Leistungen 2024: SGB, AsylbLG, Kindergeld, Kürzung bei Vollverpflegung

Jährlich verändern sich die Sätze für die Regelleistungen nach SGB und AsylbLG, weil sie entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Preisentwicklungen etc. angepasst werden. Die Höhe des Kindergeldes wird nicht jährlich angepasst. Insofern gelten hier noch die unveränderten Sätze wie bereits 2023.

Zur Höhe der Anpassungen und auch zur Höhe von existenzsicherneden Leistungen wurde gerade Ende 2023 viel und heiss diskutiert, weil die Erhöhung mit rd. 12% dieses Mal besonders deutlich ausgefallen ist. Hintergrund sind dabei allerdings die auch ebenso deutlich gestiegenen Preise. Hierbei muss man dann nicht die generelle Inflationsrate betrachten, sondern bedenken, dass die Regelbedarfe aus einer sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt werden und in den Regelbedarfen zB überproportional Kosten für Lebensmittel etc berücksichtigt sind.

Leistungssätze SGB II/XII 2024

Kürzung SGB II/XII bei Vollverpflegung in Gemeinschaftsunterkunft

Ab 0.01.2024 können Leistungen nach SGBII bzw. XII gekürzt werden, wenn Menschen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, bei denen eine Vollverpflegung gestellt wird. Gemäß der Gesetzesänderungen zu § 68 SGB II bzw. § 142 SGB XII können dann die folgenden Beträge aus den Leistungen abgezogen werden.

Hierzu heisst es in den jeweiligen §§:

Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden.

§ 68 SGB II

Hinweis zu Kürzungen:

Die gesetzliche Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nur auf Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Vollverpflegung angeboten wird. In der Gesetzesbegründung wird hierzu jedoch klargestellt:

Der Begriff „Gemeinschaftsunterkunft“ ist nicht ausschließlich im Sinne des § 53 Asylgesetz zu verstehen, son-
dern allgemein im Sinne einer Unterkunft zur gemeinschaftlichen Unterbringung einer größeren Anzahl von Per-
sonen. Er bezeichnet insbesondere Unterkünfte, die zur Aufnahme von Personen bestimmt sind, die Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums haben, wie z. B. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach dem SGB II. Zu den „Gemeinschaftsunterkünften“ gehören daher nicht nur Gemeinschaftsunter-
künfte im Sinne des § 53 Asylgesetz, sondern u. a. auch (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz
sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe.
Beispiel für einen Anwendungsfall sind erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die als Asylberechtigte,
Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind (im Folgen-
den: Flüchtlinge) und bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld haben. Weitere Anwendungsbeispiele sind
erwerbsfähige geflüchtete Personen im Sinne der §§ 22, 23 und 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),
die bei Hilfebedürftigkeit von Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland an oder fast von Beginn an einen Anspruch
auf Bürgergeld haben.

https://dserver.bundestag.de/btd/20/091/2009195.pdf

AsylbLG Leistungen 2024

*RBS 2 für Erwachsene in Sammelunterkünften: Hierzu gibt es Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die gesetzliche Vorgabe für verfassungswidrig erklärt hat. Bis heute ist allerdings das Gesetz nicht formal geändert worden. In der Praxis sollte es jedoch hierzu keine Anwendung mehr geben. Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften müssen demnach ebenfalls Leistungen nach RBS 1 erhalten. Für Berlin gibt es dazu eine entsprechende Regelung.

Kindergeld 2024

Dass Kindergeld bleibt unverändert und beträgt weiterhin 250€ pro Kind.

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