Das BAMF teilt mit, dass ab dem 01.10.2021 Erstantragstellungen, aber auch Folgeantragstellungen wieder wie gesetzlich vorgegeben persönlich gestellt werden müssen. Wegen Corona war lange Zeit eine schriftliche Antragstellung möglich.
Hierzu die Mitteilung vom BAMF im Wortlaut:
Asyl- und Widerrufsverfahren in den Außenstellen des Bundesamtes (aktualisiert: 30.09.2021)
Die Außenstellen des Bundesamtes haben unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben weitestgehend den regulären Betrieb im Asyl- und Widerrufsverfahren wiederaufgenommen. Soweit die Begebenheiten vor Ort es zulassen, führen die Außenstellen folgende Verfahrensschritte wieder durch:
- Persönliche Asylantragstellungen gem. § 14 Abs. 1 AsylG;
- Asylverfahrensberatung gem. § 12a AsylG;
Auch für diese Verfahrensschritte sind geeignete Räumlichkeiten mit transparenten Trennscheiben eingerichtet worden. Des Weiteren stehen Desinfektionsmittel sowie Mund-Nasen-Bedeckungen für Antragstellende und Externe zur Verfügung. Der Gesundheitsschutz aller am Verfahren Beteiligten hat bei allen Verfahrensschritten mit Parteiverkehr Priorität.
Gleichzeitig besteht bei Erforderlichkeit weiterhin die Möglichkeit “Formularanträge” (vergleichbar “schriftliche Asylanträge”) zuzulassen um die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere betrifft diese Regelung die Asylerstverfahren. Die Außenstelle des Bundesamtes stimmt die entsprechenden Maßnahmen mit der jeweils zuständigen (Erst-)Aufnahmeeinrichtung ab. Einen gesetzlichen Anspruch, einen Asylantrag schriftlich zu stellen, besteht lediglich in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fallkonstellationen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch aufgrund der aktuellen Lage besteht nicht.
Ab dem 01.10.2021 sind die Asylfolgeanträge gem. § 71 Abs. 2 AsylG persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen.