Frist zur Identitätsklärung bis 30.06.2020 für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurden umfangreiche Änderungen eingeführt. Eine wesentliche ist die Identitätsklärung.

Betroffen sind davon Menschen, die ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 eingereist sind und jetzt oder später in eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung wechseln wollen. 

Menschen, die im o.g. Zeitraum eingereist sind, müssen bis 30.06.2020 ihre Identität geklärt haben, um weiterhin einen Anspruch auf eine noch zu erteilende Ausbildungsduldung zu haben. 

Ähnliches gilt für Menschen, die eine Beschäftigungsduldung beantragen wollen. Bei Einreise zwischen dem 01.01.2017 und 01.08.2018 muss auch hier die Identität bis 30.06.2020 geklärt sein. 

Ist die Einreise VOR dem 01.01.2017 erfolgt, muss die Identität ebenso bis 30.06.2020 geklärt sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem heraus die Beschäftigungsduldung beantragt werden soll, nicht bereits vor dem 01.01.2016 bestand. 

Identitätsklärung bedeutet nicht zwingend die Vorlage eines Passes. Es müssen jedoch alle „erforderlichen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen worden sein, um damit die Frist zu wahren.  Zudem müssen diese Maßnahmen auch in geeigneter Weise nachweisbar sein, um die gegenüber der Ausländerbehörde belegen zu können. 

Es müssen all diese Maßnahmen vor dem 30.06.2020 ergriffen worden sein, selbst wenn sie im Ergebnis erst danach zu einer Identitätsklärung führen. 

Ist dies alles nicht der Fall, erlischt der Anspruch auf die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung. Danach ist zwar noch eine Erteilung im Ermessen möglich, es besteht aber eben kein Rechtsanspruch mehr. 

Deshalb geben Anwälte hierzu folgenden Ratschlag: 

Kontaktaufnahme zu Familienmitgliedern, Freunden, Bekannten im Herkunftsland mit der Nachfrage, ob diese eine Geburtsurkunde besorgen können

Recherche auf Facebook oder in anderen Netzwerken in der jeweiligen Community: Wie haben andere aus dem gleichen Land ihre Geburtsurkunden besorgt? (Häufig gibt es da Hinweise und Kontakte auch zu Geschäftsleuten, die dabei helfen können, auch Hinweise zu den Kosten und zur Vertrauenswürdigkeit.)

e-mails an alle Vertrauensanwälte auf der Website der Deutschen Botschaft des jeweiligen Herkunftslandes (Dabei können auch Haupt- und Ehrenamtliche gut unterstützen), Erinnerungs-e-mails nach 2 Wochen usw. 

Wir empfehlen zur Dokumentation, alle Telefonate mit Name, Nr., Datum, Zeit, Inhalt, Ergebnis zu notieren und eine ausführliche Liste zu führen und alle e-mails und Antwort-e-mails auszudrucken und abzuheften. 

Die Anwälte Herrmann Haubner Schank haben hierzu eine kurze Zusammenfassung erstellt. Diese liegt nun auch übersetzt in englisch, arabisch und pakistanisch vor.

Dank an Ria Houriaj Limam.

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