Mehr als 100 MandatsträgerInnen und Abgeordnete der SPD haben einen offenen Brief geschrieben und sich gegen eine Zustimmung der SPD-Abgeordneten im Bundestag zum den Gesetzen gefordert, die als “Migrationspaket” noch schnell verabschiedet werden sollen.
Als Antwort gibt es einen Brief der Fraktionsspitze, died das Ergebnis rechtfertigt. Konkret ist dieser Brief von den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Eva Högl und Katja Mast, sowie Burkhard Lischka, innenpolitischer Sprecher, und Kerstin Tack, Arbeits- und sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion.
Auf den inhaltlichen Teil antworten wir hier. Dabei fällt auf, dass die wesentlichen Inhalte des nun zu beischließenden Gesetzes völlig unzureichend dargestellt werden. Warum, das mag jeder selbst beurteilen.
Hier der inhaltliche Antwortteil des Briefes, wobei unsere Bemerkungen fett eingefügt sind:
Zu Punkt 1:
Die Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, gilt zunächst nur für Personen, die ohne Duldung vollziehbar ausreisepflichtig sind. Für Asylbewerber*innen und Geduldete gilt die Regelung nicht. Sofern die Personen einen Asylantrag stellen, fallen sie somit während des Asylverfahrens nicht unter die Leistungseinschränkung. Dies gilt auch, wenn die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat ausgesetzt ist.
Erst wenn nach dem Asylverfahren eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, greift der Leistungsausschluss. Zuvor muss selbstverständlich geprüft werden, ob Abschiebungshindernisse vorliegen, zum Beispiel die Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel unzumutbar ist.
Das mag grundsätzlich richtig sein, führt in der Praxis jedoch zu nichts anderem als einem Leistungsausschluss: Asylanträge von Menschen mit Schutzstatus in anderen Ländern werden regelmäßig als unzulässig abgelehnt.
Gegen einen solchen Bescheid müßte binnen 7 Tagen geklagt werden. Da es jedoch keinen Zugang zu anwaltlicher Vertretung gibt, erfolgt dies in den allermeisten Fällen nicht.
Zudem ist zwingend ein bei Gericht erfolgreicher Eilantrag notwendig. Ohne anwaltliche Vertetung ist dies unmöglich.
Eine Beiordnung eines Anwaltes oder eine zwingende anwaltliche Beratung an dieser oder anderen Stellen fehlt komplett, wäre aber erfordelrich, um Freche auch wahren zu können, die so nur auf dem Papier stehen.
Im Übrigen trägt die Neuregelung im AsylbLG Härtefällen Rechnung. Danach können u. a. unter den näher geregelten Voraussetzungen auch Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erbracht werden.
Das mag so sein. Nur: Wer soll dies binnen wenigen Tagen beantragen und ggfls. ohne anwaltliche Vertretung einklagen können? Ihre Einschätzung geht in sehr vielen Fällen an der Realität vorbei.
Nicht erfasst vom Leistungsausschluss werden hingegen Dublin-Fälle, die nach Deutschland einreisen, bevor ihr Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde. Hier werden eingeschränkte Leistungen erbracht. Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege sind in jedem Fall gesichert.
Die Leistungseinschränkung für Personen, die einen sog. „Dublin-Bescheid“ (§ 29 Abs. 1
i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylG) erhalten haben, ist ebenfalls sehr eng begrenzt – sie setzt voraus, dass eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 Alt 2 AsylG angeordnet wurde. Hierfür muss wiederum feststehen, dass die Abschiebung in den betreffenden Staat zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn sich dieser Staat weigert den Betreffenden wieder aufzunehmen.
Dublin-Bescheide enthalten immer eine Abschiebungsanordnung nach § 34a. Das ist jedenfalls der Normalfall, alles andere sind Ausnahmen. „Sehr eng begrenzt“ ist in jedem Fall nichts daran. Damit fallen sie auch i.d.R. nun immer unter den Leistungsausschluss. Sie beschreiben die Ausnahmen, nicht die Regel. Die Kürzung trifft voll.
Die (tatsächliche oder rechtliche) Unzulässigkeit der Abschiebung in den Drittstaat kann sich auch aus in der Person der Ausländerin oder des Ausländer liegenden Gründen (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) ergeben. Das BAMF hat daher bei seiner Entscheidung, ob es die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG anordnet, Duldungsgründe zu prüfen. Ferner dürfen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsgründe vorliegen.
Alles richtig. Nur in der Praxis erfordert schon. Die Geltendmachung von Krankheiten o.ä. ein aufwendiges Verfahren mit schwer zu erlangenden gesetzeskonformen ärztlichen Attesten, die von Fachärzten erstellt sein müssen. Hier gibt es oftmals gar keinen Zugang, kein Erkennen der Notwendigkeit und regelmäßig Streit um die Gültigkeit.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach beispielsweise Italien, Griechenland oder Bulgarien werden überwiegend erst gerichtlich festgestellt. Die Abschiebungsanordnung bleibt jedoch i.d.R. bestehen, auch wenn es noch keine Gerichtsentscheidung gab.
Zwar wird grundsätzlich vorausgesetzt und unterstellt, dass anderen Mitgliedstaaten die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU ergebenen Schutzrechte beachten. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Überstellung in einen nach den Dublin-Regelungen an sich zuständigen Staat nicht zulässig ist, wenn zu befürchten ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (für alle oder auch nur im Hinblick auf einzelne Gruppen besonders verletzlicher Antragstelle*innen) in diesem Staat systemische Mängel aufweisen, mit denen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Staat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU einhergeht. Weil in Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG besteht, nur von einem prognostisch sehr kurzen Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist, ist die Gewährung von nur eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG gerechtfertigt. Sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat, gilt die Leistungseinschränkung „automatisch“ nicht mehr und die Betroffenen können grundsätzlich uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Hierdurch bestehen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten.
Siehe alle bisherigen Ausführungen: Wesentlicher Hinweis: Die von Ihnen unterstellte aufschiebende Wirkung setzt wie gesagt den gerichtlichen Eilantrag voraus. Hierfür ist nur eine Woche Zeit und ein Anwalt inhaltlich zwingend nötig. Bis es dann überhaupt zu einer Entscheidung kommt, bleiben die Menschen im Leistungsausschluss
Zu Punkt 2:
Auch wenn die Abschiebehaft neu gestaltet wird, wird es künftig keine massenhaften Inhaftierungen geben. Der Gesetzentwurf gibt die von Ihnen angeführte Abschiebungshaft für „nahezu jede*n“ überhaupt nicht her.
Richtig ist: Grundsätzlich ist – auch nach europäischer und nationaler Rechtsprechung – die getrennte Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen vorzunehmen. Die befristete Aussetzung des Trennungsgebotes und die damit einhergehende mögliche vorübergehende gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen auf dem Grundstück einer Justizvollzugsanstalt ist auf Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie gestützt. Danach ist die Voraussetzung für eine vorübergehende gemeinsame Unterbringung, dass eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen oder des Verwaltungs- oder Justizpersonals führt. Diese Voraussetzung ist für Deutschland erfüllt.
Das ist doch kompletter Unsinn. Wenn es eine derartige temporäre Überlastung in 2015 bis 2018 schon nicht gab, warum soll sie dann 2019 neu entstanden sein?
Die „außergewöhnliche Zahl“ ist zudem ebenfalls eine der Legenden, die gerade immer wieder gesponnen, aber nicht belegbar ist:
Zu den angeblich Untergetauchten vor Abschiebungen sind tatsächlich nur 7.850 Menschen feststellbar, auf die dies zutreffen könnte, aber nicht einmal muss, nur weil sie tatsächlich nicht angetroffen wurden.
Es sin d demnach nicht nur völlig übertriebene Zahlen, die durch die Öffentlichkeit gejagt werden, es wird auch eine völlig verzerrte “Basis” für die Gesetzesvorlagen geschaffen.
Durch die Regelung soll lediglich zur Überbrückung der Zeit, bis die Länder weitere Abschiebehaftplätze geschaffen haben, eine Abschiebungshaft in sämtlichen Hafteinrichtungen möglich sein, dies allerdings auch nur mit insgesamt bis zu 500 zusätzlichen Haftplätzen in Justizvollzugsanstalten. Dabei ist in jedem Fall eine getrennte Unterbringung der Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen innerhalb von Haftanstalten vorgeschrieben. Falls hiervon Familien betroffen sind, müssen diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen untergebracht werden, ebenso ist ihnen ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Auch die Prüfung und Entscheidung, ob eine Unterbringung in einer Haftanstalt in einem konkreten Einzelfall, beispielsweise bei vulnerablen Gruppen, zumutbar beziehungsweise zulässig ist, muss weiterhin erfolgen.
Außerdem handelt es sich um ein Angebot an die Länder. Diese können, müssen das Angebot aber nicht wahrnehmen. Justizminister*innen aus allen Bundesländern haben bereits angekündigt, dass sie sehr skeptisch sind, ob eine gemeinsame Unterbringung überhaupt umgesetzt werden kann. Zumal auch in den Justizvollzugsanstalten erstmal die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.
Wenn diese zusätzlichen Haftplätze tatsächlich so unsinnig sind, wie Sie es beschreiben, die Länder es nicht wollen und zudem eine Umsetzung schwer bis unmöglich ist: Warum stimmen Sie dem dann überhaupt zu? Wir werden es erleben, in welchen Bundesländern unter Aufweichung all Ihrer Bedenken eine solche Unterbringung in Strafhaft erfolgen wird.
Die Regelungen für die Abschiebehaft in § 62 AufenthG werden teilweise zusammengefasst. Dabei orientieren wir uns auch an EU-Vorgaben. Es wird eine widerlegbare Vermutung für Fluchtgefahr eingeführt und es gibt wie bisher Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. In jedem Einzelfall muss die Fluchtgefahr allerdings wie bisher auch positiv festgestellt werden. Eine prozessuale Beweislast nach dem Modell des Zivilprozesses gibt es bei der Abschiebungshaft und vor Verwaltungsgerichten nicht. Dafür aber den Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem Richter*innen gesetzlich verpflichtet sind, von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und sich im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung eine Meinung zu bilden. Dabei müssen selbstverständlich auch solche Gründe berücksichtigt werden, die gegen eine Inhaftierung sprechen. Vor allem muss in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung geprüft werden.
In dieser Darstellung irren Sie leider gewaltig. Im Gesetz werden neue Regeltatbestände definiert, die eine Fluchtgefahr darstellen sollen. Dies sind alles „weiche“ Kriterien wie z.B. fehlende oder unzureichende Mitwirkung. Es handelt sich um „widerlegliche Vermutungen“. Widerleglich bedeutet, dass der Betroffene darlegen muss, dass dieser konkrete Grund nicht auf ihn anwendbar ist oder zutrifft.
Dies setzt zwingend eine anwaltliche Vertretung voraus. Hierum darf sich der Ausländer dann ab er selbst kümmern, weil das Gesetz keine Beiordnung eines Anwaltes vorsieht. Anders als im Strafrecht wird deshalb kaum eine anwaltliche Vertretung erfolgen.
Auch die Praxis zeigt gänzlich anderes: Schon jetzt sind 35 bis 60% aller Haftanordnungen unrechtmäßig. Festgestellt wird dies nur leider immer im Nachhinein. Diese Statistiken kennen Sie. Bei Strafhaft würde man von völligem Staatsversagen und Unrechtsstaat sprechen, wenn es diese Za<hlen gäbe. Hier nimmt man das alles billigend in Kauf.
Zu Punkt 3:
Eine „Duldung light“, wie sie im ursprünglichen Seehofer-Entwurf vorgesehen war, wird es nicht geben. Das hat die SPD verhindert!
Richtig ist: Mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz erhalten künftig Ausreisepflichtige, bei denen die Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt haben oder sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen, eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“.
Rechtsfolgen der nach Ihren Worten nicht vorhandenen Duldung Light sind gemäß § 60b Abs 5 insbesondere zwingende gesetzlich normierte Ausbildungs- und Arbeitsverbote. ,Auch der Abbruch begonnener Ausbildungen ist durch die Neuregelung die Folge. Die fehlende Anrechnung von Zeiten dieser Duldung wird – anders als jetzt noch – Bleiberecht verhindern, was insbesondere auf den § 25a zutrifft, aber auch andere Aufenthaltserlaubnisse betrifft, die Vorduldungszeiten bisher voll berücksichtigen.
Vier wichtige Punkte vorab: Wir erfinden hiermit das Rad nicht neu; vielmehr übernehmen wir teilweise bestehende Regelungen wie das Beschäftigungsverbot.
Ausreisepflichtige, die bis zum 1. Juli 2020 in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, sind von der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ explizit ausgenommen.
Wenn alle zumutbaren Maßnahmen der Passersatzbeschaffung umgesetzt wurden, ohne dass ein Papier erlangt werden konnte, treten die beschränkenden Rechtsfolgen nicht ein. Und: Personen, die eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erhalten, weil sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vorgenommen haben, können dies jederzeit nachholen. Dann gilt die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht als geheilt und sie erhalten eine Duldung nach
§ 60a Abs. 2 AufenthG ohne den Zusatz.
„Alle zumutbaren Handlungen“: Sie scheinen nicht zu wissen, dass der Streit mit Ausländerbehörden sich vorrangig darum dreht, ob jemand „zumutbare Handlungen“ erfüllt hat und welche dies überhaupt sind.
Simples Beispiel: Ein Afghane bucht heute einen Termin bei der Botschaft zur Passbeschaffung. Dieser Termin ist nach derzeitigem Stand ca. in einem Jahr. Meinen Sie, dass dies in der Praxis als „alles zumutbare getan“ ausgelegt wird? Sie sprechen überwiegend von völlig theoretischen Annahmen und Hypothesen.
Ausreisepflichtige, die eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ haben, unterliegen zwar einem Beschäftigungsverbot und einer Wohnsitzauflage. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um neue Sanktionen. Denn bereits heute unterliegen nach aktueller Rechtslage Geduldete einem Beschäftigungsverbot (§ 60a Abs. 6 AufenthG), wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können und können mit einer Residenzpflicht oder Wohnsitzauflage belegt werden (§ 61 AufenthG).
Diese Maßnahmen müssen dann tatsächlich auch noch Auslöser dafür sein, dass sie nicht abgeschoben werden könnten. In der Realität ist auch das nicht der Fall. Wieder ein Beispiel: Zu Recht gehen die allermeisten Bundesländer davon aus, dass Afghanistan nicht sicher ist und schieben „nur“ Straftäter und Gefährder ab. Theoretisch ist dann der fehlende Pass nicht das Abscheibungshindernis, weil ja eine Abschiebung ohne die o.g. Ausnahmen nicht erfolgt. Die Beschäftigungsverbote werden dennoch verhängt, weil es keinen formellen Abschiebestopp gibt.
Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet, beispielsweise im Hinblick auf die §§ 25a und 25b AufenthG. Auch hierbei handelt es sich im Ergebnis nicht um eine neue Regelung. Denn bereits heute sind Geduldete von Bleiberechtsregelungen ausgeschlossen, wenn sie über ihre Identität täuschen, falsche Angaben machen oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen (§§ 25 Abs. 5, 25a Abs. 1, 25b Abs. 2, 104a Abs. 1 Nr. 4 60a Abs. 6, S. 2 AufenthG).
Sie sind zwar zunächst ausgeschlossen, können aber durch Nachholen von Maßnahmen zur Identitätsklärung dennoch von den genannten Bleiberechtsregelungen Gebrauch machen. Zudem werden die Duldungszeiten dann auch angerechnet. Nun sorgen Sie für einen Ausschluss der Anrechnung. Das wird insbesondere junge Erwachsene treffen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a nicht mehr erlangen können.
Hierbei ist auch zu beachten: Der Besitz der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ bedeutet nicht, dass sämtliche Duldungszeiten von Null an neu gezählt werden. Es werden lediglich die Zeiten im Besitz dieser Duldung nicht angerechnet. Die Zeiten vor dem Besitz dieser Duldung bleiben davon unberührt und zählen weiterhin.
Darüber hinaus wird mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz und der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auch eine Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage geschaffen.
Denn Ausländerbehörden können Ausreisepflichtige künftig dazu auffordern, durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, dass sie alle Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht vorgenommen haben. Damit gelten nicht nur ihre Pflichten als erfüllt. Dadurch können sie auch – anders als Geduldete bisher – eine Beschäftigungserlaubnis erhalten sowie von den Bleiberechtsregelungen in §§ 25, 25a, 25b profitieren.
Das alles verdeutlicht: Bei der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ handelt es sich keineswegs um eine „Duldung light“, es wird kein neuer Status unterhalb der Duldung eingeführt.
Zu Punkt 4:
In den parlamentarischen Verhandlungen ist es der SPD gelungen, bei der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung wesentliche Verbesserungen zu erreichen.
Zum einen konnten wir die Vorduldungszeit bei der Ausbildungsduldung absenken – von sechs auf drei Monate.
Eine neue, bisher nicht erforderliche Vorduldungszeit. Damit behindern Sie Menschen, die bereits während des Asylverfahrens die Ausbildung begonnen haben, noch mehr. Zudem erhöht das nicht die Bereitschaft von Arbeitgebern, eine Berufsausbildung mit einem Menschen im Asylverfahren zukünftig zu beginnen.
Zum anderen haben wir durchgesetzt, die Geltungsdauer der Beschäftigungsduldung bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war die Beschäftigungsduldung bis zum 1. Juli 2022 befristet. Gleichzeitig haben wir einen Stichtag festgesetzt: Eine Beschäftigungsduldung können alle erhalten, die bis zum 31. August 2018 eingereist sind und die weiteren Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung erfüllen (u.a. seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung, seit 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche). Durch die Verlängerung der Geltungsdauer erweitern wir den Kreis derjenigen, die von einer Beschäftigungsduldung profitieren können.
Wie und wodurch erweitern Sie denn den Kreis derjenigen, die von der Beschäftigungsduldung profitieren können? Sie führen nun einen Stichtag 31.08.2018 ein. Damit steht jetzt bereits der Kreis derjenigen, die überhaupt in Frage kommen, endgültig fest. Tatsächlich kommen damit fast nur noch noch diejenigen in Betracht, die nicht nur vor dem 31.08.2018 eingereist sind, sondern vor allem bereits in Beschäftigung sind. Zudem bleibt abzuwarten, wie viele von diesen Menschen übrig bleiben, wenn nun gesetzliche Beschäftigungsverbote bestehen werden, die vorher im Ermessen standen.
Ein Arbeitgeber wird es sich nun mehrfach überlegen, ob er einen Geduldeten beschäftigt, bei dem erst einmal 12 <Monate weiter die Abschiebung versucht werden soll, bevor er und auch der Arbeitgeber Sicherheit über eine Perspektive beklommen.
Durch diese Verbesserungen werden sowohl von der Ausbildungs- als auch von der Beschäftigungsduldung mehr Menschen profitieren können. Damit geben wir gut integrierten Geduldeten eine Bleibeperspektive und schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber.
Wir nehmen Ihre Kritikpunkte sehr ernst und haben uns damit intensiv auseinandergesetzt. Deswegen haben wir uns in den Verhandlungen gegen weitreichende und umfassende Verschlechterungen und Verschärfungen gewehrt – mit Erfolg.
Bereits im Kabinett haben die SPD geführten Ressorts – allen voran das BMJV – deutliche Verbesserungen am Geordnete-Rückkehr-Gesetz erreicht, sodass die besonders problematischen Regelungsteile vom ursprünglichen Entwurf von Bundesinnenminister Seehofer entfallen sind.
In den parlamentarischen Verhandlungen hat die Unionsfraktion weitreichende Änderungen und Verschärfungen gefordert, zum Beispiel eine Ausweitung der Sicherungshaft von drei auf sechs Monate oder eine Ingewahrsamnahme allein beim Überschreiten der Ausreisefrist. Das hätte Haftmöglichkeiten massiv ausgeweitet. Das haben wir in intensiven und harten Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner verhindert.
Darüber hinaus konnten wir bei einigen Gesetzesvorhaben echte Verbesserungen erreichen und wichtige Erfolge erzielen, insbesondere beim Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz, dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das Sie als Grund für diese Kompromisse verkaufen, ist dabei ebenso auf dem Weg zum Rohrkrepierer: 2017 wurde ganze 3.600 Anträge auf Anerkennung von Abschlüssen aus dem Ausland gestellt. Diese Abschlüsse müssen gleichwertig zu einem deutschen Abschluss sein, was sie i.d.R. nie sind.
Dazu kommen teilweise erhebliche Kosten für die Anerkennung, eine lange Wartezeit und zusätzlich noch bereits vorhandene Sprachkenntnisse (B1).
Im Ergebnis opfert man nun ohne Grund, Sinn und Verstand das Schicksal von zigtausenden Menschen hier zugunsten eines vermutlich wirkungslosen Gesetzes zugunsten von Menschen, die erst noch kommen sollen.