Leistungen 2023 SGB II / XII sowie AsylbLG und Kindergeld

Wie jedes Jahr verändern sich die Sätze für die Regelleistungen nach SGB und AsylbLG. Die Höhe des Kindergeldes ist zum 01.01.2023 auch geändert und vereinheitlicht worden. 

Zur Höhe der Anpassungen und auch zur Höhe von existenzsichernden Leistungen wird seit Jahren zu Recht viel kritisiert. Generell deckt die Höhe der SGB-Leistungen nach Meinung vieler Fachleute (so z.B. des Paritätischen Gesamtverbandes) schon lange nicht mehr das Existenzminimum. 

Die Anpassung um gut 50 € im SGB II/XII zum 01.01.2023 ist neben einer mit allgemein rd. 10% hohen Inflation sicherlich nicht ausreichend. Zudem wurde dazu noch eine bundespolitische Diskussion aufgebaut, die die (problemlos widerlegbare) Behauptung, dass sich Arbeit nicht mehr lohne, in die Gesellschaft getragen, die die realen Hintergründe schlicht ignoriert.

Legt man mit Lebensmitteln und Energie die für die Regelsätze wesentlichen Güter zugrunde, sind hier die Inflationsraten bei Lebensmitteln bei 21% und bei Strom bei 27%. Stromkosten müssen aus den Regelsätzen bezahlt werden.

Quelle Tagesspiegel Inflationsmonitor https://interaktiv.tagesspiegel.de/lab/inflation-monitor-wie-stark-steigen-die-preise/?utm_source=tagesspiegel.de&utm_campaign=krisenmonitor

Dies zeigt nachdrücklich, dass die Erhöhung der Regelsätze um rd. 11% natürlich richtig und notwendig ist. Zudem betrachten die “existenzsichernden“ Leistungen nach dem SGB auch nur Teile des Lebens, das Menschen außerhalb des Leistungsbezuges führen. So richtig auch die Änderung der Systematik zur Regelsatzberechnung ist und nun inflationsgetriebene Erhöhungen vorweggenommen werden sollen statt mit Jahresabstand nachgeholt, zeigt es dennoch, dass diese deutliche Erhöhung in der Realität nicht ausreicht, das Existenzminimum tatsächlich als solches zu schützen. Auf die grundsätzliche Diskussion zur Berechnung und tatsächlich richtigen Höhe des Regelsatzes wollen wir hier gar nicht im Detail eingehen. Der Paritäter fordert aktuell 725€ als echte Regelsatzleistung in der Bedarfsstufe 1.

Leistungen nach SGB II und SGB XII

Regelbedarfsstufe123456
01.01.2023502 €451 €402 €420 €348 €318 €
01.01.2022449 €404 €360 €376 €311 €285 €
01.01.2021446 €401 €357 €373 €308 €283 €
01.01.2020432 €389 €345 €328 €309 €250 €
01.01.2019424 €382 €339 €322 €302 €245 €
01.01.2018416 €374 €332 €316 €296 €240 €

Leistungen nach AsylbLG

Geldleistungenab 1. Januar 2021ab 1. Januar 2022ab 01. Januar 2023
Notwen-diger BedarfNotwendi-ger persön-licher BedarfGESAMT 2021Notwen-diger BedarfNotwendi-ger persön-licher BedarfGESAMT 2022Notwen-diger BedarfNotwendi-ger persön-licher BedarfGESAMT 2023
Alleinstehende (RBS 1)202 €162 €364 €204 €163 €367 €182 €228 €410 €
Volljährige Partner; Erwachsene in einer Sammelunterkunft (RBS 2)182 €146 €328 €183 €147 €330 €164 €205 €369 €
Volljährige in einer stationären Einrichtung; 18 bis 24-Jährige im Elternhaus (RBS 3)162 €130 €292 €163 €131 €294 €146 €182 €328 €
14 bis 17 Jahre (RBS 4)213 €110 €323 €215 €111 €326 €124 €240 €364 €
6 bis 13 Jahre (RBS 5)174 €108 €282 €174 €109 €283 €122 €182 €304 €
0 bis 5 Jahre (RBS 6)143 €104 €247 €144 €105 €249 €117 €161 €278 €

Leistungen nach AsylbLG werden ohnehin schon aus politischen Gründen gegenüber denen des SGB abgesenkt. Ohne im Detail auf diese längst widerlegte Diskussion zu den sog. “Pull-Faktoren“ hier jetzt einzugehen, ist es wichtig, dass im November 2022 das Bundesverfassungsgericht entscheiden hat, dass eine weitere Kürzung für alleinstehende LeistungsbezieherInnen nach § 2 AsylbLG, die in Sammelunterkünften leben, verfassungswidrig ist. Inzwischen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch klargestellt, dass dies auch für LeistungsbezieherInnen nach § 3 bzw. 3A ASylbLG gilt, obwohl die dazu noch Entscheidung des BVerfG dazu noch aussteht. Dennoch haben diverse Bundesländer, so auch Berlin, dies bereits geändert.

Kindergeld

Das Kindergeld ist nun unabhängig von der Zahl der Kinder auf 250€ vereinheitlicht worden.

Kinder1234Jedes weitere Kind
2022219219225250250
2023250250250250250

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