Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist erforderlich, um ggfls eine Wohnung im Sozialen Wohnungsbau anmieten zu können. Bundeseinheitlich sind dazu die Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes. Aufgrund er konkreten Umsetzung in Berlin ist für UkrainerInnen ein Antrag bis Ende März 2024 (vorerst) letztmalig möglich.
Abgesehen von Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder EU-Bürgern gibt es für Ausländer aus anderen Ländern jedoch Bedingungen. Der WBS wird dann grundsätzlich nur an Menschen ausgegeben, die zu einem dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, also eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die dies ermöglicht.
Hier gibt es nun ein spezielles Berliner Problem: Das Land Berlin definiert dauerhaften Aufenthalt darüber, dass die Menschen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zudem noch mind. 11 Monate Restlaufzeit hat.
Hier entscheidet also weder, wie lange jemand bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, selbst wenn dies schon jahrelang der Fall ist, sondern eben nur die Restlaufzeit des aktuell gültigen Titels.
Für UkrainerInnen wurde die Laufzeit aller am 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse pauschal und durch Bundes-Verordnung bis zum 04.03.2025 verlängert. Siehe hierzu unser Beitrag:
Deshalb sind im Grunde alle in Berlin lebenden UkrainerInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gezwungen, nun bis spätestens Ende März 2024 einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines WBS zu stellen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Einkommensgrenzen) dafür erfüllt werden und ein WBS auch notwendig ist.
Ggfls ist es auch notwendig, einen Verlängerungsantrag für einen bereits erteilten WBS zu stellen, wenn dieser vor März 2025 ausläuft.
Ab Ende März 2024 ist eine WBS-Beantragung aufgrund dieser Berliner Regelungen (vorerst) nicht mehr möglich, weil unklar ist, wie genau mit Erlaubnissen nach § 24 AufenthG nach März 2025 konkret umgegangen wird. Es ist zwar offenbar erklärtes Ziel, eine Ansclussregeklung zu schaffen, aber der genau Weg ist noch nicht bekannt.
Die § 24 zugrunde liegende EU-Richtlinie lässt eine einfache weitere Verlängerung nicht mehr zu. Man kann natürlich jede andere Aufenthaltserlaubnis beantragen, die das deutsche Recht so anbietet. In vielen Fällen wird dies jedoch nicht möglich sein, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) berät offenbar auch darüber, wie eine Anschlussregelung geschaffen werden könnte, wobei zumindest für uns hierbei unklar ist, an welche Wege konkret gedacht wird.
Weil es hierzu nun noch keine Klarheit gibt, sollten alle UkrainerInnen, die dies betrifft und einen WBS entweder sicher oder auch nur möglicherweise benötigen, nun eben auch den entsprechenden Antrag stellen.
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1 Gedanke zu „Ukraine: Letzte Chance auf WBS für Geflüchtete aus der Ukraine in Berlin“