Integrationsgesetz: Ausbildungsförderung und Aufenthaltserlaubnis für Geduldete bei Berufsausbildung

Neu und positiv zu bewerten, ist die Änderung, dass nun Geduldete eine Ausbildung aufnehmen, abschließen und danach noch eine weitere zweijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

Erteilung einer Duldung und Aufenthaltserlaubnis bei Berufsausbildung

Nach dem nun neu ergänzten § 60a AufenthG ist eine Duldung nun zu erteilen, wenn eine Berufsausbildung aufgenommen wird.
Dies ist insofern auch in der Argumentation gegenüber potentiellen Arbeitgebern wichtig, weil der Bewerber ja zunächst nur über eine Duldung verfügt. Erst mit Aufnahme der Ausbildung kann er dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, die ihm nach der neuen Formulierung des Gesetzes auch erteilt werden muß.

 

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Beschäftigung nach Ausbildung

Auch nach Abschluss der Ausbildung ist nun eben eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre vorgesehen. Jemand der auf diese Weise also eine Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen hat, kann danach auch gesichert mind. zwei Jahre im erlernten Beruf arbeiten.

Offenbar soll dies allerdings erst einmal nur im Ausbildungsbetrieb gelten, denn wenn eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist, soll die Duldung zunächst nur um sechs Monate verlängert werden, damit dann nach erfolgreicher Suche eines entsprechenden Arbeitsplatzes (im erlernten Beruf) die Aufenthaltserlaubnis wieder für zwei Jahre erteilt werden kann.

 

Schematische Darstellung

Schematisch bedeutet dies:

1. Berufsausbildung -> Duldung nach § 60 a für Dauer der Ausbildung -> Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung
2. Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung im erlernten Beruf
-> Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre
3. Keine sofortige Beschäftigung im erlernten Beruf -> 6 Monate weitere Duldung zur Suche eine Arbeitsplatzes im erlernten Beruf

 

Offene Fragen in der Praxis

Offen bleibt damit, was in den Fällen passiert, wenn der Betroffene Nach erfolgreichem Abschluss einen Arbeitsplatz in einem anderen als dem erlernten Beruf findet. Nach dem Gesetzestext finden dann (zunächst) die o.g. Regeln erst einmal keine Anwendung.

Man sollte dennoch aber erst einmal davon ausgehen, dass es sich hier um eine spürbare und wesentliche Verbesserung handelt, denn nun können auch Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag abschließen, ohne die Befürchtung haben zu müsssen, dass mittendrin eine Ausweisung erfolgt.

Ebenso ist gewährleistet, dass man nach Ausbildung auch im Betrieb weiter arbeiten kann und insofern die Ausbildungsaufwendungen beiderseits nicht „umsonst“ waren.

 

Ausnahmen: Für wen gilt diese Regelung NICHT und wann erlischt sie?

Ausnahme dabei sind jedoch wiederum Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten. Ebenso wird diese Duldung dann nicht erteilt, wenn vorsätzlich Straftaten begangen wurden, die mit einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen (oder 90 bei nur durch Ausländer begehbaren Straftaten wie unerlaubter Einreise) geahndet wurden.

Ebenso erlischt die Duldung bei Abbruch der Ausbildung! Der Ausbildungsbetrieb wird zu einer Meldung hierüber verpflichtet. Wenn es zu einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes kommen soll, sollte dies machbar sein, allerdings auch erst nach entsprechender Genehmigung im Vorfeld. Wie nun mit einem Wechsel des Ausbildungsberufes an sich aussieht, ist hingegen nicht geregelt.

Weiterführender Link

Sammlung aller Regelungen des neuen Integrationsgesetzes

Gesetzestexte:



Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

1. im Bundesgebiet

a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder

b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,

3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,

5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat.

(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 und 1a wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.

 

§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs [soll dann auch hier drei heißen] Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt im Übrigen unberührt.



(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

4 Gedanken zu „Integrationsgesetz: Ausbildungsförderung und Aufenthaltserlaubnis für Geduldete bei Berufsausbildung“

  1. Liebes Netzwerk,

    “Auch nach Abschluss der Ausbildung ist nun eben eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre vorgesehen. Jemand der auf diese Weise also eine Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen hat, kann danach auch gesichert mind. zwei Jahre im erlernten Beruf arbeiten.”
    –> Was passiert nach Ablauf der 2 Jahren? Welche Aufenthaltsberechtigung greift dann?
    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
    L.K.

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