Erwartungsgemäß verlängert wurde die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV). Diese wäre sonst am 31.05.2023 ausgelaufen. Verlängert wurde sie nun bis zum 04.03.2024, also dem aktuell letzten Tag, an dem die sog. Massenzustromrichtlinie nach derzeitigem Stand noch in Kraft ist.
Zu allen detaillierten Hintergründen zur Verordnung verwiesen wir auf unseren ausführlichen Beitrag hierzu:
Wichtig ist dabei, dass die visumfreie Einreise seit Herbst 2022 nur noch für die ersten 90 Tage des Aufenthaltes gilt und dies auch nur für die Erst-Einreise. Demnach ist also derzeit die letzte Einreise auf Grundlage dieser Verordnung am 04.03.2024 und gilt dann 90 Tage bis zum 02.06.2024.
Eine weitere Verlängerung ist erst dann zu erwarten, wenn der europäische Rat die Wirksamkeit der Massenzustromrichtlinie über den 04.03.2024 hinaus noch einmal für ein Jahr verlängert.
1 Mio im März 204 auslaufende Aufenthaltserlaubnisse
Ein gigantisches bisher noch ungelöstes Problem entsteht bundesweit daraus, dass Aufenthaltstitel nach § 24 derzeit nur bis zum 04.03.2024 ausgestellt werden dürfen. Dies führt zu einer ganzen Reihe von Problemen:
- Aktuell ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse laufen nur noch gut 9 Monate mit weiter abnehmender Tendenz.
- Gibt es keine vernünftige Lösung dürften dann im Dezember 2023 Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 auch nur noch mit gut 2-monatiger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
- Die große Masse der Erlaubnisse würde dann im Februar 204 zur Verlängerung anstehen
Derzeit diskutierte Lösungen sind Allgemeinverfügungen des Bundes oder auch eine Fiktionsregelung. In beiden Fällen bedeutet dies zwar, dass die Betroffenen nicht zwingend zur Ausländerbehörde gehen müssen, sondern ihre Aufenthaltstitel trotz weiter Gültigkeit besitzen, aber formell laufen die Menschen dann mit (vermeintlich) abgelaufenen Aufenthaltserlaubnissen durch die Gegend. Dies wird dann absehbar zu Problemen mit Leistungsbehörden, Arbeitgebern oder Vermietern führen, die auf eine auch optisch noch gültige Aufenthaltserlaubnis bestehen.
Verlängerung der MassenzustromRL nur bis März 2025 möglich
Es sei auch daran erinnert, dass die MassenzustromRL ohnehin nur noch für ein weiteres Jahr, also März 2025, verlängert werden kann. Danach steht dieses Instrument nicht mehr zur Verfügung.
Hieraus ergibt sich das nächste größere Thema für UkrainerInnen: Sie müßten dann eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen, um sich weiter rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Hierzu sind jedoch jeweils die notwendigen individuellen Voraussetzungen zu erfüllen: Qualifizierte Beschäftigung, Studium, Ausbildung o.ä. sowie die jeweils erforderliche Sicherung des Lebensunterhaltes für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft.
Fazit
Für all diese Fragen gibt es bisher noch keine Lösungen. In Anbetracht der inzwischen ja bis tief in die Bundesregierung hinein ja deutlich abwehrende Flüchtlingspolitik ist auch völlig offen, ob es zum Wechsel des Aufenthaltszweckes oder zu anderen Lösungen überhaupt die Bereitschaft und den Willen geben wird, hierfür einfache und simple Lösungen anzubieten. Stand jetzt müssen sich also UkrainerInnen darauf einstellen, bis März 2025 die Voraussetzungen für eine andre Aufenthaltserlaubnis erfüllen zu müssen.
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