Nachdem man zunächst auf eine Verlängerung der UkraineAufenthÜV verzichten wollte und diese damit für einreisen nach dem 04.03.2024 auslief, hat man sich nach den dadurch ausgelösten Problemen nun wie angekündigt doch dazu entschlossen, die Verordnung ein fünftes Mal zu verlängern. Hierbei werden jedoch auch Änderungen vorgenommen.
Diese Verordnung (UkraineAufenthÜV) regelt die Einreise ohne Visum aus der Ukraine und wurde seit ihrem ersten Inkrafttreten im März 2022 bereits viermal verlängert. Aus nicht näher bekannten Gründen wollte man jedoch offenbar ursprünglich die vierte Version der Verordnung mit einer Gültigkeit für Einreisen bis einschließlich 04.03.2024 nicht mehr verlängern, was real zu teilweise erheblichen Problemen führte.
Nun hat man sich dazu entschlossen, das bisher Versäumte doch noch nachzuholen. Am 17.05.2024 soll der Bundesrat deshalb der 5. Änderung der UkraineAufenthÜV zustimmen und wird dies sicherlich auch tun.
Mit dieser fünften Verlängerung ist die visumfreie Einreise für UkrainerInnen dann bis zum 31.12.2024 möglich, wenn sie sich am oder vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag, der dies ausführlich darstellt. Wesentlich ist dabei, dass die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG dann innerhalb von 90 Tagen nach der ERST-Einreise erfolgen muss.
Neu und ebenso wesentlich ist, dass sog. Drittstaatsangehörige, die bisher noch in der Ukraine leben, von der Geltung dieser erneuten Verlängerung der Verordnung nun ausgeschlossen bleiben:
Nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind Drittstaatsangehörige, denen nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses nach Ermessen der Mitgliedstaaten Schutz gewährt werden kann. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Damit soll die Verordnung künftig nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist.
Begründung zur 5. Änderung der UkraineAufenthÜV
Auch wesentlich ist, dass die Geltung dieser Verordnung rückwirkend ab dem 05.03.2024 in Kraft tritt.
Damit sollen offenbar Fälle geheilt werden, die in diesem Zeitraum seit 05.03.2024 bereits Probleme bei der Einreise hatten. Einige Fälle hatten wir dazu bereits in unserem Beitrag dargestellt.
Was und wie sich damit jedoch heilt, bleibt erst einmal offen. So kennen wir Fälle, denen die Einreise verweigert wurde und andererseits auch Fälle, bei denen es zu Abschiebungen mit einem Wiedereinreiseverbot kam. Mindestens Letzteres sollte damit wieder aufhebbar sein.
Unklar bleibt auch, warum man die Laufzeit auf den 31.12.2024 beschränkt hat und nicht bis zum 04.03.2025, dem aktuellen letzten Datum der Gültigkeit der entsprechenden EU_Richtlinie, ausdehnte.
Im Ergebnis ist es jedoch mehr als ärgerlich, dass man zunächst offenbar absichtlich keine Verlängerung der Verordnung vornehmen wollte. Die vom Bundesministerium des Innern dazu entwickelten Rechtsauslegungen wurden dabei von der Bundespolizei dann in diversen Fällen nicht so angewendet und umgesetzt, was zu den geschilderten Problemen führte.