Integrationsgesetz: Änderungen zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis
Alte Regelung Bisher war die Regelung zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis relativ einfach: Nach Ablauf einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis bekam man eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Diese Regelung galt so für Menschen, die entweder anerkannte Asylbewerber nach § 25 Abs 1 (Asyl nach § 16a GG) oder nach Abs. 2 1. Alternative (Flüchtlingsstatus) … Weiterlesen