Scheuer handelte rechtswidrig beim Festsetzen von Seenotrettungsschiffen

Das Festhalten zweier Seenotrettungsschiffe aufgrund der vom Verkehrsministerium aus politischen Gründen auf Druck des Innenministeriums erlassenen verschärften Verordnung ist rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 02.10.2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe Mare Liberum und Sebastian K erlassenen Festhalteverfügungen angeordnet (Az. 5 E 3819/20).

Im März 2020 wurde vom BMVI die 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung erlassen. Ein wesentliches Ziel war dabei, privaten Seenotrettern ein neues rechtliches Hemmnis in den Weg zu stellen, um die Rettung von Menschenleben auf dem Mittelmeer mindestens zu erschweren, wenn nicht gar zu verhindern. 

Auf dieser Grundlage erließ man im September 2020 Festhalteverfügungen, die das Auslaufen der Mare Liberum und der Sebastian K zunächst verhinderten. Der Verein Mare Liberum hatte dagegen geklagt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nun dem Verein recht gegeben. Gegen die Entscheidung ist noch eine Beschwerde beim OVG Hamburg möglich. 

Die Aussagen des Gerichtes sind jedoch an Deutlichkeit nicht zu überbieten:

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt einen Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Festhalteverfügungen. Denn nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürften sich die Festhalteverfügungen der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweisen.
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Die Schiffe XX und XY verfügen nicht über ein Schiffssicherheitszeugnis wie es nach § 9 Abs. 3 S. 1 SchSV für Schiffe erforderlich ist, auf die die Sicherheitsstandards nach §§ 5 oder 6 SchSV anzuwenden sind. Ein solches Sicherheitszeugnis ist aber auch nicht not- wendig, weil die Verordnungsänderung durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. e) bb) und Art. 3 Nr. 1 19. SchSAnpV, aufgrund der die Festhalteverfügungen erlassen worden sind, in diesem Fall unanwendbar bleibt, da sie gegen Europarecht verstößt. Die Festhalteverfügungen gegen- über der XX (1.) und der XY (2.) wurden aufgrund von nicht notifzierten, nach dem Unions- recht jedoch notifizierungspflichtigen Vorschriften erlassen.

Verwaltungsgericht Hamburg 5 E 3819/20

Damit ist Innenminister Seehofer mit seiner Initiative, die der Parteikollege Scheuer in seinem Ministerium umsetzen musste, nun deutlich gescheitert. 

Wir sind wahnsinnig froh, dass die Blockade unseres Einsatzes für die Rechte Geflüchteter aufgehoben ist” sagt Hanno Bruchmann, Vorstandsmitglied von Mare Liberum. “Das Urteil des Gerichts ist eine deutliche Klatsche für Verkehrsminister Scheuer. Scheuer hat es weder mit Europa noch mit Solidarität. Seine Änderung der Schiffssicherheitsverordnung verstößt gegen Europarecht. Es ist nicht möglich, unsere Schiffe einfach festzuhalten, weil sie im humanitären Einsatz sind. Das Urteil zeigt, Solidarität ist nicht aufzuhalten.

Hanno Bruchmann, Vorstand Mare Liberum

Zynisch erscheint in diesem Kontext auch, dass Seehofer zuletzt immer wieder von der Notwendigkeit von Seenotrettung redete, aber letztlich im Hintergrund anders handelte. 

Pressemitteilung VG Hamburg

Mitteilung Mare Liberum

Urteil AG Hamburg

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