In 2022 und 2023 (bis einschließlich Oktober) kamen rd. 1,5 Mio Geflüchtete nach Deutschland. Von diesen rd. 1,5 Mio Geflüchteten bekamen für beide Jahre insgesamt knapp 100.000 Menschen eine komplett ablehnende Entscheidung vom BAMF. Neben den rd. 1,1 Mio UkrainerInnen, die ohnehin um das Asylverfahren herumkamen, haben in 2022 bis 10/2023 insgesamt noch rd. 250.000 Menschen beim BAMF eine Anerkennung bekommen. Hinzu kommen noch die, die in Folge einer Klage eine Anerkennung bekamen und deren Erfolgsaussicht in den vergangenen Jahren bei rd. 40% lag.
Im Ergebnis haben von den rd. 1,5 Mio Menschen aus dem letzten und diesem Jahr demnach mindestens 1,35 Mio ein längerfristiges Bleiberecht in Deutschland, also rd. 90%.
In der gesamten öffentlichen Diskussion geht es jedoch gerade NICHT um diese große Zahl von Menschen mit Bleiberecht. Die gesamte öffentliche Diskussion ist inzwischen verschoben auf abgelehnte Asylbewerber und nicht auf die 90% mit Bleiberecht.
Deshalb verfolgen die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen Ziele, die derzeit an unterschiedlichen Stellen zu hohen Frustrationen führen. Sie konzentrieren sich dabei eben auf die Menschen, die bereits in Deutschland sind und stellen nicht ab auf die Frage, wie eventuell zukünftig weitere Migration nach Deutschland vermeiden werden könnte, weil dies einerseits in noch jahrelanger Ferne liegt und andererseits weder die geplanten Maßnahmen an sich noch deren Umsetzung oder gar Wirkung beurteilter sind.
Im Wesentlichen lassen sich drei Ziele mit den Vorschlägen erreichen:
- Die Entlastung von Kommunen bei der Unterbringung und bei der Leistungsvergabe
- Die Entlastung der Ausländerbehörden beim Prüfungsaufwand im Einzelfall wie auch bei der deutlichen Verringerung unnötiger Vorsprachetermine
- Die Erleichterung der Arbeitsaufnahme für Geflüchtete im Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung) bzw nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages bei gleichzeitiger Vorlage von Duldungsgründen
All dies wird von den in den letzten Wochen und Monaten vorgeschlagenen Maßnahmen und geplanten gesetzlichen Änderungen nicht einmal im Ansatz erreicht oder sogar konterkariert.
Gründe hierfür:
- Während ein nach dem Asylverfahren anerkannter Geflüchteter 1x alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde vorsprechen muss, müssen Geduldete selbst bei einer unterstellten Laufzeit der Duldung von zwei Monaten im gleichen Zeitraum schon mindestens 18x persönlich vorsprechen. Der Bearbeitungsaufwand für eine Ausländerbehörde ist also im gleichen Zeitraum bei Geduldeten sicher rd. 20x höher aus bei Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis. Bei Menschen mit Aufenthaltsgestattung liegt der Aufwand trotz der Möglichkeit, nun auch Aufenthaltsgestattungen auf 12 Monate ausstellen zu dürfen, sicherlich beim 5fachen.
- Die Problematik der Arbeitsaufnahme bei Menschen mit Gestattung oder Duldung ist nicht alleine die Frage, ab wann sie arbeiten dürfen, sondern vielmehr der Umstand, dass sich auch
- nach den aktuellen Vorschlägen zur Gesetzesänderung nichts daran ändern soll, dass der jeweilige konkrete Arbeitsvertrag genehmigt werden muss.
- Bessere Integrationsbedingungen anerkannter Geflüchteter inkl aller UkrainerInnen durch Arbeit oder Wohnung werden durch die Wohnsitzauflage eher verhindert als gefördert. Gleichzeitig belastet die Regelung die Ausländerbehörden massiv.
- Zudem würden sich durch eine Wohnung auch die Unterbringungskosten extrem reduzieren. Gleiches gilt auch schon für die bisherige Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Aufnahmeeinrichtungen im Asylverfahren.
- Ebenso erschwert wird bei Asylsuchenden, Geduldeten, aber auch bei Menschen im Fachkräfteverfahren die Arbeitsaufnahme oder der Jobwechsel durch Zustimmungserfordernisse durch die Bundesagentur für Arbeit.
- Daneben könnten Asylverfahren beschleunigt und Verwaltungsgerichtsverfahren in Teilen beendet werden, wenn man hier pragmatischer vorgehen würde. Dies würde im gleichen Maße dann das BAMF wie die Ausländerbehörden entlasten
- Und letztens würde es guttun, ein paar unterschiedliche Anwendungen und Auslegungen von Rechtsvorschriften anzupassen und damit den betroffenen Menschen wie auch den Behörden die Arbeit zu erleichtern.
Hierzu sollen die nachfolgenden Vorschläge dienen:
1. Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen aufheben
Über die Wohnverpflichtung erschwert man einerseits, dass Menschen privat, z.B. bei Verwandten und Freunden unterkommen können und somit Unterkünfte entlasten. Sehr erfolgreich war dies schon bei Menschen aus der Ukraine, die grundsätzlich nicht mit einer Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen belegt waren und sind.
Andererseits hängt derzeit die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme auch daran, ob genau diese Wohnverpflichtung besteht.
2. Wohnsitzauflage aufheben
Der Wechsel von einem Bundesland in ein anderes oder tlw. Innerhalb von Flächenländern vom einen Bezirk in einen anderen erfordert bisher zum einen das Bestehen eines der gesetzlichen Gründe wie z.B. Arbeitsaufnahme oder Studium, aber andererseits die Zustimmung zweier Ausländerbehörden, der jeweils abgebenden und der aufnehmenden.
Die Verfahrensdauer dafür beträgt Monate und belastet zwei überlastete Behörden völlig unnötig.
Alle Studien zur Wohnsitzauflage sehen mindestens erheblichen Nachbesserungsbedarf.
3. Arbeitsverbote aufheben
Es spricht nichts dagegen, Arbeitsverbote grundsätzlich nach einem Monat aufzuheben und von der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen zu trennen. Nach einem Monat sind Asylanträge etc. gestellt. Es spricht nichts dagegen, wenn Menschen dann auch arbeiten können. Dies wird auch vielfach schon so von der Wirtschaft gefordert.
4. Genehmigungsvorbehalte bei Arbeit aufheben (Aufenthaltsgestattung und Duldung)
Die eine Frage ist, ab wann Menschen arbeiten dürfen. Die andere ist, wie sie das dann dürfen, also das Verfahren, das sich dann anschließt:
Jede Beschäftigung muss von der zuständigen ABH genehmigt werden, die dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Gedacht ist dies auch als Schutz der uninformierten Geflüchteten gegen Ausbeutung etc.
Konkret muss damit jeder einzelne Arbeitsvertrag, aber auch jede Änderung genehmigt werden. Wechselt man den Arbeitgeber oder auch nur die Position innerhalb des bisherigen Arbeitgebers, muss die ABH dies genehmigen. Dies gilt ebenso für jede Verlängerung eines in der Regel nur befristeten Vertrages. Unbefristete Verträge gibt es hier so gut wie nie, weil kein Arbeitgeber Menschen über die Laufzeit der Duldung oder der Gestattung hinaus beschäftigen kann und darf.
Man kann beides nach spätestens 3 Monaten, am besten aber auch gleich ganz, abschaffen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Asylverfahren liegt bei 4,2 Monaten (Sog. Jahresverfahren in den letzten 12 Monaten lt. BAMF). Dann anerkannte Asylbewerber bekommen ohnehin eine dann uneingeschränkte Erwerbserlaubnis. Diejenigen, die sich dann in oft jahrelangen Klageverfahren befinden, benötigen jedoch nicht mehr Schutz als bereits Anerkannte.
5. Bundesweite Regelung zur Anrechnung (genauer Deckelung) von Unterkunftskosten bei Bezug von AsylbLG/SGBII etc
Populistisch wird gerne eine Arbeitspflicht gefordert, weil Menschen ja angeblich wegen hoher Sozialleistungen nicht zum Arbeiten bereit seien. Im Gegenteil: Wenn wir es ihnen ermöglichen, werden es auch viele wahrnehmen.
Vergessen wird in dieser ganzen Diskussion jedoch, dass die Kosten der Unterkunft gerade bei Notunterkünften extrem hoch sind. Zwar dürften diese extrem hohen Kosten von oft 900€ pro Bett und Monat nicht in dieser Höhe umgelegt werden, es mangelt jedoch an vielen Stellen, insbesondere in Berlin, an einer Gebührensatzung, die die maximal umlegbaren Gebühren festlegt und in einem vertretbaren Rahmen hält.
Im Ergebnis werden oft auch bei Vollzeit arbeitenden Menschen letztlich nur knapp über den Sozialleistungen liegende Nettoeinkommen verbleiben, wenn diese Kosten weiter so weiterberechnet werden.
Ähnlich wie bei der Anrechnung von Einkommen könnte eine bundesweite Regelung geschaffen werden, die die pauschale Deckelung dieser Kosten bei der Anrechnung auf das Einkommen vorsieht, wenn es um eine staatliche Unterbringung geht. Dies betrifft übrigens alle wohnungslosen Menschen mit Erwerbseinkommen.
Das Land Berlin (oder natürlich auch andere Städte und Kommunen) soll dies jedoch nicht davon entbinden, schnellstmöglich eine Gebührensatzung für Unterkunftskosten zu beschließen.
6. Genehmigungen durch die Bundesagentur für Arbeit komplett abschaffen
Die Einschaltung der BA hat(te) drei wesentliche Gründe:
- Prüfung einer Vorrangregelung für Deutsche
- Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
- Prüfung der Lohn-/Gehaltshöhe
Vorrangprüfungen entfallen ohnehin. Zu den beiden folgenden Punkten gibt es keine höheren Schutzgründe für Menschen mit Gestattung als mit Erlaubnis. Insofern kann man sich diesen Schritt ebenfalls sparen. Verwiesen sei auch hier darauf, dass Anerkannte nach rd. 4,2 Monaten bereits eine Erwerbserlaubnis erhalten, die keinerlei Prüfungen mehr beinhaltet.
Alternativ könnte man die Beschäftigungsverordnung, insbesondere § 32, sachgerecht und damit umfangreich erweitern, denn bisher sind hier im Wesentlichen nur die Berufsausbildung und Praktika als grundsätzlich freigegeben geregelt.
7. Laufzeit Duldungen verlängern
Nach § 60a AufenthG können Duldungen derzeit für max. 6 Monate ausgestellt werden. Dies geht in vielen Fällen an der Realität vorbei. In vielen Fällen sind Duldungslaufzeiten noch viel kürzer und betragen nur drei Monate oder sogar nur eine Woche.
Den ABHen sollte die Möglichkeit gegeben werden, Duldungen auch für ein Jahr auszustellen, wenn dies aufgrund der Duldungsgründe möglich erscheint. Das Ganze ist auch koppelbar mit Arbeitsverträgen: Liegt ein Arbeitsvertrag über mind. 6 Monate vor, sollte die Duldung für ein Jahr ausgesprochen werden, um auch dem Arbeitgeber Sicherheit zu geben.
8. Angebot & Art der Sprachkurse erweitern
Erkennbar gibt es Schwierigkeiten, die derzeitigen Angebote von Sprachkursen auszuweiten. Es ist nicht offenbar kaum möglich, Kurse in Präsenz durch fehlende Lehrkräfte, Schulungsräume etc zu skalieren. Dabei fehlt es insbesondere an Angeboten von besonderen Formen, also insbesondere Abend- und Wochenendkurse, mit Kinderbetreuung usw.
Es sollte möglich sein, Teile der Kurse auch online anzubieten. Damit könnte mit vorhandenen Ressourcen eine deutlich höhere Teilnehmerzahl erreicht werden.
Online-Sprachkurse werden ansonsten sackweise kostenpflichtig angeboten. Dies sollte auch bei den sog. Integrationskursen möglich sein. Auch mit Modellen, bei denen online und Präsenz zusammen genutzt werden, sind denkbar und würden spürbar höhere Teilnehmerzahlen ermöglichen.
9. Abschaffung gemeinnützige Arbeit im AsylbLG
Diese Arbeitspflicht wird zwar gerade massiv in der Öffentlichkeit gefordert bzw soll ausgebaut werden, Sinn macht das Ganze aber eben nicht:
- Man darf sich ohnehin nur in dem Rahmen bewegen, der nicht von gewerblichen Anbietern abgedeckt wird.
- Es besteht ein sehr hoher Verwaltungsaufwand, um Gehaltsabrechnungen, Stundenabrechnungen und Einarbeitung vorzunehmen und in Unterkünften darüber überhaupt eine geregelte Leistung darstellen zu können. Hierzu müssen auch verlässliche Teams zusammengestellt werden, was bei wechselnden BewohnerInnen kaum möglich ist
- Im gleichen Zuge können auch ganz normale Jobs für Geflüchtete geschaffen werden
10. Beschleunigte Asylverfahren Syrien, Afghanistan, Eritrea
Bei all diesen Ländern gibt es sehr hohe Anerkennungsquoten, die bis an 100% reichen. Dennoch dauern Asylverfahren bei Menschen aus Syrien rd. 7 Monate, bei denen aus Afghanistan fast 10. Bei all diesen Ländern kann man ein verkürztes Asylverfahren durchführen. Ziel: Abschluss in 4 Wochen.
11. Anerkenntnisse bei Klagen Afghanistan
Menschen aus Afghanistan bekamen bis Ende 2021 oft Komplett-Ablehnungen beim BAMF. Statt wie schon 2021 vorgeschlagen Schnellverfahren einzurichten, wurde diese Chance verpasst.
Bei Menschen aus Afghanistan könnten seit Jahren laufende Klagverfahren (oft aus der Zeit vor Ende 2021) durch grundsätzliche Anerkenntnis durch das BAMF deutlich verkürzt werden. Dies entlastet nicht nur die Betroffenen, sondern auch das BAMF und die Verwaltungsgerichte.
12. Angebot Aufenthaltserlaubnis an Geduldete aus Afghanistan
Es gibt immer noch Zehntausende Geduldete aus Afghanistan. Denen könnten die ABHen in Kooperation mit dem BAMF Erlaubnisse nach § 25 Abs. 3 anbieten. Die notwendige Beteiligung des BAMF aufgrund zielstaatsbezogener Abscheibungsverbote kann auch pauschal und grundsätzlich im Rahmen einer Art Globalzustimmung erfolgen. Alternativ könnten sie auch den Folgeantrag im Schnellverfahren stellen.
13. Bluecard & Fachkräfte etc: Nur noch Anzeigepflicht bei Änderung des AG
Nach bereits erteilter Erlaubnis und umfangreicher Prüfung des jeweiligen Arbeitsvertrages müssen Betroffene Änderungen dieses Arbeitsvertrages jeweils von der ABH genehmigen lassen. Dies erscheint völlig unnötig, denn in der Regel werden sie im neuen Arbeitsvertrag eher bessere als schlechtere Bedingungen abschließen, was eine neuerliche Prüfung auch unnötig erscheinen lässt. Wenn man das nicht komplett abschafft, reicht auch eine einfach Anzeige der änderungen hier aus.
14. Berechnung der Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Frage, ob man mit seinem Arbeitseinkommen den jeweiligen Lebensunterhalt sichert, der für eine Aufenthaltserlaubnis jeweils erforderlich ist, ist leider hoch komplex und vor allem nicht einheitlich geregelt.
Simpel formuliert, sichert man dann seinen Lebensunterhalt vollständig, wenn man keine Sozialleistungen (mit genau definierten Ausnahmen) bezieht, was impliziert, dass man keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr hat.
Dabei werden in vielen Fällen die Freibeträge gem. § 11b SGB II angerechnet. Diese Freibeträge sollen im Grunde dazu führen, Arbeitsaufnahme zu erleichtern bzw. Dazu zu motivieren, indem Teile des Verdienstes nicht gegen den Sozialleistungsanspruch gegengerechnet werden und damit jemandem, der arbeitet, mehr Geld zur Vefügung steht als demjenigen, der ausschließlich Leistungen bezieht.
Bei der Berechnung des notwendigen Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden diese Freibeträge jedoch „umgekehrt“ berücksichtigt, was dazu führt, dass ein höheres Einkommen erforderlich wird.
Bei Konstellationen des Familiennachzuges, die sich aus der europäischen Familiennachzugsrichtline (2003/86/EG) ergeben, wird auf genau diese Freibetragsanrechnung hingegen verzichtet. Es wäre – auch im Hinblick auf eine Vereinfachung bei der Bearbeitung durch die ABHen – sinnvoll, sich generell auf genau dieses Verfahren festzulegen. Damit könnte auch ein einheitliches Berechnungstool veröffentlicht werden, mit denen Betroffene selbst schon in der Lage wären, ihr notwendiges Einkommen zu berechnen.
15. Digitalisiertes Aufenthaltspapier
Gut, das wird vermutlich noch 10 Jahre dauern, aber Sinn macht es so oder so.
Eigentlich will Deutschland, dass nur noch elektronische Aufenthaltstitel in EC-Karten-Format ausgestellt werden. Aber selbst diese müssen bei Verlängerung bzw. Änderungen erneuert werden. Real hingegen werden weiterhin oft Klebeetiketten ausgestellt, weil ansonsten bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwei Besuche eines betroffenen nötig sind, mit Klebeetiketten jedoch nur einer.
Viel sinnvoller wäre hingegen ab Beginn des Asylverfahrens ein einziger „Ausländerausweis“, bei dem wie beim Personalausweis nur alle 10 Jahre erneuert werden muss.
Alle anderen Daten könnten auf einem solchen Ausweis auslesbar gespeichert werden, also insbesondere Status oder Beschränkungen. Somit könnten Besuche bei Ausländerbehörden auch damit deutlich reduziert werden. Idealerweise sind die Daten dann zentral gespeichert wie es ja im AZR ohnehin schon der Fall ist.
In letzter Konsequenz kann man dann sogar eine Art Handyticket anbieten. Auch dort ändern sich zB beim Deutschlandticket die Gültigkeitsdaten auf wundersame Weise ja auch ohne Besuch beim Ticketaussteller.
All dies sind nicht abschließend denkbare Maßnahmen und Schritte. Wesentlich und gemein ist allen Maßnahmen jedoch, dass sie spürbare Erleichterungen für alle bieten können.
Für weitere Vorschläge sind wir natürlich offen. Ebenso erbitten wir sachliche fachliche Kritik an einzelnen Punkten oder sinnvolle Ergänzungen.
Berlin hilft
Christian Lüder
, wenn eine Person eine Aufenthaltserlaubnis 25Abs3 zur Verhinderung eines Abschiebungsverbots erhalten und anschließend eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder eine andere Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, die zur Einbürgerung berechtigt?
Werden bei der Einbürgerung asylverfahren angerechnet ?
Nein. Asylverfahren werden nur dann angerechnet, wenn sie zum Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz geführt haben (55 Abs. 3 AsylG)
Aber gemäß Artikel § 26
Dauer des Aufenthalts
Es sieht die Berechnung der asylverfahren in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis 25Abs3 vor, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Es wird jedoch nicht auf die Einbürgerung angerechnet
Gleichzeitig teilte sie mir mit, dass die asylverfahren bei der Einbürgerung nicht angerechnet würden
Bei der Niederlassungserlaubnis wird angerechnet, bei Einbürgerung nicht
Aber gemäß Artikel § 26
Dauer des Aufenthalts
Es sieht die Berechnung der asylverfahren in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis 25Abs3 vor, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Es wird jedoch nicht auf die Einbürgerung angerechnet
Gleichzeitig teilte sie mir mit, dass die asylverfahren bei der Einbürgerung nicht angerechnet würden
Können Sie sich den Videoclip eines spezialisierten Anwalts ansehen und mir Ihre Meinung zu dem mitteilen, was er gesagt hat, weil er das Gegenteil von dem sagt, was Sie sagen?
https://youtu.be/mgXA0Lx6t10?si=V84UBX7EuPsTaMH-
Es ist unlogisch, bei der Erlangung eines Abschiebungsverbots die Dauer des Asylverfahrens im Falle des Antrags auf Daueraufenthalt als rechtmäßigen Aufenthalt anzusehen, im Falle der Einbürgerung jedoch nicht als Aufenthalt.
Das sieht Deutschland halt leider anders: „Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.“ Du musst ohnehin den Weg über die Niederlassungserlaubnis gehen, um mit 25 Abs 3 eingebürgert werden zu können. Der Haken werden dabei die erforderlichen 60 Monate Rentversicherungsbeiträge sein, die für die Niederlassungserlaubnis erfüllt werden müssen.
Bedeutet das, dass bei Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Asylverfahrenszeit angerechnet wird?
Ich habe 60 Monate Rentenversicherung bezahlt und eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten, aber wird die Zeit des Asylverfahrens für die Erlangung der Staatsbürgerschaft angerechnet?
Darüber hinaus sagt der Anwalt, dessen Link ich Ihnen beigefügt habe, das Gegenteil von dem, was gesagt wird, dass es keine Berechnung gibt, um eine Einbürgerung zu erhalten. Er sagte, dass es zwei Lösungen gibt. Die erste Lösung besteht darin, den Wohnsitz in einen zu ändern unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine andere Aufenthaltserlaubnis, die eine Einbürgerung ermöglicht.
Die Frage ist, ob die Asylverfahren für eine Einbürgerung berechnet werden, wenn eine Person eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.
Oder eine andere Aufenthaltsform nach Anerkennung des Abschiebeverbots
Haben Sie das Video des Anwalts gesehen und was er gesagt hat? Sagen Sie mir bitte Ihre Meinung zu dem, was er gesagt hat. Sie können in YouTube es migrando 25Abs3 Einbürgerung schreiben und es erscheint ein fünfminütiges Video für Sie. Ich hoffe, Sie sehen es und geben mir Ihre Meinung Meinung.