer Freiwilligendienst) § 19e AufenthG  (europäischer Freiwilligendienst)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV  (Blaue Karte EU, Regelberufe) § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG  (Blaue Karte EU, Regelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BeschV  (Blaue Karte EU, Mangelberufe) § 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG  (Blaue Karte EU, Mangelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV  (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG  (Blaue Karte EU,Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 2 Abs. 2 BeschV  (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) § 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG  (Blaue Karte EU,Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)
§ 19b Abs. 1 AufenthG  (ICT-Karte) § 19 AufenthG  (ICT-Karte)
§ 19d Absatz 1 AufenthG  (Mobiler-ICT-Karte) § 19b AufenthG  (Mobiler-ICT-Karte)
§ 20 Abs. 1 AufenthG  (Forscher) § 18d Abs. 1  (Forscher)
§ 20 Abs. 7 AufenthG  (Forscher Arbeitsplatzsuche) § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG  (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)
§ 20 Abs. 8 AufenthG  (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) § 18d Abs. 6 AufenthG  (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
§ 20b Abs. 1 AufenthG  (mobile Forscher) § 18f AufenthG  (mobile Forscher)

besondere Aufenthaltsrechte
§ 4 Abs. 5 AufenthG (ARB 1/80) § 4 Abs. 2 AufenthG (ARB 1/80)