Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a für gut integrierte Jugendliche

 

Gut integrierte Jugendlichen soll eine Möglichkeit gegeben werden, aus einer bisherigen Duldung heraus eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können. Gleiches gilt auch, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, die Abschiebung aber ausgesetzt oder auszusetzen ist.

 

Hierzu sind die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ein seit vier Jahren ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt,
  • Wenn i.d.R. vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde,
  • Wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
  • Wenn gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann UND
  • Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Wichtig ist dabei auch, dass auch Menschen mit einem als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnten Asylantrag die Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Dies gilt sowohl für der eigentlichen Antragsteller als auch für evtl. berechtigten Familienmitgliedern.

 

Antragstellung

Gesetzlich festgeschrieben ist die notwendige Antragstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Erteilung kann dann auch nach dem Geburtstag liegen. Gleiches gilt auch dann, wenn die Erteilung versagt und erst in einem gerichtlichen Verfahren dann zuerkannt wird.

 

Erwerbstätigkeit

Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zu einer Erwerbstätigkeit, also sowohl als Angestellter (unselbständige Arbeit) wie auch zu einer Selbständigkeit.

Voraufenthalt

Die notwendigen vier Jahre müssen durchgängig sein und sind nicht additiv. Die Art ist dabei nicht entscheidend.

Schulbesuch

Verlangt werden vier Jahre Schulbesuch. Einerseits handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine starre Grenze, andererseits wird dabei auf die Art und Weise dieses Schulbesuches Wert gelegt.

In Ausnahmefällen kann also auch ein kürzerer Schulbesuch ausreichen, wenn dieser „durch besonders hervorstechende Leistungen“ gekennzeichnet ist, die „eine besondere Begabung erkennen“ lassen.

Geprüft wird, ob sich das Kind, der Jugendliche oder Heranwachsende seit vier Jahren in einer Schulausbildung befindet, die zu einem anerkannten Abschluss führt. Der Schultyp bzw. Abschluss ist dabei nicht entscheidend. Man geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn ein regelmäßiger und ordnungsgemäßer Schulbesuch erfolgt.

Hohe Fehlzeiten oder so schlechte Noten, dass ein Abschluss unwahrscheinlich erscheint, lassen die Erteilung zwar nicht scheitern, führen aber dazu, dass der Ausländerbehörde anderweitige Nachweise (z.B. eine Schulbescheinigung) vorgelegt werden müssten.

Positive Integrationsprognose

Hier ist zu prüfen, ob „gewährleistet erscheint, dass sich derjenige auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann“.

Theoretisch ist dies also eine offene Prüfung. Wenn man hierzu etwas vortragen kann, sollte ,an es auch tun. denkbar wären Tätigkeiten und Engagement in Vereinen und Initiativen, aber auch Hobbys o.ä., eben alles, was diese Prüfung unterstützt.

Da aber die Integrationsprognose wesentlich von den schulischen Leistungen abhängt und insofern schon eine Prüfung an sich stattfindet, wird diese Prognose hier relativ großzügig ausgelegt.

Negativ hingegen werden Straftaten ausgelegt, soweit sie zu Jugend- oder Freiheitsstrafen führten. Diese sind zwar keine Ausschlusstatbestände, verschlechtern aber deutlich die positive Prognose. Wesentlich wäre dann die Frage, wie lange solche Taten zurückliegen und ob von einer Wiederholung auszugehen ist.

Erziehungsmaßregeln nach Jugendstrafrecht (u.B. Sozialstunden) oder reine Geldstrafen hindern hingegen nicht.

Anders als bei anderen Paragraphen des Aufenthaltsrechts gelten hier auch kein Höchstgrenze an Tagessätzen o.ä.

 

Lebensunterhaltssicherung

Anders als bei den rein humanitären Aufenthaltstiteln wird ansonsten im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhaltes – zum Teil abgestuft – vorausgesetzt. Im Falle des § 25 a ist dies nur teilweise so.

Das Gesetz nimmt ausdrücklich Jugendliche oder junge Erwachsene hiervon aus, wenn sie sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden oder studieren:
Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Versagensgründe

Täuschung über die Identität kann einer der Versagensgründe sein. Ist hingegen diese Täuschung von den Eltern erfolgt, spielt dies hier keine Rolle. Ein früheres Fehlverhalten in diesem Sinne spielt auch keine Rolle.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Hat jemand einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a so können auch Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Dies sind

  • Eltern (bei Minderjährigen)
  • Minderjährige Geschwister
  • eigene minderjährige ledige Kinder
  • Ehe-/Lebenspartner

Grundsätzlich gelten für diese Familienmitglieder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, also geklärte Identität, Passpflicht und keine selbst verschuldeten Verzögerungen oder Verhinderungen einer Ausreise oder Abschiebung.

Daneben ist bei den Eltern wie auch Ehepartnern auch die Lebensunterhaltssicherung zwingende Voraussetzung. Bei der Berechnung hingegen ist der Minderjährige, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a hat, herauszurechnen, weil dieser ja bei der Lebensunterhaltssicherung privilegiert ist.

Bei eigenen minderjährigen ledigen Kindern hingegen gilt grundsätzlich nur die Passpflicht als Erteilungsvoraussetzung, wobei dies dem Wesen nach eine Ermessensentscheidung ist.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Eltern eines (noch) Minderjährigen nach § 60a Abs. 2b hingegen die Möglichkeit, eine Duldung zu erhalten:

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

 

Kritik

Ein großer Haken ist, dass rechnerisch aufgrund des notwenigen Voraufenthaltes und der gleichzeitigen Altersgrenze nur Menschen in Frage kommen, die mit max. 17 eingereist sind. Ein gerade 18jähriger hat i.d.R. keine Chance, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a zu erhalten.

Ebenso schwierig ist der Umstand der Lebensunterhaltssicherung für die Eltern. Diese können bei Nichterfüllung zwar eine Duldung erhalten, jedoch keine eigene Aufenthaltserlaubnis, zumindest nicht über diesen Weg.

Die Fallzahlen bundesweit sind gering. Insgesamt haben seit de, 01.08.2015 (Einführung dieses Paragraphen) bis 31.12.2016 nur knapp 4.000 Menschen bundesweit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a erhalten.

 

Hinweis

In einigen Teilen haben wir die aktuelle Auslegung der Berliner Ausländerbehörde wiedergegeben. In anderen Bundesländern mag es andere Auslegungen geben. Bitte jeweils individuell prüfen!

 

Link zu weiteren Alternativen

Ausführliche Infos zur Ausbildungsduldung

Infos zu § 25 b AufenthG

 

 

Gesetzestext § 25 a AufenthG

(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.
er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2.
er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
4.
es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
5.
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.
die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
2.
der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

51 Gedanken zu „Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a für gut integrierte Jugendliche“

  1. Guten Morgen Chris,
    ich habe zur Zeit eine „Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 für gut integrierte Jugendliche“ nur für 25 Monate erteilt.

    Meine Frage ist, wann kann man Niederlassungserlaubnis auf bekommen nach meinem Paragraph( 25a Abs.1) bekommen oder beantragen
    Vielen Dank im Vorraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Nassar

    Antworten
    • Wenn alle Unterlagen und auch Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt dies eigentlich kurzfristig. Die Herstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis an sich dauert dann noch rd. 4-6 Woche, wenn es sich um einen elektronischen Aufenthaltstitel handelt

      Antworten
      • Guten Abend Chris,

        vielen Danke für die Wichtige information.

        Ich habe den Antrag am 22.08.2019 gestellt, mir würde gesagt dauert ungefähr 2 Jahren bis du ein Antwort kriegst. Das war sehr sehr traurig 🙁

        Unterlagen:
        -Pass
        -Realschulabschluss
        – 3 Monate ( Ausbildungsgehalt) zweite Ausbildungsjahr
        -Keine Strafe
        -wohnbescheinigung

        Also alles was man dafür brauchst.

        Ich brauche ihre Meinung was ich am besten Machen soll?

        Mit freundlichen Grüßen

        Rahimi

        Antworten
  2. Guten Tag,
    Ich bin 18 Jahre Alt und mit 13 Jahre kam ich nach Deutschland.Ich besuche eine Schule schon mehr als 4 Jahren (seit 2015).
    Was für Noten müss ich haben, um in Deutschland zu bleiben?

    Antworten
    • Das kann man nicht pauschal sagen. Grundsätzlich gilt sicher: je besser desto günstiger ist es. Aber auch eine gute Entwicklung kann reichen. Bitte am besten zu einer Beratungsstelle gehen

      Antworten
    • Hallo guten tag,
      ich bin seit Vier jahre ununterbrochen in Deutschland.und habe ich meine Hauptschule Abschluss bestahnden.und siet einem jahr ich arbeite und bekomme ich keine leistung von sozialamt.und ich habe meine Reisepass zu Ausländerbehörde gegeben.ich habe eine Antrag paragraf 25a beim Ausländerbehörde gestellt.Sie haben mir gesagt
      dass, ich ein Duldung haben muss dann Sie können meine antrag prüfen.meine Asyl klage immer noch läuft beim gericht.was empfehlen Sie mir dass, ich meine Asyl klage von gericht zurück nehme oder nein.habe ich chance für eine Aufenhaltstitel nach paragraph 25a zu bekommen?

      Antworten
  3. Hallo guten tag,
    ich bin seit Vier jahre ununterbrochen in Deutschland.und habe ich meine Hauptschule Abschluss bestahnden.und siet einem jahr ich arbeite und bekomme ich keine leistung von sozialamt.und ich habe meine Reisepass zu Ausländerbehörde gegeben.ich habe eine Antrag paragraf 25a beim Ausländerbehörde gestellt.Sie haben mir gesagt
    dass, ich ein Duldung haben muss dann Sie können meine antrag prüfen.meine Asyl klage immer noch läuft beim gricht.was empfehlen Sie mir dass, ich meine Asyl klage von gricht zurück nehme.habe ich chance für eine Aufenhaltstitel nach paragraph 25a zu bekommen?

    Antworten
    • Das können wir hier so nicht klären. Mit der Klage besteht vermutlich die Aufenthaltsgestattung weiter. Bitte zum Anwalt gehen, der die Klage betreut, oder zu einer Beratungsstelle

      Antworten
  4. Hallo Chris
    Ich bin seit entweder Juni oder Juli 2016 in Deutschland und habe in diese dreieinhalb Jahre nur Schule besucht und zurzeit bin ich auch in einer Ausbildung. ich will auch Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25 antragen bevor ich 21 jährige werde aber das Problem ist da, wenn ich 21 j werde , werden auch diese 4 Jahre wahrscheinlich mit 1 Monat Unterschied (1 Monat später) durchgehen und will ich wissen, ob es für mich gilt oder nicht ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Wichtig ist, den Aufenthalt nach Par. 25a VOR dem Erreichen des 22. Lebensjahres zu beantragen. Wenn ein Monat fehlen sollte, wird es sehr wahrscheinlich dennoch gehen. Die Frist ist wichtiger.

      Antworten
  5. Guten Abend,

    Ich bin 21, und bekomme ein Aufenthaltstitel in 2-3 Wochen.
    Meine frage ist ob ich mein Mann (der in Albanien wohnt) hier nach Deutschland ziehen kann? Was muss ich machen? Oder geht das überhaupt?

    Dankeschön!

    Antworten
  6. Guten Abend Chris,
    Ich bin seit juni 2016 in Deuschland. Also ich habe alle was man braucht für Aufenthalt nach Paragraph 25a. Werde ich im Juni 2020 vier jahren in Deutschland. Ich möchte im febrauer 2020 Antragen, mein frage ist kann man 3-4 monat vor Antragstellung ? Mit Freundlich Grüßen

    Antworten
    • Wenn alle Voraussetzungen weiter erfüllt werden, wird auch verlängert. Besteht keine Ausbildung mehr oder gibt es keinen Schulbesuch, dann muss der Lebensunterhalt gesichert werden. Alternativ kommen 25 Abs 4 oder 5 in Frage.

      Antworten
  7. Hallo Chris,
    ich bin im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen und habe seitdem nur Schule gemacht. Ich werde in Mai meine Abiprüfungen schreiben. Ich hatte bis jetzt ein Abschiebungsverbot. Mittlerweile bin ich über 21 jahre alt aber noch nicht 22 jahre alt. Meine Frage ist ob diese Paragrapfh mich immer nich betrifft

    Antworten
  8. Ich bin 15 und habe seit 1,5 Jahren einen Status nach §25a. Wie ist das, wenn ich 18 werde? Ich bin noch in der Schule und will Abitur machen. Danach bei der Polizei anfangen (höherer Dienst). Kann mir der Staat da Probleme machen? Und wann kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen? Selbstverständlich habe ich nichts kriminelles gemacht und das bleibt auch so!!
    Danke!

    Antworten
    • Erst einmal wird Dein Aufenthalt nach 25a dann in rd. 1,5 Jahren verlängert werden. Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit bei der Polizei kennen wir nicht. Bitte dazu dort erkundigen. Für eine Verbeamtung müsste man die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Aber sonst unterscheidet sich dies nach unserer Kenntnis von Bundesland zu Bundesland.

      Antworten
  9. Hallo Chris,
    Ich hab eine Frage und zwar bin Zeit 2015 in Deutschland. Ich hab meine Schulabschluss gemacht und bin grad im dritten Ausbildungsjahr. Ich bin grad 21 und im April werde ich 22 Jahre alt.
    Meine Frage ist ob ich auch Paragraph 25 A beantragen kann?
    Für ihre Antwort freue ich mich sehr!!!

    Antworten
  10. hallo ich bin 19 Jahre alt. ich wohne seit drei und halb Jahr in Deutschlan. Ich habe immer regelmäßig Sprachkurse besucht und habe A1 und A2. Zurzeit besuche ich berufsbildenden Schule. Ich mache einjähriges Berufs Vorbereitungs Jahr und für nächstes Jahr habe ich für Berufsfachschule angemeldet. Ich habe kein Straftaten. Ich wollte fragen ob ich Chance mit 25a Paragraph Aufenthaltserlaubnis zu erhalten habe?

    Antworten
  11. § 25 a ABs 1

    ist okay wenn man nach Heimat mit diesem Aufenthalt fliegt.
    da, der Aufenthalt nicht um humanitären Gründe handelt, sollte eigentlich kein Problem machen

    Antworten
    • vom Grundsatz her ist das möglich. Der Titel ist ein humanitärer, aber hängt nicht an einem Flcühtlingshintergrund. dennoch muss man aufpassen, ob die vorgehende Duldung nicht ihre Gründe im Heimatland hatte.

      Antworten
  12. Hey Servus.
    Ich wohne Zeit 6 Jahre in Deutschland. Im August werde 21 Jahr sein. Vor 3 woche mein Rechtsanwalt hat Antrag als 25a gestellte.
    Die frage lautet, ich hab ein Duldung als Abschiebung. Mein Asyl ist drei mal abgelehnt. hab ein Schulabschluss. Kein Strafzettel.und arbeite ich Zeit 1 Jahr.
    Ich denke das ist mein letzte Chance. Wenn dieser mal wieder Ablehnung kriegen. ich werde mich selbst Abschiebung. Ich weiß noch nicht wann kommt die Bescheid.
    MfG jalal Khan

    Antworten
    • Wenn der Anwalt den Antrag nach 25a gestellt hat, wird das sicherlich auch funktionieren. Durch Corona und die eingeschränkte Arbeit der Ausländerbehörde kann das jedoch noch einige Wochen dauern. Am besten in Kontakt mit dem Anwalt bleiben.

      Antworten
  13. Hallo liebes Team “Berlin hilft”,

    meine Frage ist: Welche Einschränkungen gibt’s beim Familiennachzug (Ehefrau) bei Menschen die nach §25a Abs.1 und § 25b Abs.1 des AufenthG Aufenthalltstitel haben ?
    – mit abgeschloßener Berufsausbildung
    – Erwerbstätig
    – lebt in Bayern seit 2013

    Danke im Voraus

    Antworten
  14. Hallo,
    Ich habe eine Frage zu Ihnen. Ich habe 2018 den Antrag 25a gestellt. Mein Asyl verfahren war nicht abgeschlossen. Meine Frage ist, muss ich vor 21 Jahre alt eine Duldung besetzten oder geht auch wenn ich eine aufenthalt gestatung besitzen habe. Kann der Ausländer Behörde den Antrag ablehnen, weil ich unter 21 nicht geduldet war sondern nach 21.
    Vielen Dank

    Antworten
    • Den Antrag nach § 25a kann man nur stellen, wenn man eine Duldung besitzt, aber noch nicht mit einer Aufenthaltsgestattung. Nach inzwischen drei Jahren wird es aber sicherlich eine Entscheidung der Ausländerbehörde geben. Allerdings vermutlich eine negative, nach allem, wie es hier geschildert wurde.

      Antworten
  15. Genau da bin ich nicht bei Ausländer Behörde einverstanden, weil Sie vor zwei Jahren den Antrag angefordert haben und dazu mir einen Post geschickt, dass Sie zum überprüfen die Unterlagen benötigen, obwohl ich in einem Asyl weiter laufend hatte. Ich habe die Unterlagen persönlich beim Ausländer Behörde abgegeben und hat nur pass gefällt, sie habe ich beantragt. Am August 2021 habe ich den pass beim Ausländer Behörde abgegeben zum Identität zu klären. Da wurde mir gesagt. Sie können den Antrag nicht überprüfen. Ich muss erstmal den Asyl Antrag zurück nehmen. Nach dem habe ich mitgeteilt bekommen. Mir kann nicht 25a erteilet werden, weil ich unter 21 nicht geduldet war. Ich bin der Meinung. Sie müssten mir schon vor zwei Jahren informieren, dass ich nicht geduldet bin und Sie können meine Antrag nicht entgegennehmen aber nicht da wo ich schon über eine 21 Jahre alt bin.

    Antworten
  16. Guten Tag
    Ich bin seit 2003 in berlin und bis jetzt kein aufenthalt und seit 22.06.2021 mein Pass abgegeben und die sagen das müss ich arbeiten ich habe arbeit gesucht aber kein antwort von Arbeitgeber weil steht auf meiner Ausweis Abschiebung. Was muss machen bitte

    Antworten
    • § 25a geht nur dann, wenn man das vor Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt. Das ist vermutlich zu spät oder? Zu einer anderen Aufenthaltssicherung als Geduldeter muss man entweder eine Ausbildung machen oder eine Arbeit haben, die den Lebensunterhalt (teilweise) sichert. Bitte geh zu einer Beratungsstelle.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.