Integrationsgesetz: Änderungen zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis

Alte Regelung

Bisher war die Regelung zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis relativ einfach: Nach Ablauf einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis bekam man eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Diese Regelung galt so für Menschen, die entweder anerkannte Asylbewerber nach § 25 Abs 1 (Asyl nach § 16a GG) oder nach Abs. 2 1. Alternative (Flüchtlingsstatus) sind.

 

Neue Regelung

Nunmehr verschlechtert sich diese Regelung dahingehend, dass nun erst fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausreichen, wobei die Zeiten des Asylverfahrens an sich dabei mit angerechnet werden.

Dazu werden nun – neben der reinen Dauer – weitere Voraussetzungen gefordert, die bisher bei Menschen, die aus humanitären Gründen in Deutschland waren, im Gegensatz zu „anderen“ Ausländern nicht gefordert wurden:

  • überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts
  • hinreichende Deutschkenntnisse
  • Erlaubnis der Beschäftigung
  • Erlaubnis zur dauernden Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
  • ausreichender Wohnraum

Der Nachweis der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden i.d.R. über den absolvierten Integrationskurs nachgewiesen.

Der größte „Brocken“ dürfte der Nachweis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes sein. Hierzu sein auf die Ausführungsvorschriften zum AufenthG verwiesen. Dort heißt es:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
– zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
– der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
– der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder
– nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

Demnach reicht der bloße Anspruch auf Leistungen bereits aus, um den Nachweis zu kippen. Im Wesentlichen muß man deshalb davon ausgehen, dass eine dauerhafte (unbefristete) Erwerbstätigkeit mit Einkünften in einer Höhe über den MÖGLICHEN Ansprüchen nach den o.g. Gesetzen notwendig ist, selbst wenn derjenige zumindest theoretisch auch mit geringeren Geldmitteln sein Leben bestreiten könnte.

 

Neue “Anreiz”-Regelung

Daneben gibt es eine Regelung, die besondere „Anreize“ zur schnellen Integration schaffen soll. Dies findet sich in Satz 3 des neu abgefassten § 26 Abs. 3. Dort wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt, wenn

  • der Lebensunterhalt WEIT ÜBERWIEGEND gesichert ist und man
  • die deutsche Sprache BEHERRSCHT.

Alle anderen Regelungen sind identisch.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse vermuten wir dabei den Nacheis eines Sprachniveaus von mind. B2 (Selbständige Sprachverwendung). Es mag sein, dass aber in der Umsetzung sogar ein höheres Niveau wie C1 (fachkundige Sprachverwendung) oder sogar C2 (annähernd muttersprachlich) gefordert werden könnte. Für den „einfachen“ Nachweis der erstgenannten Regelung reicht zumindest A2 bereits aus.

Völlig unklar bleibt dabei, was man unter der WEIT überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes verstehen wird.

Deshalb ist auch völlig unklar, ob und inwieweit in der Praxis diese „Anreiz-Regelung“ überhaupt zum Tragen kommt und Relevanz hat. Zumindest dürfte das der geringste Teil der Menschen tatsächlich schaffen.

 

Unterschiede zu den Voraussetzungen für “andere” Ausländer

Wesentlicher Unterschied zu den „normalen“ Ausländern und der Regelung der Niederlassungserlaubnis ist demnach inzwischen nur noch der Wegfall einer sonst vorausgesetzten 60-monatigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung. 

Dies ist zwar tatsächlich eine Erleichterung, denn nun kommt es tatsächlich nur auf den Nachweis zum Zeitpunkt der Beantragung an, aber eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht. Die einzige weitere Abweichung ist nun noch, dass die Verfahrenszeiten des Asylverfahrens auf die fünf Jahre mit angerechnet werden.

Hintergrund nach Gesetzesbegründung ist die „Gleichstellung mit anderen Ausländern bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“. Hierzu sei auf § 9 des AufenthG verwiesen (s.u.). Hier gab es tatsächlich eine klare Erleichterung für Menschen, die aus humanitären Gründen nach Deutschland kamen im Vergleich zu denen, die dies mehr oder minder planen konnten. Aus genau diesem Unterschied ist jedoch auch die bisherige Erleichterung und Besserstellung erklärbar. Dass diese Argumentation nun nicht mehr Anwendung findet, ist deshalb umso bedauerlicher.

 

Ausschluss Subsidiär Schutzberechtigter von Erleichterungen

Ein Unterschied (sowohl nach alter wie nach neuer Regelung) besteht noch für Subsidiär Schutzberechtigte. Diese fallen unverändert unter die allgemeine Regelung, haben also die 60-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung zu erfüllen. Für sie gilt der § 9 AufenthG in der auch sonst gültigen Fassung.

 

Link zu anderen Regelungen Integrationsgesetz

Hier sind die anderen Teile zu finden, bei denen es Neuregelungen mit dem Integrationsgesetz gab.

Integrationsgesetz: Übersicht über alle Änderungen

 

Gesetzestexte Aufenthaltsgesetz

 

§ 26 Dauer des Aufenthalts

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,

2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,

3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,

4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.

§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,

2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,

3.
er die deutsche Sprache beherrscht,

4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und

5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung.

Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

 

 

§ 9 Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

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