Afghanistan: FAQ zu Verfahrensfragen vom BMI

.

0. EINLEITUNG & VORBEMERKUNG

Diese sog. FAQ Afghanistan sind mit Stand vom 08.10.2021 vom Bundesministerium des Innern (BMI) zusammengestellt worden. Die hier getroffenen Aussagen stellen somit Aussagen der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt dar.

Wenn es dabei um Rechtsauslegungen geht, sind diese in manchen Fällen auch „nur“ eine Rechtsauffassung, die weder in letzter Konsequenz stimmen muss noch auch immer in gleicher Form in den einzelnen Bundesländern so angewendet wird oder werden muss. Anwendung finden diese Auffassungen und Auslegungen hingegen beim BAMF, wenn dieses beteiligt ist. Und gleichzeitig ist auch zu erwarten, dass sich einzelne Bundesländer oder auch nur einzelne Ausländerbehörden an die Auslegungen des BMI in dieser Form auch halten.

Die Zusammenstellung ist dennoch insofern wichtig, weil sie alle wesentlichen Abläufe gerade rund um die Evakuierung zusammenfasst. Gleichzeitig erklärt sich nun manch bisher völlig nebulöses Verfahren im Nachhinein, auch wenn es damit nicht logischer und sinnvoller wird.

Eine tiefere Analyse zu einzelnen Passagen werden wir noch nachreichen. Klar ist zumindest nach erster Durchsicht, dass es mindestens andere Rechtsauffassungen zu einer Reihe von bedeutsamen Fragen und Themen gibt.

Hier zunächst der Text, einmal in einer Darstellung für die Website, am Ende auch zum Download.

M3-21000/17#27 

Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan Stand: 08.10.2021 

FAQ – Afghanistan 

A. ALLGEMEINES 

I. EVAKUIERUNGEN AUS AFGHANISTAN

Hintergrund der Evakuierungen im August 2021 und anschließendes Verfahren nach Einreise in Deutschland 

Nach der Machtübernahme der Taliban am 17. August 2021 wurde eine militärische Evakuierungsaktion durchgeführt. Ziel der Evakuierungen war es, neben den deutschen Staatsangehörigen einschließlich deren Angehörigen und, im Rahmen verfügbarer Kapazitäten, auch Personal der internationalen Gemeinschaft sowie ehemalige lokale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesressorts (Ortskräfte) und besonders gefährdete Repräsentantinnen und Repräsentanten der afghanischen Zivilgesellschaft auszufliegen. Ein geordnetes Verfahren konnte aufgrund der Sicherheitslage vor Ort am Flughafen Kabul nicht gewährleistet werden. 

Dieser Umstand hat die zuständigen Stellen und Behörden bei der Einreise – überwiegend über Flughafen Frankfurt a.M. – bei Registrierung und Identifizierung der ankommenden Personen vor große Herausforderungen gestellt. Es musste ad hoc entschieden werden, welchen Titel die Personen bei Einreise erhalten. Um den Ausländerbehörden für die aufenthaltsrechtliche Prüfung mehr Zeit zu geben, hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für die Ausstellung von 90-Tage-Visa nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 S. 2 AufenthG entschieden, die handschriftlich durch die Bundespolizei (BPOL) bei Einreise erstellt wurden. Den Ausländerbehörden verbleiben mithin 90 Tage Zeit nach Einreise, um den tatsächlichen aufenthaltsrechtlichen Status zu klären. 

Ist eine Person im Besitz eines Ausnahmevisums nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 S. 2 AufenthG ist somit im Einzelfall zu klären, ob auch eine entsprechende Aufnahmezusage vorliegt. Grundlage hierfür ist der Abgleich mit der jeweils aktuellsten Fassung der Ortskräfteliste (ehemals „Masterlliste“) und der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen (ehemals „Menschenrechtsliste“). Für Personen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergekommen sind, ist diese Statusklärung mit der Abschlussmeldung erfolgt. Für alle anderen übermitteln die Ausländerbehörden ihre Prüffälle an die Innenbehörden der Länder (im Fall der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen zur Weiterleitung an BAMF). 

Das Verfahren richtet sich nach den auch bislang für afghanische Ortskräfte bzw. diese herausragenden Einzelfälle angewandten Grundsätze. Die beiden Listen wurden alleine aus Gründen der Praktikabilität und Handhabbarkeit angesichts der Masse an Fällen eingeführt, ändern jedoch weder die Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeiten oder das etablierte Verfahren. 

Für Personen, die außerhalb der Evakuierungsmaßnahmen im Listenverfahren einreisen, richtet sich das Verfahren nach den bekannten Grundsätzen, dass Aufnahmezusagen nur in herausragenden Einzelfällen bei Feststellung besonderer individueller Schutzbedürftigkeiten erklärt werden. 

Nachfolgende Ausführungen sollen allen beteiligten Verwaltungsebenen bei der Beantwortung von sich ggf. stellenden Einzelfragen helfen. 

I.1. Welche Listen im Zusammenhang mit der Evakuierung sowie künftigen Ausreisen gibt es und welche Funktion haben diese für die Aufnahmezusagen? 

Das BMI und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führen eine „Ortskräfteliste“ für das Ortskräfteverfahren (OKV) mit allen Ortskräften und deren berechtigten Familienangehörigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für ein Ressort oder für einen Werkvertragsnehmer eines Ressorts in Afghanistan gefährdet sind und für die BMI eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erklärt hat. Die Ortskräfteliste wird weiter fortgeschrieben, weil nach wie vor Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bei den jeweiligen Ressortbeauftragten eingehen und nach positivem Votum der Ressortbeauftragten und des Auswärtigen Amtes (AA) weitere Ortskräfte und ihre berechtigten Familienangehörigen in die Ortskräfteliste aufgenommen werden. 

Das AA hat im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen weitere besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige identifiziert, und die Bundesregierung hat sich darauf verständigt für diese Personen eine Aufnahme aus politischen Gründen nach § 22 S. 2 AufenthG zu erteilen, was durch das BMI erfolgt ist. Hierbei wurde das vorangegangene Engagement der Personen bspw. für Demokratie, Menschen- und Frauenrechte, die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund dieses Engagements entstandene Gefährdung und ein bestehender Deutschlandbezug berücksichtigt. Diese hierzu vom AA geführte Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen wurde mit Stand 31.8.2021 geschlossen. 

Bei Personen, die weder auf der Ortskräfte- noch auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen aufgeführt sind, kann in der Regel davon ausgegangenen werden, dass diese nicht zu dem einreiseberechtigten Personenkreis zählen. 

I.2. Wie kann nachvollzogen werden, welche Personen auf der Ortskräfteliste stehen? 

Die Länder erhalten täglich vom BAMF eine aktuelle Fassung der Ortskräfteliste, sodass die ABH sich, sofern erforderlich, unmittelbar an die jeweils zuständigen Innenministerien wenden können. Aufgrund der nach wie vor eingehenden Gefährdungsanzeigen können hier noch weitere Personen und berechtigte Familienangehörige hinzukommen. 

I.3. Wie kann nachvollzogen werden, ob eine Person auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht? 

Das AA wird diese Personen kontaktieren und sie über die Aufnahmezusage unterrichten und über das weitere Verfahren informieren. Für die Kommunikation mit den besonders schutzbedürftigen Afghaninnen und Afghanen arbeitet das AA im Ausland mit einem externen Dienstleister zusammen.

I.4. Was gilt für eingereiste Personen, die sich nicht auf den Listen befinden, auch wenn sie ggf. angeben, eine Ortskraft gewesen oder besonders gefährdet zu sein? 

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine Aufnahmezusage vorliegt oder erteilt werden wird. Es steht ihnen frei, sich an ihre ehemaligen Arbeitgeber bzw. jeweiligen Ressortbeauftragten zu wenden, um eine Aufnahme auf die Ortskräfteliste zu erreichen. 

BAMF führt bei afghanischen Staatsangehörigen bei konkreten Anhaltspunkten einen Abgleich mit der Ortskräfteliste und der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen durch. Dies gilt für Personen, die im Rahmen der Evakuierungsflüge eingereist sind, keinen Aufenthaltstitel iSd § 22 S. 2 AufenthG haben und deren Status noch nicht geklärt ist; darüber hinaus gilt dies ebenfalls für Personen, die selbständig einreisen oder im Wege weiterer Ausreisemöglichkeiten. Bestätigt sich, dass für diese Personen eine Aufnahmezusage vorliegt oder erklärt wird, besteht sofern sich die Personen bereits im Asylverfahren befinden, die Möglichkeit des Rechtskreiswechsels zu § 22 S. 2 AufenthG. In diesen Fällen unterrichtet das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über die bestehende Aufnahmezusage. 

Alle Personen, für die keine Aufnahmezusage vorliegt oder in Betracht kommt, werden durch das BAMF auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung hingewiesen bzw. durchlaufen das bereits anhängige Asylverfahren. 

Personen, die sich nicht im Asylverfahren befinden, werden bei noch unklarem aufenthaltsrechtlichen Status innerhalb der Länderzuständigkeit auf ihre Zugehörigkeit zur Ortskräfteliste überprüft. 

II. KÜNFTIGE AUSREISEMÖGLICHKEITEN AUS AFGHANISTAN

II.1. Wie sehen die aktuellen Planungen zur Schaffung weiterer koordinierter Ausreisemöglichkeiten aus Afghanistan aus? 

Die Bundesregierung arbeitet daran, dass gruppenweise Personen aus Afghanistan über Drittstaaten nach Deutschland gelangen können. Diese Personen stehen alle entweder auf der Ortskräfteliste oder Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen. Die zeitnah Einreisenden verfügen in der Regel über gültige afghanische Nationalpässe. Aufgrund der Notwendigkeit der Kooperation mit den Regierungen der Nachbarstaaten Afghanistans und den von dortiger Seite sich laufend ändernden Anforderungen können keine konkreten Zahlen und Zeitpunkte der Ausreisen längerfristig mitgeteilt werden. BMI wird die Innenbehörden der Länder über die aktuellen Planungen sowie weitere Entwicklungen zu unterstützenden Ausreisen frühestmöglich informieren. 

Unter Federführung des AA lief ein erstes Pilotverfahren, um mittels geordnetem Verfahren berechtigte Personen nach Deutschland zu bringen, wobei diejenigen, die nach Deutschland kommen, sowohl biometrisch erfasst als auch sicherheitsüberprüft sind. 

B. AUSLANDSSACHVERHALTE


I. PERSONEN, DIE SICH DERZEIT IN AFGHANISTAN AUFHALTEN

1. Grundsätzliches 

I.1.1. Wie soll seitens Länderbehörden mit Anfragen im Zusammenhang mit Möglichkeiten zur Ausreise aus Afghanistan umgegangen werden, die von Unterstützern oder Betroffenen gestellt werden? 

Grundsätzlich wird auf die FAQ des AA „Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan“ verwiesen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/afg?openAccordionId=item-2479442-0-panel . 

I.1.2. Welche Dokumente benötigen afghanische Staatsangehörige für die Ausreise aus Afghanistan und die Einreise in Nachbarstaaten Afghanistans? 

Für Grenzübertritte ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass und ein Einreise-/Transitvisum bzw. ein Aufenthaltstitel (für den entsprechenden Nachbarstaat) erforderlich. Eine von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung wird von Drittstaaten in keinem Fall anerkannt. 

2. Ortskräfteverfahren


I.2.1. Was ist die sog. Ortskräfteliste und wozu dient sie? 

S.o. unter A.I. 

I.2.2. Wie wird sichergestellt, dass die Personen, die auf der Ortskräfteliste stehen, auch tatsächlich nach Deutschland kommen? 

Der Schwerpunkt der gegenwärtigen Bemühungen der Bundesregierung liegt darauf, dieser Personengruppe möglichst schnell und sicher die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. S.o. unter A.II.1. 

Außerdem können sich alle Personen, die auf der Ortskräfteliste stehen, weiterhin an die Auslandsvertretungen der Region wenden. Dort erhalten sie nach Einreise in das jeweilige Nachbarland zu Afghanistan Einreisedokumente für Deutschland. 

3. Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen 

I.3.1. Was ist die sog. Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen und wozu dient sie? 

Im zeitlichen Zusammenhang mit den Evakuierungsmaßnahmen hat das AA Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Judikative, NGO ́s, Kultur, Medien, die sich aufgrund ihres persönlichen Wirkens in AFG exponiert haben und deshalb besonders gefährdet sind, identifiziert. Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, dass diese von AA in die Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen aufgenommenen Personen neben den Personen, die im sog. Ortskräfteverfahren eine Aufnahmezusage erhalten haben, in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten sollen. 

Nachdem das AA dem BMI nach dem gem. § 22 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Verfahren die Liste für eine Aufnahme der identifizierten Personen aus politischen Gründen vorgelegt hat, hat BMI gegenüber AA die Aufnahmezusage erklärt, die ebenso wie beim Ortskräfteverfahren rechtlich als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen ist. 

AA kontaktiert diese Personen derzeit aktiv und informiert über das weitere Verfahren. 

4. Personen die bereits einen Visumantrag (Familiennachzug) gestellt haben / Personen, die noch keinen Visumantrag (Familiennachzug) gestellt haben 

I.4.1. Wie sollen sich in Afghanistan verbliebene Familienangehörige von Ortskräften verhalten, um das Land sicher verlassen zu können? 

Aufzunehmende Ortskräfte und deren mitaufzunehmende Familienangehörige mit der Absicht in ein Nachbarland auszureisen, teilen dies ihren früheren Arbeitgebern mit. Die Bundesregierung bemüht sich derzeit, Absprachen insbesondere mit den Nachbarstaaten Afghanistans zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise, gegebenenfalls zur Dokumentenbeantragung an einer deutschen Botschaft in der Region zu gewähren. Dabei ist zu bedenken, dass der Grenzübertritt zu den Nachbarstaaten derzeit nur eingeschränkt möglich ist und sich die Lage kurzfristig verändern kann. 

Die individuelle Risikoabwägung, sich über den Landweg zur Grenze eines Nachbarlandes zu begeben, muss in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden. 

Die deutschen Botschaften in den Nachbarstaaten können Ortskräfte und deren Familienangehörige mit Aufnahmezusage und solche, die bereits ein Visum haben, vor Ort bei der Weiterreise nach Deutschland unterstützen. Bis zu diesem Punkt bleiben die bisherigen Arbeitgeber die Ansprechpartner. Falls noch kein Visum vorliegt, können die deutschen Botschaften in den Nachbarstaaten auf Grundlage der Aufnahmezusage, vorbehaltlich der Sicherheitsprüfung im Visumverfahren, schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen und bei der Weiterreise unterstützen. 

I.4.2. Welche Möglichkeiten zur Einreise bestehen für Angehörige, die nicht Teil der Kernfamilie sind? 

Im Rahmen des Familiennachzugs können regelmäßig nur Mitglieder der Kernfamilie (d. h. eine Ehefrau/Ehemann und minderjährige, ledige Kinder) berücksichtigt werden.
Sonstigen Familienmitgliedern außerhalb der Kernfamilie kann ein Aufenthaltstitel nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Ein solcher Härtefall setzt voraus, dass es sich um eine Sondersituation handelt, die sich durch besondere Umstände auszeichnet, die sich von denen anderer Ausländer grundlegend unterscheidet und die einen Nachzug der Familienangehörigen dringend notwendig machen würde. Härtefallbegründende Umstände müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Insoweit gibt es für die Fallkonstellation der afghanischen  Familienangehörigen keine vom allgemeinen Aufenthaltsrecht abweichenden Sonderregelungen. 

II. PERSONEN, DIE SICH DERZEIT IN AFGHANISCHEN ANRAINERSTAATEN AUFHALTEN

Zum Ortkräfteverfahren oder der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen oder Personen die bereits einen Visumantrag (Familiennachzug) gestellt haben / Personen, die noch keinen Visumantrag (Familiennachzug) gestellt haben
s. zuvor unter B.I.4. 

II.1. Wann kann eine Einzelaufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG beantragt werden, wenn jemand weder ehemalige Ortskraft ist noch auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht? 

In ganz besonders herausgehobenen Einzelfällen bleibt es bei der Möglichkeit einer Einzelaufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 2 AufenthG, soweit das AA hierfür eine entsprechende Begründung im Einzelfall an das BMI sendet und sich für eine Aufnahme aus politischen Gründen ausspricht. Die Hürden liegen hier sehr hoch. Die für alle afghanischen Bürger, insbesondere Frauen, gleichermaßen gegebene nachteilige Situation in Afghanistan oder die allgemeine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban begründet keine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG. 

C. INLANDSSACHVERHALTE – Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten 

I. ORTSKRÄFTEVERFAHREN

I.1. Wie läuft das Verfahren weiter, nachdem eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG durch BMI erklärt wurde? 

Das BAMF ist für die Verteilung der nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommenen Ortskräfte auf die Länder zuständig. Für die Zuweisung der Ortskräfte in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde ist das jeweilige Land zuständig (landesinterne Verteilung). Hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG ist die zuständige Ausländerbehörde an die Aufnahmezusage gebunden und hat bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG nur zu prüfen, ob die Person mit einem Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG eingereist ist und auf der entscheidungsbegründenden Ortskräfteliste (Übernahmeerklärung/Aufnahmezusage) steht. Darüber hinaus prüft die Ausländerbehörde, ob die Passpflicht erfüllt ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliegen und ob ein Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG besteht. Die Aufenthaltserlaubnis wird für längstens drei Jahre erteilt und kann verlängert werden, wenn nach wie vor ein politisches Interesse besteht. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 

I.2. Wer überprüft, ob eine Person auf der Ortskräfteliste steht? 

Das BAMF führt bei afghanischen Staatsangehörigen bei konkreten Anhaltspunkten einen Abgleich mit der Ortskräfteliste und Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen durch. Dies gilt für Personen, die im Rahmen der Evakuierungsflüge eingereist sind, keinen Aufenthaltstitel iSd § 22 S. 2 AufenthG haben und deren Status noch nicht geklärt ist; darüber hinaus gilt dies ebenfalls für Personen, die selbständig einreisen oder mit möglicherweise weiteren Ausreiseflügen einreisen sollten. Bestätigt sich, dass für diese Personen eine Aufnahmezusage vorliegt oder erklärt wird, besteht, sofern sich die Personen bereits im Asylverfahren befinden, die Möglichkeit des Rechtskreiswechsels zu § 22 S. 2 AufenthG. In diesen Fällen unterrichtet das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über die bestehende Aufnahmezusage. 

Alle ausgereisten Personen, für die keine Aufnahmezusage vorliegt bzw. in Betracht kommt, werden durch das BAMF auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung hingewiesen bzw. durchlaufen das bereits anhängige Asylverfahren. 

Personen, die sich nicht im Asylverfahren befinden, werden bei noch unklarem aufenthaltsrechtlichen Status innerhalb der Länderzuständigkeit auf ihre Zugehörigkeit zur Ortskräfteliste überprüft. 

I.3. Welchen Titel erhalten die Personen, die auf der Ortskräfteliste stehen? 

Für die Personen auf der Liste liegt eine Aufnahmezusage vor, d.h. sie erhalten von den Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG. 

II. LISTE DER BESONDERS GEFÄHRDETEN AFGHANINNEN UND AFGHANEN

II.1. Wie ist das Verfahren, wenn eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erteilt wurde? 

Das BAMF ist für die Verteilung der nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommenen Personen auf die Länder zuständig. Für die Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde ist das jeweilige Land zuständig (landesinterne Verteilung). 

II.2. Wer überprüft in Fällen, in denen Unklarheit besteht, ob eine Person auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht? 

BAMF führt bei afghanischen Staatsangehörigen bei konkreten Anhaltspunkten einen Abgleich mit der Ortskräfte- und Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen durch. Dies gilt für Personen, die im Rahmen der Evakuierungsflüge eingereist sind, keinen Aufenthaltstitel iSd § 22 S. 2 AufenthG haben und deren Status noch nicht geklärt ist; darüber hinaus gilt dies ebenfalls für Personen, die selbständig oder mit weiteren Ausreiseflügen einreisen. Bestätigt sich, dass für diese Personen eine Aufnahmezusage vorliegt oder erklärt wird, besteht, sofern sich die Personen bereits im Asylverfahren befinden, die Möglichkeit des Rechtskreiswechsels zu § 22 S. 2 AufenthG. In diesen Fällen unterrichtet das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über die bestehende Aufnahmezusage. 

Alle evakuierten Personen, für die keine Aufnahmezusage vorliegt bzw. in Betracht kommt, werden durch das BAMF auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung hingewiesen bzw. durchlaufen das bereits anhängige Asylverfahren. 

Personen, die sich nicht im Asylverfahren befinden, werden bei noch unklarem aufenthaltsrechtlichen Status innerhalb der Länderzuständigkeit auf ihre Zugehörigkeit zur Ortskräfteliste überprüft. 

II.3. Wer überprüft, ob eine Person, die nach § 22 S. 2 AufenthG aufgenommen wurde, tatsächlich auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht? 

Wenn es seitens der zuständigen Ausländerbehörde einer Bestätigung bedarf, ob eine nach § 22 S. 2 AufenthG aufgenommene Person tatsächlich auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht, so ist diese Anfrage an afghanische- ortskraefte@bamf.bund.de zu richten. 

II.4. Welchen Titel erhalten die Personen, die auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen stehen? 

Für die Personen auf den Listen liegt eine Aufnahmezusage vor, d.h. sie erhalten von den Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG. 

III. GRUNDSATZFRAGEN

1. Personen auf US-Militärbasen (Ramstein und Rhine Ordnance Barracks in Kaiserslautern) 

III.1.1. Dürfen Evakuierte die US-Militärbasen verlassen? 

Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Evakuierte die US-Militärbasen verlassen, da es sich um einen Transit-Aufenthalt handelt und die Personen unter der Obhut der USA stehen. Eine Einreise nach Deutschland im aufenthaltsrechtlichen Sinn findet nicht statt. 

III.1.2. Wie lange bleiben Evakuierte auf den US-Militärbasen? 

Nach der mit den USA abgeschlossenen Vereinbarung („Transit Agreement“) gilt grundsätzlich eine maximale Aufenthaltsdauer von 10 Tagen für Evakuierte. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Evakuierte entweder in die USA oder in Drittstaaten ausreisen. Eine Ausnahme gilt nur für Evakuierte, die bereits vor Abflug eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erhalten bzw. deutsche Behörden vor Abflug bestätigt haben, dass diese als Ortskraft oder besonders gefährdete Person zur Aufnahme in Deutschland vorgesehen sind. Derzeit sind aufgrund eines Masernausbruchs von amerikanischer Seite die Weiterflüge unterbrochen worden. Nach Auskunft der USA ist eine Wiederaufnahme der Flüge in die USA ab dem 9. Oktober 2021 vorgesehen. 

III.1.3. Wie ist mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) zu verfahren? 

Derzeit wird für UMA wie für alle anderen Evakuierten fingiert, dass sich diese im Transit befinden, d.h. bisher keine „Einreise“ im aufenthaltsrechtlichen Sinne erfolgt ist. Damit wird keine Zuständigkeit des Jugendamtes begründet (§§ 42 f. SGB VIII) und auch keine Vorsprache bei den zuständigen Ausländerbehörden erforderlich. Um den USA während dieses Transits das Auffinden von Familienangehörigen zu erleichtern, kann die 10-Tage-Frist bei UMA kurzfristig und abhängig vom Einzelfall auf maximal zwei bis vier Wochen verlängert werden, wenn eine entsprechende UMA-gerechte Versorgung und Betreuung sichergestellt ist. 

III.1.4. Wie ist mit Asylgesuchen umzugehen? 

Asylgesuche nach § 13 AsylG können grundsätzlich nur gegenüber den hierfür zuständigen deutschen Behörden geäußert werden. Wird ein solches geäußert, sind Personen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG an die zuständige bzw. nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zu verbringen. 

Das BAMF ist nicht mit Personal auf den US-Militärbasen vertreten. Sofern ein Asylgesuch die BPOL erreicht, nimmt diese Asylgesuche nach den gesetzlichen Vorgaben auf (Registrierung, Belehrung, ED-Behandlung, Sicherheitsabgleich) entgegen. Die grenzpolizeiliche Kontrolle wird neben der Bundespolizeidirektion Koblenz ggf. auch an anderen Bundespolizeistandorten durchgeführt. Die BPOL leitet die Personen als Asylsuchende, soweit sie nach Überprüfung des Listenabgleichs für eine Aufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG nicht in Frage kommen, an die zuständige, oder soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. 

III.1.5 Durch wen und zu welchem Zeitpunkt wird ein Abgleich mit der Ortskräfteliste und der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen sichergestellt? 

Die BPOL gleicht die Ortskräfteliste und (derzeit noch) das AA die Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen in den jeweils vorliegenden aktuellsten Fassungen bei einem im Einzelfall vorliegenden Asylgesuch ab. Im Rahmen der Asylverfahrensbearbeitung erfolgt erforderlichenfalls ein (erneuter) Abgleich durch das BAMF

III.1.6. Was gilt für Personen, für die eine Familienzusammenführung in Betracht kommt? 

Der reine Transit-Aufenthalt auf US-Militärgelände dient allein der Durchführung der Evakuierung in die USA bzw. in Drittstaaten. Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die aufgrund einer Aufnahmezusage für Deutschland evakuiert wurden. In anderen Fällen wäre ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, z.B. im Wege des Familiennachzugs, aus den USA oder einem Drittstaat zu stellen. 

2. Personen ohne Aufenthaltstitel 

III.2.1. Welchen Titel erhalten die Personen, die auf der Ortskräfteliste oder der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen stehen? 

S.o. unter C.II.4. 

III.2.2. Was passiert mit Personen, die auf keiner der Listen stehen? 

Personen, die sich nicht auf den Listen befinden, haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Stellen sie keinen Asylantrag, z.B. weil sie zu Verwandten in anderen Ländern reisen möchten, können sie sich bis zum Ablauf des Visums legal in Deutschland aufhalten. 

Es ist mit illegalen Einreisen über die Landgrenzen zu rechnen. Diese Personen werden mutmaßlich ins Asylverfahren gehen; bzw. werden so behandelt, wie jede andere Person, die illegal die Grenze übertritt. 

3. Personen, die weder auf der Ortskräfteliste noch Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen stehen 

III.3.1 Was gilt für Personen, die weder auf der Ortskräfteliste stehen noch auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen? 

S.o. unter A I.4. 

4. Asylverfahren / Personen, die bereits ein Schutzgesuch geäußert haben 

III.4.1. Was passiert, wenn sich erst im Asylverfahren herausstellt, dass eigentlich ein Fall des § 22 S. 2 AufenthG vorliegt? 

Sollte sich im Asylverfahren herausstellen, dass trotz negativer Listenabgleiche ein Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG rechtfertigt, so wird die zuständige Ausländerbehörde über die Aufnahmezusage unterrichtet. Der Antragstellende wird informiert, dass er für einen Aufenthaltstitel gem. § 22 S. 2 AufenthG in Betracht kommt und wird hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Erfüllung der Passpflicht, Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und Prüfung ob Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG besteht) an die zuständige Ausländerbehörde verwiesen. Im Zuge der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 22 S. 2 AufenthG hat eine Rücknahme des gestellten Asylantrages durch die betroffene Person zu erfolgen. BAMF stellt anschließend das Asylverfahren ein. Damit ist der sog. „Rechtskreiswechsel“ vollzogen. Macht der Antragstellende von der Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels gem. § 22 S. 2 AufenthG keinen Gebrauch, durchläuft er das Asylverfahren weiter. 

III.4.2. Wie wird mit aktuell laufenden Asylverfahren / Überprüfungen umgegangen? 

Die Asylentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan sind zunächst bis 31.10.2021 rückpriorisiert, soweit die Situation in Afghanistan entscheidungserheblich ist. Das BAMF entscheidet derzeit ausschließlich in Verfahren, in denen internationaler Schutz zuerkannt wird oder für welche die aktuelle Lageeinschätzung nicht entscheidungserheblich ist (bspw. Unzulässigkeitsentscheidungen). Das BAMF beobachtet die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan sehr genau und wertet diese anhand verschiedener, verfügbarer Quellen aus. 

Eine pauschale Überprüfung bzw. Abänderung aller Asylbescheide des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan ist nicht vorgesehen. 

5. Wie gehen die ABHen mit Fällen um, in denen nicht klar ist, ob die Person auf einer der Listen steht? 

Werden Personen in den ABHen vorstellig, zu denen das Ergebnis der Statusprüfung nicht bekannt ist, so kann beim BAMF direkt nachgefragt werden (E-Mail-Adresse: afghanische- ortskraefte@bamf.bund.de). 

6. Beantragung eines Titels in Deutschland / abgelaufene Titel 

III.6.1. Wie ist zu verfahren, wenn eine Aufnahmezusage nach § 22 S. 2 AufenthG erteilt wurde? 

S.o. unter C.I.1. und C.II.1. 

III.6.2. Wie ist mit (seltenen) Fällen umzugehen, in denen ein zunächst erteiltes Visum auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgelaufen ist und im Zuge der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, festgestellt wird, dass der Visuminhaber weder auf der Ortskräfteliste noch der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht? 

Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen nicht vorliegen und auch kein Asylantrag gestellt wurde, hält die Person sich mit Ablaufdatum des Visums unerlaubt in Deutschland auf. 

III.6.3. Was passiert, wenn das zunächst erteilte Visum abläuft? 

Wurde das Visum einer Person erteilt, die entweder auf der Ortskräfteliste oder Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen steht, so kann die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels beantragt werden. 

Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen nicht vorliegen und auch kein Asylverfahren läuft, hält sich der Betreffende mit Ablaufdatum des Visums unerlaubt in Deutschland auf. 

Sofern mehr Zeit erforderlich ist, um den Status des Betroffenen über das BAMF zu klären, ist im Einzelfall unter Anwendung des § 81 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Ein entsprechender Antrag muss grundsätzlich vor Ablauf des Visums gestellt werden. Nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auch ein verspätet gestellter Antrag nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG noch zur Fortgeltungswirkung führen. Die zuständigen ABHen müssen daher eine rechtzeitige Antragstellung organisatorisch sicherstellen. 

7. Im Ausland abgelaufene Aufenthaltstitel


III.7.1. Wie soll mit im Ausland abgelaufenen Aufenthaltstiteln umgegangen werden? 

Zum Ablauf von deutschen Aufenthaltstiteln wegen nicht rechtzeitiger Wiedereinreise gilt:
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde keine längere Frist bestimmt, so erlischt der Aufenthaltstitel nach sechs Monaten automatisch kraft Gesetzes. 

Für den Fall, dass es Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel für Deutschland nicht möglich oder zumutbar ist, Afghanistan vor Ablauf von sechs Monaten zu verlassen, steht es Ihnen frei, im Einzelfall – auch formlos – bei der zuständigen Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist zu beantragen. 

8. Passbeschaffung 

III.8.1. Wie soll mit Fällen umgegangen werden, in denen vorgetragen wird, dass eine Passbeschaffung nicht möglich sei? Können in diesen Fällen Passersatzpapiere ausgestellt werden? 

Nach aktuellem Kenntnisstand sind die afghanischen Generalkonsulate in Bonn und München sowie die afghanische Botschaft in Berlin nicht geschlossen und bieten grundsätzlich konsularische Dienstleistungen an. Dokumentenrechtliche Anfragen werden nach offiziellen Angaben der afghanischen Botschaft aus technischen Gründen nur in eng begrenzten Umfang bearbeitet. Zu den weiteren Entwicklungen befindet sich das BMI in enger Abstimmung mit dem AA. 

Bei afghanischen Staatsangehörigen, die sich bereits seit längerem im Bundesgebiet aufhalten und einen afghanischen Nationalpass besitzen, verlängern die afghanischen Auslandsvertretungen nach Kenntnissen aus der Praxis grundsätzlich abgelaufene afghanische Pässe mittels Verlängerungsetikett um fünf Jahre. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die zur Verfügung stehenden dokumentenrechtlichen Möglichkeiten für jeden Einzelfall zu prüfen (z.B. Ausstellung eines Ausweisersatzes, Reiseausweis für Ausländer). Da die Handlungsmöglichkeiten der afghanischen Auslandsvertretungen derzeit nicht bekannt sind, sollten Reiseausweise für Ausländer übergangsweise zunächst nur für einen überschaubaren Zeitraum ausgestellt werden (z.B. ein Jahr). 

Bei afghanischen Staatsangehörigen, die mit einer Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet einreisen und keinen afghanischen Nationalpass besitzen, kommt aufgrund der festgestellten Gefährdung die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. 

In jedem Fall ist die Identität des Betroffenen anhand der vorliegenden (Pass- und Identifikations-) Dokumente und anderen Erkenntnisquellen sorgfältig zu prüfen. 

9. Identitätsklärung / Dokumente / Echtheit 

III.9.1. Wie sollen die bei deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen auf Echtheit geprüft werden, wenn dies üblicherweise durch die deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt wird? 

Die Zuständigkeit zur Prüfung der Auslandssachverhalte im Rahmen des Visumverfahrens liegt bei der im Einzelfall zuständigen deutschen Auslandsvertretung. 

Hinsichtlich der Dokumentenprüfung sind die Visastellen des AA bei afghanischen Staatsangehörigen angewiesen, angesichts der schwierigen Urkundenlage Ermessenspielräume zur alternativen Glaubhaftmachung zu nutzen. 

Zur Unterstützung des AA wurden an zahlreiche Auslandsvertretungen Dokumenten- und Visumberater der BPOL entsandt, um bei der Überprüfung der Echtheit von Dokumenten zu unterstützen. 

Das in der Vergangenheit durchgeführte Urkundenüberprüfungsverfahren musste das AA angesichts der Lage in Afghanistan aussetzen. Es bleibt damit beim Grundsatz des § 438 ZPO, wonach über die Echtheit ausländischer Urkunden im Wege der freien Beweiswürdigung zu urteilen ist. 

Seitens BMI können daher keine generellen Handlungshinweise zu Fragen der Dokumentenprüfung im Ausland erfolgen. I.Ü. wird auf die Antwort hinsichtlich der Fragen zur Passbeschaffung verwiesen 

10. Aufnahmeprogramme des Bundes / der Länder 

III.10.1. Gibt es konkrete Überlegungen, um sichere und geordnete Zuwanderungs- (Flucht-)möglichkeiten für weitere besonders schutzbedürftige Personengruppen zu schaffen? 

Die Bundesregierung unternimmt sehr große Anstrengungen, um nach dem Ende der Evakuierungen mit allen ausreisewilligen und anerkannten afghanischen Ortskräften und bestimmten besonders gefährdeten Personen vor allem aus der Zivilgesellschaft und aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Judikative, NGOs, Kultur und Medien, die Ausreise aus Afghanistan und eine Aufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Was das weitere Verfahren betrifft, so bemüht sich das AA derzeit, die damit zusammenhängenden Fragen in Verhandlungen mit den Anrainerstaaten Afghanistans, insbesondere mit Pakistan, zu klären. 

Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass bezüglich Afghanistan ein gemeinsames europäisches Vorgehen erforderlich ist. Die Einrichtung eines Bundesaufnahmeprogramms für afghanische Staatsangehörige ist derzeit seitens der Bundesregierung nicht geplant. 

Bundesinnenminister Seehofer sieht im Übrigen auch für Landesaufnahmeprogramme der Bundesländer derzeit keine Notwendigkeit. Bei einer Sonderinnenministerkonferenz am 18. August 2021 waren sich die Innenministerinnen und Innenminister der Bundesländer und der Bundesinnenminister hierüber einig. 

11. Unterbringung in Deutschland / Verteilverfahren auf die Länder 

III.11.1. Wer hat die Zuweisungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAEen) vorgenommen und sind diese abgeschlossen? 

Das BAMF hat für alle Personen eine Statusklärung vorgenommen und eine Abschlussmeldung erstellt. Daher mussten alle den Ländern zugewiesenen Personen aus den EAEen abgeholt werden. Personen ohne Anspruch auf einen Titel nach § 22 S. 2 AufenthG können als Asylsuchende weiter untergebracht werden (Verbleib in EAE oder optionslose Weiterleitung). 

III.11.2. Können konkrete Verteilungswünsche oder die Unterbringung bei bestimmten Verwandten erbeten werden? 

Die Zuweisungsentscheidungen auf die Länder trifft das BAMF auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels. Sofern vorab bekannt, werden integrationsförderliche Bindungen bei der Verteilentscheidung berücksichtigt. Diese Verteilwünsche können an das Funktionspostfach afghanische-ortskraefte@bamf.bund.de gemeldet werden. 

Es ist nicht zielführend, für bereits eingereiste OK nachträglich Verteilwünsche zu äußern. Die Evakuierten konnten bei Einreise am Flughafen ihre familiären Bindungen in Deutschland angeben. Zwischenzeitlich sind die Verteilentscheidungen für die im Rahmen der Evakuierungen eingereisten Personen getroffen. Nachträgliche Anpassungen sind nach Ankunft in der Zielkommune ausschließlich zwischen den ABHen untereinander möglich. Diese sollten durch die jeweiligen ABHen unter Einbeziehung der Landesbehörden eigenständig durchgeführt werden. 

III.11.3. Was ist hinsichtlich der Unterbringung von weiteren einreisenden Personen zu beachten? 

Die Bundesregierung arbeitet daran, dass möglichst kontinuierlich gruppenweise Personen aus Afghanistan über Drittstaaten nach Deutschland gelangen können. Diese Personen stehen alle entweder auf der Ortskräfteliste oder Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen. Die zeitnah Einreisenden verfügen in der Regel über gültige afghanische Nationalpässe. Aufgrund der Notwendigkeit der Kooperation mit den Regierungen der Nachbarstaaten Afghanistans und den von dortiger Seite sich häufig und unvorhersehbar ändernden Anforderungen können keine konkreten Zahlen und Zeitpunkte der Ausreisen längerfristig mitgeteilt werden. BMI wird die Innenbehörden der Länder über die aktuellen Planungen sowie weitere Entwicklungen zu unterstützenden Ausreisen bedarfsgerecht informieren. 

Da es sich um Einreisen von Personen mit einem geklärten Status nach § 22 S. 2 AufenthG handelt, ist keine zentrale Erstunterbringung durch den Bund erforderlich. Für den zeitlichen Vorlauf auf Seiten der Länder wird ein möglichst langer Vorlauf von mindestens 5 Tagen vor Einreise angestrebt. 

III.11.4. Wer kann unterstützen, wenn die Kommunen bereits jetzt Unterbringungsprobleme (nicht ausreichende/geeignete Wohnungen) haben? 

Mögliche Unterbringungsprobleme in den Kommunen sind auf zuständiger Landesebene zu lösen. 

III.11.5. Wird auch für künftig ankommende Charterflüge die Möglichkeit bestehen, auf die Ressourcen der Bundeswehr zur Verteilung der Einreisenden zurückgreifen zu können? 

Ja, es gilt das im Zuge der Evakuierungsflüge etablierte Verfahren. Hierfür kann direkt über das Landeskommando Kontakt aufgenommen werden. 

12. Erstaufnahmeeinrichtungen 

III.12.1. Werden die Personen, die eingereist sind, zunächst in EAEen untergebracht oder erfolgt unmittelbar eine Verteilung? 

Im Zuge der Evakuierungsmaßnahmen mussten die Einreisenden zunächst in eine zentrale Unterkunft verbracht werden. Im Zuge der künftigen geplanten geordneten Einreisen soll eine direkte Verteilung auf die Länder ermöglicht werden. Geplant ist, dass entsprechende Informationen hierzu den Ländern frühestmöglich zugehen sollen. 

13. Familiennachzug 

III.13.1. Welche Möglichkeiten zum Familiennachzug bestehen grundsätzlich oder gibt es besondere Regelungen für afghanische Staatsangehörige? 

Für die Möglichkeiten der Einreise und des längerfristigen Aufenthalts der Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Afghaninnen und Afghanen gelten die Regelungen des Familiennachzugs, die in den §§ 27 bis 36a Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt sind. Es gelten hierbei keine besonderen Regelungen für afghanische Staatsangehörige. 

Über Visumanträge entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen in jedem Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände. Grundlage dafür sind die geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. 

Hinsichtlich der Dokumentenprüfung sind die Visastellen bei afghanischen Staatsangehörigen angewiesen, angesichts der schwierigen Urkundenlage Ermessenspielräume zur alternativen Glaubhaftmachung zu nutzen. 

III.13.2. Wo können Anträge auf Familiennachzug gestellt werden? 

Für die Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug von in Afghanistan ansässigen Antragstellenden sind grundsätzlich die deutschen Botschaften in Islamabad und Neu-Delhi zuständig, nachdem die Auslandsvertretungen in Kabul und Masar-i-Sharif infolge von Anschlägen geschlossen werden mussten. Die Nachbarstaaten Afghanistans, insbesondere Indien, haben die Einreise in ihr Gebiet für Afghanen jedoch zuletzt erschwert. 

Das AA trägt dem auf vielfache Art und Weise Rechnung: 

So können persönlich gefährdete Afghanen in begründeten Einzelfällen an allen deutschen Auslandsvertretungen einen Visumantrag stellen. Zudem führt die Internationale Organisation für Migration (IOM) das Familienunterstützungsprogramm (FAP) weiter. Es dient zur Vorbereitung von Anträgen auf Familienzusammenführung auch für afghanische Antragsteller. Afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller, die noch keinen Familiennachzug nach Deutschland beantragt haben, können sich per Mail unter info.fap.af@iom.int an IOM wenden. IOM kann dann, im Rahmen der freien Kapazitäten, einen Termin an einer deutschen Auslandsvertretung in der Region zuteilen. 

Sollte ein Visum zur Familienzusammenführung etwa an der Auslandsvertretung Neu-Delhi beantragt worden, aber die Abholung mangels Einreisemöglichkeit nach Indien derzeit unmöglich sein, können Antragstellende sich an eine andere Auslandsvertretung der Region wenden, um dort ihren Pass visieren zu lassen. 

Das gleiche gilt, wenn ein Antragsteller glaubhaft machen kann, ein an der Auslandsvertretung Islamabad abholbereites Visum faktisch nicht abholen zu können. 

III.13.3. Gelten für den Ehegattennachzug besondere Regelungen was den Nachweis von Sprachkenntnissen angeht? Oder die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Ehegatten in Deutschland? 

Die deutschen Visastellen im Ausland sind gem. § 30 Absatz. 1 Satz 3 AufenthG u.a. verpflichtet zu prüfen, ob auf Grund der Umstände des Einzelfalles eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lernbemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Nachweis dieser Bemühungen vorliegt. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die jeweilige Gesundheits- und Sicherheitslage und Bewegungsmöglichkeiten am Wohn- bzw. Aufenthaltsort sowie die persönliche und familiäre Situation der Antragstellenden. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, darf keine pauschale Einstufung erfolgen. 

Das AA hat die Auslandsvertretungen der Region Mitte August explizit darauf hingewiesen, angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan auf das Vorliegen derartiger Umstände zu achten und diese zu berücksichtigen. Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass das Ablegen einer A1- Prüfung im Zuge von Visumanträgen zur Familienzusammenführung für Menschen, die im Zeitpunkt der Antragsstellung ihren letzten Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthaltsort in Afghanistan hatten, grundsätzlich weder möglich noch zumutbar ist. 

Sofern der Nachzug zum Ehegatten bereits seit längerem geplant und ggfs. beantragt ist, kann grundsätzlich erwartet werden, dass bereits entsprechende Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache unternommen wurden. Diese Bemühungen können bei der Antragstellung entsprechend glaubhaft gemacht werden. 

Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz . Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen die deutschen Behörden hiervon Abstand nehmen. Dies ist zum Beispiel beim Nachzug zu deutschen Familienangehörigen oder unter weiteren Voraussetzungen beim Nachzug zum ausländischen Schutzberechtigten der Fall. 

III.13.4. Können auch über die Kernfamilie hinaus weitere Angehörige aus Afghanistan nach Deutschland einreisen? 

S.o. unter B.I.4.2. 

14. Wohnsitzauflage


III.14.1. Was ist die sog. Wohnsitzauflage und wie lange hat sie grundsätzlich Gültigkeit? 

Nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG gilt eine Wohnsitzauflage für (anerkannt) Schutzberechtigte „für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis“. Nur in besonders begründeten Ausnahme- und Einzelfällen kann nach Ablauf dieses Zeitraums nach § 12a Abs. 10 AufenthG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine weitere räumliche Beschränkung (Wohnsitzauflage) von einmalig weiteren sechs Monaten verhängt werden. Zudem sieht § 12a AufenthG mehrere Möglichkeiten vor, dass die Wohnsitzregelung und damit auch der 3-Jahres- Zeitraum nicht anwendbar ist (z.B. Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 15 Stunden wöchentlich). 

Der Anwendungsbereich von § 12a AufenthG ist im OKV eröffnet, da diese Norm auch für diejenigen gilt, die zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG erhalten. Hierbei besteht nur die Bindung an ein bestimmtes Bundesland von Gesetzes wegen (§ 12a Abs. 1 AufenthG). Ob innerhalb des Bundeslandes auch Wohnortzuweisungen vorgenommen werden oder die Wohnsitznahme in bestimmten Kommunen untersagt wird, entscheiden jeweils die Bundesländer selbst (§ 12a Abs. 3 und 4 AufenthG).
Die Wohnsitzregelung darf nicht dazu führen, dass Familien auseinandergerissen werden und getrennt voneinander leben müssen: Nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG ist die Wohnsitzverpflichtung auf Antrag aufzuheben, wenn der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem der Ausländer verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben. 

15. Sozialleistungen 

III.15.1. Wird Ortskräften, die im Rahmen der Evakuierungsflüge eingereist sind durch die Bundesregierung eine finanzielle Unterstützung ausgezahlt? Wenn ja, wie hoch ist diese und wie erfolgt eine Mitteilung über eine Taschengeldauszahlung der EAEen im Hinblick auf Sozialleistungsansprüche? 

Im Rahmen der Erstunterbringung in den EAE übernimmt das BAMF die Kosten für die Auszahlung eines Handgelds. Die Höhe bestimmt sich nach der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes in der EAE. Für 14 Tage ist eine Übernahme in Höhe von 20 EUR/Person möglich. 

Laut Verfahrensinfo SGB II der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 15. August 2014 werden weder die Verpflegung in der EAE noch das geringfügige Taschengeld, das die Berechtigten dort erhalten, als Einkommen berücksichtigt und haben in der Folge keine Auswirkungen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Daher ist eine Information jedenfalls der Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung (gE) der BA und des jeweiligen kommunalen Trägers organisiert sind, über die Auszahlung des Taschengeldes nicht erforderlich. Jobcenter, die als zugelassener Träger (zkT) organisiert sind, sind an diese Verfahrensinfo nicht gebunden. Sie ist ihnen aber bekannt. Zuständig sind insoweit die jeweiligen Länder. 

III.15.2. Ist es vorgesehen, dass afghanische Staatsangehörige (ehem. Ortskräfte oder Personen, die auf der Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen) wenn sie einen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben auch eine Kostenzusage/Finanzierung von Dolmetschern für die persönliche Antragstellung beim Jobcenter erhalten? 

Für die Jobcenter die als gE organisiert sind gilt, dass die Kosten mit der gE für die Übersetzung von Schriftstücken und für Dolmetscherdienste bei allen Kontakten von Amts wegen übernommen werden. Zu diesem Vorgehen gibt es eine Weisung (SGB III) bzw. Information (SGB II) der BA. Für Jobcenter, die als zkT organisiert sind, kann hierzu keine Aussage getroffen werden; zuständig sind insoweit die jeweiligen Länder. 

Konkret können Leistungsberechtigte mit unzureichenden Deutschkenntnissen zur Vermeidung von Verständnisschwierigkeiten in erster Linie eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen mitbringen. 

Zudem besteht die Möglichkeit, mit einem Beistand zum Termin zu kommen. Ist beides nicht möglich, können Jobcenter Übersetzungen und Dolmetscherleistungen beauftragen. Eine zentrale Dolmetscher-Telefon-Hotline kann ergänzende Unterstützung bieten. 

16. Integrationskurse 

III.16.1. Welche Behörde verpflichtet Titelinhaber nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs? Handelt es sich hierbei um die zuständige Ausländerbehörde oder den Träger der Sozialhilfe? 

Bei Personen, die einen Aufenthaltstitel gem. § 22 Satz 2 AufenthG haben, kann der Zugang zum Integrationskurs auf drei Wegen erfolgen: 

  • –  Bei Hilfebedürftigkeit: Verpflichtung durch die Träger der Grundsicherung (TGS) gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (dies folgt daraus, dass die Personen ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
  • –  Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder
  • –  Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer
    Kursplätze.
    In diesem Fall können die TGS oder die Ausländerbehörden zu einer Teilnahme am Integrationskurs verpflichten.
    Aufgrund des SGBII-Leistungsanspruchs soll vorrangig die Verpflichtungsmöglichkeit über die TGS gem. § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG genutzt werden. Dies bietet den Vorteil, dass der Leistungsbezug nach SGB II und die Teilnahmeverpflichtung durch eine Behörde erfolgen. Daraus folgt eine höhere Transparenz und einheitliche Ansprechpartner für die Zielgruppe.
    Die anderen Zugangsmöglichkeiten, insbesondere die Zulassung durch das BAMF, sollen nachrangig genutzt werden, wenn eine Verpflichtung durch die TGS nicht ausgestellt wird, der Antragssteller keine SGB II-Leistungen bezieht oder wenn aufgrund einer unterbleibenden Verpflichtung eine Verzögerung des Zugangs zum Integrationskurs entsteht.
    Der o.g. Personenkreis wird generell, unabhängig von den drei beschriebenen Zugangswegen, kostenbefreit. Das Antragserfordernis hierzu entfällt. Die Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs sind nicht auf Inhaber von Titeln nach § 22 Satz 2 AufenthG beschränkt, sondern gelten für alle Personen, bei denen die entsprechenden, in den jeweiligen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
    Sofern bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, kann eine Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs in Betracht kommen. Werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, kann die Agentur für Arbeit für die Erteilung einer Teilnahmeberechtigung zuständig sein.
III.16.2. Ist bei allen aus Afghanistan evakuierten oder in der Folge eingereiste Personen davon auszugehen, dass es sich um besonders integrationsbedürftige Ausländer nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG handelt? 


Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Die Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfolgt durch die Ausländerbehörde aufgrund einer besonderen Integrationsbedürftigkeit. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung.


III.16.3. Wo können in Deutschland Ankommende und/oder Ihre Unterstützer unabhängig von der Teilnahme am Integrationskurs Bücher und Lernmaterialien erhalten, um Deutsch zu lernen?


Das BAMF bietet auf seiner Webseite eine Übersicht über kostenlose Online-Angebote zum Deutschlernen und zur Erstorientierung an:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Vorintegration/vorintegration-node.html 

Darüber hinaus gibt auch die Ankommen-App Neuangekommenen eine erste Orientierung in den Bereichen Leben in Deutschland, Asyl, Ausbildung, Arbeit und Deutschlernen. 

Ankommenapp.de/ 

Für die Integrationskurse lässt das BAMF außerdem kurstragende Lehrwerke zu. Diese Lehrwerke eignen sich für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache auch außerhalb des Integrationskurses und sind allgemein im Handel erhältlich. 

Die Liste der zugelassenen Lehrwerke wird auf der Webseite des BAMF unter: 

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Lehrkraefte/liste- zugelassener-lehrwerke.html?nn=282388 

veröffentlicht. Die Lehrwerke orientieren sich inhaltlich am Rahmencurriculum der Integrationskurse und decken daher alle für Migrantinnen und Migranten in Deutschland besonders wichtigen Handlungsfelder, beispielsweise Arztbesuche, Einkaufen, Behördengänge oder Arbeitssuche, ab. 

Auf der Seite des BAMF finden sich außerdem eine Reihe weiterer Angebote und Materialien, die der Erstorientierung dienen: 

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteT eilnehmende/ErsteOrientierung/erst e-orientierung-node.html 

17. Status von bereits länger in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen 

III.17.1 Gibt es Sonderregelungen für afghanische Staatsangehörige bezüglich der Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG, gerade in Bezug auf die Bewertung, ob eine Ausreise aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich“ ist? 

Im Kontext „Afghanistan“ stellt sich derzeit die aufenthaltsrechtliche Bewertung der „rechtlichen Unmöglichkeit“ einer Ausreise und damit die Frage, ob den derzeit lediglich geduldeten Afghanen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. 

Die Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG war jüngst Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Partei „Die Linke“ vom 15.09.2021“ (Drs. 19/32436). Das BMI hat hierauf zusammenfassend geantwortet, dass es derzeit keine Veranlassung sieht, sich gegenüber den Ländern dafür einzusetzen, an geduldete afghanische Staatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes obliegt den Ländern, die darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für eine Titelerteilung vorliegen.
An dieser Bewertung hält BMI unverändert fest. 

III.17.2. Gibt es Sonderregelungen für afghanische Staatsangehörige bezüglich der Anwendung von § 25a, 25b AufenthG? 

S. zuvor unter C.III.17.1. 

III.17.3. Für den Fall, dass afghanische Staatsangehörige bereits wegen ungeklärter Identität oder Passlosigkeit im Besitz einer Duldung gem. § 60b AufenthG sind, ist eine Änderung der Rechtsgrundlage vorgesehen? 

Es sind keine Änderungen der Vorschrift des § 60b AufenthG geplant. Betreffend die Frage der Monokausalität bei Erteilung der 60b-Duldung gilt, wenn eine Abschiebung sowohl aus dem Betroffenen zuzurechnenden Gründen als auch als aus anderen Gründen (wie es z. Zt. in Afghanistan der Fall ist) unmöglich ist, weiterhin, die Darstellung in den Anwendungshinweisen des BMI zu § 60b AufenthG folgende Aussage zur Fallkonstellation. 

Kann die Abschiebung zusätzlich aus einem anderen Grund nicht vollzogen werden, der nicht in § 60b Absatz 1 AufenthG genannt ist, soll grundsätzlich dennoch die Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt werden. Es genügt also für die Ausstellung der Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ grundsätzlich, dass ein dafür ausreichender Grund gegeben ist. Auf andere Duldungsgründe kommt es dann grundsätzlich nicht mehr an. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 14 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60b Absatz 2 Satz 2 AufenthG). 

18. Personen, die für andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten evakuiert wurden 

III.18.1. Wie ist zu verfahren bei Personen, die für eine Weiterreise in andere EU- oder Drittstaaten vorgesehen sind und die Zielstaaten die Aufnahme dieser Personen ganz oder teilweise, insbesondere wegen Sicherheitshinweisen, verweigern? 

Evakuierungen von afghanischen Staatsangehörigen nach Deutschland haben in Absprache auch für andere Staaten stattgefunden. Deutschland kann sich zunächst auf die getroffenen Absprachen und Aufnahmezusagen berufen. Sofern Zielstaaten die Weiterreise z.B. wegen Sicherheitshinweisen verweigern, sind in jedem Einzelfall die bestehenden Möglichkeiten zu prüfen. Der Bund wird im Rahmen seiner Möglichkeiten die Länder bei Interventionsmaßnahmen unterstützen. 

2 Gedanken zu „Afghanistan: FAQ zu Verfahrensfragen vom BMI“

  1. Hallo,

    Ich heiße Khawaja hayatullah sediqi
    ich möchte meine passport verlängern
    Dafür brauche einen Termin bei ihnen.

    Falls sie noch Fragen haben, können sich mich unter diese Telefonnummer:
    0170 3585980 erreichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sediqi

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.