Asylantragstellung wird Pflicht bei unbegleiteten Minderjährigen

 

 

Neben vielen Änderungen unter dem Oberbegriff der “elektronischen Fußfessel” sieht der aktuelle Referentenentwurf zu Gesetzesänderungen im Aufenthalts-, Asyl- und Sozialgesetz auch eine Änderung vor, die etwas überraschend in diesem Zusammenhang ist:

Der § 42 SGB VIII wird in diesem Konvolut ebenfalls geändert. Geplant ist, dass das Jugendamt zukünftig verpflichtet ist, für das Kind oder den Jugendlichen unverzüglich einen Asylantrag zu stellen.

 

Die Ergänzung lautet:

Zu den Rechtshandlungen nach Satz 4 gehört im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

Die Begründung des Gesetzes dazu:

Durch die Regelung werden die Jugendämter grundsätzlich verpflichtet, für die von ihnen in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen, wenn internationaler Schutz in Betracht kommt. Die Verpflichtung bezieht sich auf die für die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zuständigen Jugendämter, also diejenigen Jugendämter, denen das Kind oder der Jugendliche nach § 42b Absatz 3 Satz 1 innerhalb von 14 Tagen zugewiesen wurde oder bei denen der unbegleitete Minderjährige – bei Ausschluss der Verteilung nach § 42b Absatz 4 – zur Inobhutnahme verbleibt. Die neue Regelung ist im Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen in § 42 Absatz 2 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuches zu betrachten. Danach ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Durch die neue Regelung wird in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige klargestellt, dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handelt, und dass diese Antragstellung zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sein muss. Das bedeutet auch, dass in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung auch zu berücksichtigen ist, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zulässt. Ist dies der Fall, dann muss die Antragstellung aber auch unverzüglich erfolgen. Dabei ist nach Satz 4, 2. Halbsatz der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen und nach dem neu angefügten Satz 5, 2. Halbsatz das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

Konkret bedeutet dies, dass auch bei einem bestellten Vormund dennoch das Jugendamt zur Stellung des Asylantrages verpflichtet ist.

Der “mutmaßliche Wille” der Personen- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei nur noch “angemessen zu berücksichtigen”, aber nicht mehr maßgeblich.

Auch wenn es sicher grundsätzlich begrüßenswert ist, wenn es hierdurch zu einer ja oft verhinderten Antragstellung kommt, kann es u.E. nicht sein, dass ein Vormund dann in seiner Entscheidungsfindung nicht mehr maßgeblich ist, sondern nur noch “angemessen berücksichtigt” werden soll. Konkret bedeutet dies ja, dass es eigentlich egal ist, ob ein Vormund die Antragstellung generell oder auch nur für einen bestimmten Zeitpunkt für sinnvoll hält oder nicht.

Wird das Gesetz in dieser Form beschlossen, erübrigen sich jedenfalls alle Gedanken daran, ob denn eine evtl. spätere Antragstellung dem Jugendlichen mehr hilft als eine sofortige. Gerade für Jugendliche mit schlechter Bleibeperspektive verschlechtern sich damit ihre Chancen und Möglichkeiten u.U. erheblich.

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