Von der Aufenthalts- zur Niederlassungserlaubnis: Alle Voraussetzungen und Details (Stand 2020)

Für einige Geflüchtete, die bereits vor 2015 nach Deutschland kamen, kann es Sinn machen, sich Gedanken über eine Niederlassungserlaubnis zu machen. 2016 wurden die Bedingungen zwar gegenüber vorher geltendem Recht verschärft. Sie sind aber immer noch bei Menschen mit humanitärem Aufenthaltstitel besser als bei allen anderen Ausländern. Deshalb haben wir alle wichtigen Punkte zusammengestellt. (Aktualisierung Juli 2020)

Was sind die Voraussetzungen für Menschen mit humanitärem Titel und für welche Titel gilt was genau?

Alle Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG definiert.

Grundsätzlich müssen auch Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen die folgenden Voraussetzungen erfüllen. Sie haben jedoch ein paar Erleichterungen, die sich je nach Status unterscheiden und die später erläutert werden:

§ 9 AufenthG

…..

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet (Ausnahme s.u.),

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Ausnahme s.u.),

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Ausnahme s.u.) und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

…..

Dies sind die von jedem Ausländer zu erfüllenden Dinge, auch die von einem Ehepartner eines Deutschen. Und es gibt hier bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Erteilung.

Für manche Menschen gibt es jedoch Erleichterungen und reduzierte Voraussetzungen.

Welche Ausnahmen bzw. Erleichterungen gibt es mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und was für welchen Titel?

Die Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. Damit entfallen sie bei sehr vielen Menschen bereits.

Gab es keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, reicht die einfache mündliche Verständigung oder natürlich ein Nachweis über ein Zertifikat.

Erleichterungen für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge oder nach § 23 Abs. 4 (Resettlement-Flüchtlinge)

In § 26 AufenthG sind die Voraussetzungen für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge genannt.

Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren

Hier gilt, dass sie eine Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren bekommen können, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen. Dabei wir die Zeit des Asylverfahrens jedoch mit angerechnet.

Weiterer Punkte sind:

  • Es ist kein Widerufsverfahren eingeleitet worden
  • hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bestehen (A2)
  • der Lebensunterhalt ÜBERWIEGEND gesichert ist und
  • ausreichender Wohnraum vorhanden ist.

Was das im Einzelnen genau bedeutet, wird an späterer Stelle erläutert.

ALTERNATIV

Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren

Eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren kann bekommen, wer eine Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzen. Dabei wir die Zeit des Asylverfahrens jedoch mit angerechnet.

Weiterer Punkt ist ebenso, dass

  • kein Widerufsverfahren eingeleitet wurde
  • Kenntnisse der deutschen Sprache bestehen (C1)
  • der Lebensunterhalt WEIT ÜBERWIEGEND gesichert ist und
  • ausreichender Wohnraum vorhanden ist.

Auch hier: Was das im Einzelnen genau bedeutet, wird an späterer Stelle erläutert.

Rechtsgrundlage für beide Fälle ist

§ 26 AufenthG

……

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 (Anm: Asylberechtigter) oder 2 Satz 1 (Anm: anerkannter Flüchtling) erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,

3. sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,

4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,

3. er die deutsche Sprache beherrscht,

4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und

5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung.

 

Niederlassungserlaubnis für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einem anderen humanitären Titel (z.B. Abschiebungsverbot)

Die in § 26 AufenthG Abs. 3 beschriebenen Ausnahmen gibt es hier NICHT. Die Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 26 AufenthG Abs. 4:

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Hier gelten also die o.g. allgemeinen Voraussetzungen des § 9 AufenthG, was nicht nur volle Lebensunterhaltssicherung bedeutet, sondern auch 60 Monate Beiträge für die Rentenversicherung als Grundvoraussetzung. Die wenigsten dürften das nach fünf Jahren schaffen, insbesondere, weil das Asylverfahren ja zwar bei den Zeiten angerechnet wird, aber in dieser Zeit selten bis wenig rentenversicherungspflichtige Beiträge erarbeitet werden konnten.

Insofern dürfte dieser Punkt wohl der Entscheidende sein.

TIPP zu Minijobs und Nachweis von Rentenversicherung

Ein Tipp hat sich daraus allerdings auch für diejenigen ergeben, die z.B. auch schon während des Asylverfahrens oder aus später einen Minijob aufnehmen:

Statt die oft gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu wählen, weil aus den 450 € ohnehin kaum Rentenansprüche erwachsen, macht es bei denjenigen, die z.B. nur subsidiären Schutz haben und die o.g. 60 Monate nachweisen müssen, Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten. Benötigt wird ja nur die Anzahl an Monaten und nicht etwas ein bestimmter Mindestverdienst bzw. ein bestimmter Mindestanspruch aus der Rentenversicherung.

Widerrufsverfahren eingeleitet?

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) .

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden und das BAMF innerhalb eines Monates nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung keine Mitteilung an die ABH gesandt hat.

Änderungen durch das „Migrationspaket“

Durch die 2019 erlassen Änderungen haben sich u.U. Verschlechterungen im Vergleich zur alten Rechtslage ergeben. Nach neuer Rechtslage hat das BAMF deutlich mehr Zeit zur Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. 

Die bisherige Praxis, dass eine Nicht-Antwort nach einem Monat als Zustimmung gewertet wird, gilt nun nicht mehr. Nach neuer Rechtslage muss eine (negative) Antwort vom BAMF zwingend vorliegen, damit die Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis erteilen darf. 

Die genauen Details und die Fristen sind in diesem separaten Beitrag ausführlich dargestellt:

Verschlechterungen bei Niederlassungserlaubnis durch Migrationspaket
 

Lebensunterhaltssicherung: Was bedeutet das?

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn man keine öffentlichen Mittel in Anspruch nimmt bzw. unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme auch kein Anspruch mehr besteht. Wass genau öffentliche Mittel sind, wird im Einzelnen definiert.

Zunächst grob betrachtet, bedeutet dies also im Grunde, dass man den jeweiligen ALG2-Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft berechnen muss, um diese Frage zu klären. Dabei gibt es allerdings ein paar Besonderheiten zu beachten. Freibeträge z.B., die sich während einer tatsächlichen Inanspruchnahme positiv auswirken, führen nun jedoch zu einer Einkommensreduzierung bei der Berechnung. So sind die Freibeträge ebenfalls anzusetzen, um festzustellen, ob jemand die Lebensunterhaltssicherung erfüllt oder nicht.

Ebenso ist Kindergeld nun Einkommen der Kinder, wenn es um die Berechnung des Lebensunterhaltes geht.

Abgesehen von der vollen Lebensunterhaltssicherung ist ja wie oben dargestellt bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nur eine teilweise Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Was bedeutet das?

Überwiegende und weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung

Überwiegend wird von den meisten Ausländerbehördenm insbesondere in Berlin, mit mehr als 50% interpretiert.

Die weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung benötigt dann mehr als 75 % (so die Regelung in Berlin).

Andere Bundesländer und Ausländerbehörde können auch andere Sätze festsetzen. Verbindlich können wir dies nur für Berlin festhalten.

Wie berechnet man den notwendigen Lebensunterhalt?

Erst einmal sind die anzusetzenden Zahlen identisch mit den Regelsätzen des ALG2 zuzüglich der Warm-Ist-Miete. Zu Mietdetails später noch Hinweise.

Diese Berechnung ist im übrigen die Gleiche, die auch bei einem Familiennachzug angewendet wird, wenn dort Lebensunterhaltssicherung eine Rolle für die Entscheidung spielt.

Die bedeutet also den Ansatz der bekannten Regelsätze:

Regelsätze nach SGB II ab 01.01.2020:

                                                             20212020
Alleinstehende Erwachsene +7 €439 €432 €
Partner in Bedarfsgemeinschaft +6 €395 €389 €
Kinder im Haushalt bis 25 Jahren +6 €351 €345 €
Kinder 14 bis 17 Jahre +39 €367 €328 €
Kinder 6 bis 13 Jahre 0 €308 €308 €
Kinder bis 5 Jahren +29 €279 €250 €

Hinzu kommen noch evtl. bestehende Mehrbedarfe, z.B. für Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen. Ebenso hinzu kommt der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung, wenn dies beim jeweiligen Mietverhältnis eine Rolle spielt.

Zudem wird das Kindergeld als Einkommen angesetzt.

Rechenschema zur Ermittlung von Bedarf, Einkommen und Lebensunterhaltssicherung

Ermittlung des Bedarfes nach SGB2

Regelsatz
zzgl. Ist-Warm-Miete
zzgl. etwaiger Mehrbedarf (In Berlin umbeachtlich!)

dann:

Ermittlung des Einkommens

Bruttoeinkommen
abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers
abzgl. gesetzliche Unterhaltspflichten
abzgl. Abestz- und Freibeträge (entfällt bei Betrachtungen beim Nachzug)

gleich Anrechenbares Einkommen

Ergibt sich ein offener Betrag zwischen dem Bedarf und dem Anrechenbaren Einkommen, ist der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert. Je nach Höhe dieses Betrages ist nun zu prüfen, ob jemand dann jedoch mehr als 50% bzw. mehr als 75% sichern kann, wenn diese reduzierten Beträge auf diese Person aufenthaltsrechtlich zutreffen.

Die Gesamt-Warm-Ist-Miete ist dabei auf alle Köpfe der Bedarfsgemeinschaft gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist also egal, ob Säugling oder Haushaltsvorstand.

Um das Ganz etwas plastischer zu machen, möchten wir zwei Beispiel berechnen.

Beispiel 1: Alleinstehender, keine Kinder, Bruttoeinkommen 1.200 €, netto 900 €, Warmmiete 500 €

Im Ergebnis scheint zunächst das Einkommen fast auszureichen, um den vollen Bedarf zu sichern (900 € zu 932 €). Der ersten Annahme nach müßte demnach auch sowohl die überwiegende wie auch die weit überwiegende Sicherung möglich sein. Dies wären mehr als 475 € bzw. mehr als 708 €.

Bei den beiden o.g. anteiligen Berechnungen wären also noch 457 € Bedarf bzw. 224 € Bedarf möglich (jeweils die Differenz zwischen dem errechnete Bedarf und dem zu sichernden Einkommen).

Real hat der Mensch im Beispielsall jedoch noch einen Anspruch (ob nur theoretisch oder auch praktisch) auf 332 €.

Danach erfüllt er nur die Lebensunterhaltssicherung, die für die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erforderlich ist (überwiegend), aber nicht die, die nach 3 Jahren nötig wäre (weit überwiegend).

Man kann erkennen, dass es mit einer ganz einfachen Berechnung nicht klappen wird und schon der Einzelfall genauer betrachtet werden muss.

Deshalb noch ein weitere Fall, der etwas umfangreicher ist.

Beispiel 2: Ehepaar, 2 Kinder, 6 und 14 Jahre alt, Einkommen des Vaters 1.800 Brutto, 1.400 € netto, Warm-Miete 800 €.

Zu beachten ist zunächst, dass das Kindergeld den Kindern als Einkommen angerechnet wird. Dennoch verbleibt ein Bedarf von € 786.

Demnach ist keine volle Sicherung möglich, auch keine weit überwiegende (dann dürfte nur noch 531 € Bedarf bestehen), aber eine überwiegende Sicherung ist möglich.

Prognose einer dauerhaft erzielbaren Lebensunterhaltssicherung

Eine wichtige Frage ist bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes die Frage, ob das Einkommen nachhaltig erzielt wird bzw. werden kann.

Dies führt dazu, dass beispielsweise eine noch nicht beendete Probezeit im Arbeitsvertrag abgewartet werden muss.

Bei erst frisch geschlossenen Arbeitsverträgen und besteht beispielsweise keine Probezeit, muss dennoch das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten bestehen. Wurde die Lebensunterhaltssicherung überhaupt erst durch diesen vorgelegten Arbeitsvertrag möglich, muss dieser mindestens sechs Monate bestehen.

Ebenso ein Problem können befristete Arbeitsverträge sein, wenn nicht von nachhaltiger Prognose ausgegangen werden kann. Saisonarbeitsverträge im Gastgewerbe als erster und einziger Vertrag sind sicher ein Problem, ebenso mehrere Arbeitsverträge parallel, zumindest dann, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Std. überschreitet.

Bei Selbständigen benötigt es einer testierten BWA oder Gewinnermittlung, die mind. sechs Monate zurückreicht.

Ebenso ein Problem ist, wenn jemand in Kürze in Rente gehen wird, also das 67. Lebensjahr vollendet. Dann muss auch darüber hinaus der Lebensunterhalt gesichert bleiben. Dies wird dann angenommen, wenn eine monatliche Geldleistung von mind. 909 € (Grundlage sind Regelbedarf nach SGB 2 zuzüglich „normaler“ Mietansatz für eine einzelne Person) als Rentenzahlung erreicht werden, alternativ jährlich 10.908 €. (Regelung Berlin, Stand Juni 2020). Allerdings gilt dies auch nur bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren. Die Erteilung nach 3 Jahren ist in diesen Fällen nicht möglich.

Ausreichende Krankenversicherung

Gesetzlich versichert – kein Problem. Privat versichert: Geht auch, sofern es sich entweder um den Basistarif handelt, der der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, es keinen Selbstgehalt über 1.200 € im Jahr gibt und auch sonst keine leistungs- oder laufzeitbezogenen Einschränkungen gibt. Aufgrund der i.d.R. höheren Beiträger einer privaten Krankenversicherung, die wie auch eine gesetzliche Krankenversicherung das verfügbare Einkommen reduziert, ist hier dann der Freibetrag von € 100 jedoch NICHT anzusetzen.

Prognose bei Familiennachzug

Bei einer Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei einem Familiennachzug ist, wie der Name Prognose es schon besagt, auf die Zeit NACH dem Nachzug abzustellen. Dies bedeutet einerseits, dass dann die zukünftige Bedarfsgemeinschaft z.B. Mit Ehefrau und Kind Grundlage ist, aber auch zu erwartende Einkommen der Nachziehenden zu berücksichtigen sind.

Simpel Beispiel wäre der Wechsel der Steuerklasse zu der von Verheirateten und ein alleine daraus resultierendes höheres Nettoeinkommen eines Alleinverdieners. Ebenso geht ein Kindergeld dann in die Berechnung mit ein.

Stellt sich die Frage nach einem eigenen Einkommen des Nachziehenden, müssen alle dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen, also z.B. eine evtl. notwendige Prüfung der Frage zur Zulässigkeit der Beschäftigung eines Nachziehenden etc. Ansonsten gelten die üblichen Maßstäbe der Prüfung, auch der zur Nachhaltigkeit des Einkommens.

Ausnahmen von den absoluten Beträgen zur Lebensunterhaltssicherung

Natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. Die „klassischen“ Ausnahmen sind die, bei denen eine Erwerbsarbeit aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen entweder vollständig oder teilweise nicht gefordert werden kann.

Körperliche, geistige und seelische Erkrankungen führen je nach Umfang zu einer Ausnahme. Betrachtet wird dann, ob ohne diese Beeinträchtigung eine Lebensunterhaltssicherung im notwendigen Umfang möglich wäre.

Wie üblich ist diese Erwerbsminderung durch Atteste oder Gutachten nachzuweisen. Und ebenso wie üblich können wir an dieser Stelle nur bedingt etwas zu gesicherten und klaren Regelungen sagen. Es kommt halt auf den Einzelfall an.

Nicht zugunsten desjenigen berücksichtigt wird der nahende oder schon eingetretene Fall, dass das Rentenalter erreicht wird.

Aber wichtig: Bei der Frage, ob nach drei jäheren die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, ist der Lebensunterhalt weit überwiegend zu sichern. Die Erleichterungen bei Renteneintritt etc. gelten hier ausdrücklich nicht.

Welche „öffentlichen Mittel“ sind bei der Betrachtung nicht maßgeblich?

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Betreuungsgeld
  • Elterngeld (Sicherung nach Ablauf der Bezugszeiten bleibt erforderlich)
  • Ausbildungsförderung
  • Beitragsfinanzierte Leistungen (z.B. Pflegegeld)
  • Mittel nach Landespflegegeldgesetz
  • Stipendien, Umschulungs- und Ausbildungsbeihilfen 
Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse
  • Wohngeld
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Einstiegsgeld

Zu bedenken ist dabei allerdings, dass diese Leistungen i.d.R. als Einkommen angesetzt werden

Ausreichender Wohnraum: Was reicht denn eigentlich?

Allgemein wird bundesweit von mind. 12 qm pro Person ausgegangen.

Berlin hingegen hat auch hier eine günstigere Auslegung, die wir hier zitieren wollen:

Bei Wohnungen muss gemäß § 7 Wohnungsaufsichtsgesetz für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. In der angegebenen Wohnfläche sind auch Nebenräume (Küche, Bad, WC, Flur u. a.) enthalten. Bei einzeln vermieteten Wohnräumen betragen die Mindestwohnflächen 6 bzw. 4 qm, zusätzlich müssen Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so sind die Mindestflächen für Wohnungen maßgebend. Auch Wohnraum in Arbeiter- und Studentenwohnheimen oder anderen Gemeinschaftsunterkünften ist angemessen, vorausgesetzt, dass sie die angegebene Mindestfläche haben. Nicht angemessen ist die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Es kommt nicht darauf an, wie viele Zimmer einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen.

Hier stellt sich eine konkrete Frage für Berlin, die bisher nicht abschließend geklärt ist: Zahlreiche Anerkannte müssen von den Bezirken in Obdachlosenunterkünften untergebracht werden, weil die Bezirke kein Belegungsrecht in Gemeinschaftsunterkünften haben. Hierzu steht nach den Richtlinien der Berliner Ausländerbehörde noch eine Ausnahme aus.

Niederlassungserlaubnis für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Zunächst muss man festhalten, dass erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine eigene Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann.

Für Kinder, die im Bundesgebiet geboren sind oder mit bzw. zu ihren Eltern nachgezogen sind, gibt es eine erleichterte Form zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist neben der Vollendung des 16. Lebensjahres ein mind. fünfjähriger Bestand einer Aufenthaltserlaubnis (inkl. Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens).

Der Antrag kann bei Minderjährigen nur von den Eltern gestellt werden.

Auch junge Erwachsene können auf diesem Weg eine Niederlasungserlaubnis bekommen, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.

Ausbildung oder voll gesicherter Lebensunterhalt

Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.

Dies ist der Fall bei einem oder einer

  • ordnungsgemäßen und regelmäßigen Schulbesuch,
  • betrieblichen Ausbildung oder
  • Studium.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.

Grundlage ist in diesem Fall nicht § 26, sondern § 35 AufenthG:

§ 35: Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

……

Dieser Teil ist etwas komplizierter. Einfach ist noch, dass ein Jugendlicher, der seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat.

Dies gilt zumindest dann, wenn nicht Ausschlussgründe nach § 35 Abs. 3 greifen:

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

Abgesehen von diesen Ausschlussgründen geht die gesetzliche Regelung erst einmal von einem “normalen” Werdegang aus: Kind kommt, geht zur Schule und nach Schulabschluss anschließend in eine Ausbildung.

Ist derJugendliche demnach zwischen 16 und unter 18 und in einer Berufsausbildung oder Schule und ist daraus ein Abschluss zu erwarten, der eine spätere Lebensunterhaltssicherung erwarten lässt, wird die Niederlassungserlaubnis erteilt.

Grundsätzlich gilt für Kinder, die eine Niederlassungserlaubnis verlangen wollen, zunächst der vorhin schon zitierte § 26 AufenthG, diesmal Absatz 4. Im letzten Absatz wird hier der Bezug zu § 35 AufenthG hergestellt, der eigentlich für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach dem 6. Kapitel gültig ist (Aufenthalt aus familiären Gründen).

§ 26 AufenthG

……

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Damit öffnet § 26 auch die Gültigkeit des § 35 für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Die Verbindung zwischen den beiden Paragraphen stellt die Ausländerbehörde Berlin wie folgt dar:

Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 – 4 zu prüfen.

Statt eigener Lebensunterhaltsicherung kann dann eben eine schulische oder berufliche Ausbildung und die damit verbundene Prognose ausreichen. Hierzu müssen ggfls. Ausbildungsverträge, Ergebnisse von Prüfungen oder Schulzeugnisse vorgelegt werden.

Dennoch ist auf diesem Weg ja eine deutlich erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder und junge Erwachsene möglich.

Nachbemerkung

Gesetzliche Grundlagen gelten bundesweit. Einzelne Auslegungen , z.B. zur Frage “überwiegende Sicherung” oder Wohnraum sind wiederum eine Auslegung- oder Ermessensachs der einzelnen Bundesländer oder sogar einzelner Ausländerbehörden. Weitestgehend verbindlich können wir dies für das Land Berlin darstellen. Zu beachten ist jedoch in jedem Fall, dass die Materie und die Einzelfälle komplex sein können. Wir bemühen uns um richtige Darstellung, müssen aber darauf hinweisen, dass jeder Fall anders gelagert sein kann.

Links

§ 2 AufenthG

§ 9 AufenthG

§ 26 AufenthG

§ 35 AufenthG

4 Gedanken zu „Von der Aufenthalts- zur Niederlassungserlaubnis: Alle Voraussetzungen und Details (Stand 2020)“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe eine Familienzusammenführung für meine Frau und meine Tochter..
    Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis 38A und das endet bis 31.08.2020 und heute nach dem Antrag von eine Familienzusammenführung hat meine Frau eine abgelehnt Visum weil :Ihrem Einreisebegehren steht jedoch entgegen, dass Ihr im Bundesgebiet lebender Ehegatte (Referenzperson) nicht über einen nachzugsPåhigen Aufenthaltstitel i.S.v. 30 Abs. I S. I Nr. 3 verfügt.
    Die Referenzperson ist seit dem 14.09.2020 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG. Nach 30 Abs. I S. I Nr. 3 lit. f AufenthG ist der Ehegattennachzug zu einem Ausländer. der eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG besitzt möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Sie geben an, die eheliche Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten nicht in Italien geführt zu haben, wodurch 30 Abs. I S. I Nr. 3 lit. f AufenthG nicht erftillt ist. Schließlich liegt auch kein nachzugsfähiger Aufenthaltstitel nach ss 30

    Seite 2 von 2
    Abs. I S. I Nr. 3 lit. d AufenthG vor, da die Referenzperson noch nicht seit zwei Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
    Da Ihr Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen war, kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen flir die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug erfüllt sind. Ergänzend wird daher darauf hingewiesen. dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft wurden.
    Im Übrigen hat die innerdeutsche Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis ihre nach 31 Abs. I Satz I Nr. I AufenthV erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung verweigert.
    ..

    Aber ab 1.september kriege ich aufenthaltserlaubnis und das ist schon zugestimmt!..

    Was kann ich genau mache das meine familie bei mir sind …
    Ich habe eine Lohn über 2000 netto und eine unbefristete Arbeit Vertrag,.
    Ich bitte Sie um Antwort danke .
    Mit freundlichen Grüßen
    Rabia igroufa

    Antworten
    • Es tut uns wirklich sehr leid! Wir haben über die veröffentlichten Informationen leider keine Möglichkeit, bei der Evakuierung von Menschen aus Afghanistan zu helfen! Wir sind betroffen und bestürzt über die Abläufe und Voraussetzungen, die die deutschen Behörden geschaffen haben und würden gerne unterstützen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen ist es aber leider nicht möglich, jeden individuellen Fall anzuschauen und individuell zu verfolgen. Bitte habt dafür Verständnis, aber wir werden mit Anfragen überhäuft und gegeben jede Info auch gerne weiter. Leider können wir nicht mehr für Euch tun und hoffen, dass Ihr es schafft, evakuiert zu werden oder zumindest Afghanistan zu verlassen.

      Unsere Gedanken sind bei Euch und Euren Familien!

      Antworten

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