In den letzten Monaten wurden erwartungsgemäß viele Asylanträge entschieden. Viele dieser Entscheidungen sind sicher inhaltlich zu kritisieren und zum Teil auch schlicht schlampig zustande gekommen. Wir verweisen gerne auf die Ergebnisse der Untersuchungen von Pro Asyl u.a. hierzu.
Der Geflüchtete steht nun also mit einem Asylbescheid da, der alles ablehnt und zu einer Ausreise binnen 30 Tagen auffordert.
Aber bedeutet dies auch gleich eine Abschiebung binnen dieser Frist?
Eines vorweg: NEIN. Das bedeutet es ganz so einfach sicher nicht!
Völlig losgelöst von den Gründen, die zu einer solchen Entscheidung führten, ist erst einmal wichtig, dass man einen ruhigen Kopf bewahrt. Natürlich ist dies nicht die von den Menschen und auch ihren Betreuern erwartete Entscheidung. Natürlich läßt sich oft auch inhaltlich etwas dazu sagen und zu kritisieren, aber wir wollen uns an dieser Stelle erst einmal darauf konzentrieren, was das Ergebnis dieses Bescheides nun wirklich bedeutet, was getan werden kann, wie es weitergeht und auch damit, was er eben NICHT bedeutet.
Wird ein Asylantrag komplett “einfach” abgelehnt, steht dort i.d.R. Folgendes (leichte Abweichungen möglich):
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach …xy.. abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“
Vorab: Wir beschäftigen uns hier hauptsächlich mit diesen “einfachen” Ablehnungen und nicht mit Fällen, in denen eine Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” oder “unzulässig” erfolgt ist.
Dies klingt zunächst einmal sehr hart, zumal es eben gar nicht den Erwartungen der Geflüchteten und auch ihrer Unterstützer entspricht und zudem auch nach teilweise vielen Monaten eigentlich herbeigesehnt, aber so nicht vorgestellt, ins Haus flattert.
Sicher weiß inzwischen jeder, dass man gegen einen solchen Bescheid klagen kann. Aber meist ist der nächste Anwalt gerade nicht erreichbar, hat keine Termine oder kommt aus dem Landwirtschaftsrecht und nicht dem Asylrecht. Was also ist nun zu tun?
1. Ruhe und klaren Kopf bewahren!
Bei der o.g. Entscheidung ist die Frist für eine Klage 14 Tage ab Datum der Zustellung des Bescheides. Das ist nicht das Datum auf dem Bescheid an sich, sondern das auf dem gelben Umschlag. Bitte einfach mal in Ruhe rechnen, wie viel Zeit dann noch ist und nach einem Anwalt gucken, der idealerweise Zeit hat und eben nicht aus der Landwirtschaft kommt.
2. Zur Not selbst klagen
Um die Frist zu wahren, kann kann auch ganz einfach selbst klagen. Bei jedem Verwaltungsgericht /das zuständige ist in der Belehrung des BAMF-Bescheides erwähnt) gibt es Rechtsantragsstellen, die dazu da sind, einem Menschen, der klagen will, die entsprechenden Formulierungen zu geben und die Klage einzureichen.
Beim Verwaltungsgericht gibt es nämlich keinen Zwang einen Anwalt beauftragen zu müssen, was nicht heisst, dass es nicht in den allermeisten Fällen besser ist, einen Anwalt dann dennoch zu beauftragen. Aber besser selbst die Klage eingereicht als die Frist verpasst!
3. Klage eingereicht ist die halbe Miete. Erst einmal. Denn es bedeutet:
Bei der o.g. Formulierung (einfach erkennbar an 30 Tagen Ausreisefrist) ist damit erst einmal alles Weitere gehemmt! Es gibt keine Ausreisepflicht mehr, es gibt erst recht keine Abschiebung. Alles läuft im Wesentlichen so weiter wie bisher:
- Es gibt die bisherigen Leistungen nach AsylbLG.
- Es gibt weiterhin eine Aufenthaltsgestattung.
- es gibt keine “vollziehbare Ausreisepflicht”.
- Es gibt vor allem keine Abschiebung!
4. Klage begründen binnen 30 Tagen
Ist die Klage binnen 14 Tagen eingereicht, was sehr einfach gesprochen eigentlich nur heißt “Ich klage gegen den Bescheid” muss man binnen 30 Tagen begründen, warum man klagt und was denn im Bescheid falsch beurteilt wurde.
Tipp: Unverändert bitte hierzu einen im Asylrecht erfahrenen Anwalt einschalten!
5. Was passiert während der laufenden Klage?
Im Grunde nichts. Der Geflüchtete ist zwar nicht anerkannt, aber es ist ansonsten wie im bisherigen Asylverfahren. Immer noch keine Panik bitte.
6. Wie lange dauert das Gerichtsverfahren?
Für Berlin: Nach einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin dauerten die Verfahren im November durchschnittlich 9,7 Monate. In dieser Pressemitteilung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer aufgrund der Vielzahl der Verfahren steigen wird. Wir würden statistisch im Moment von rd. 12 Monaten ausgehen. Das heißt aber nicht, dass jedes Verfahren auch immer 12 Monate dauert, sondern bedeutet, dass das eine Verfahren nach sechs Monaten abgeschlossen sein kann, das andere erst nach 18. Im statistischen Mittel sind dies dann 12.
7. Unterstellt, man verliert diese Klage: was passiert dann?
I.d.R.: Erst einmal wieder nichts weiter. Man kann ja in vielen Fällen in die zweite Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht gehen. Ob dies sinnvoll ist, ist eine individuelle Frage, die man mit dem Anwalt dann besprechen muss.
Wenn ja, ist die Verfahrensdauer erst einmal unbekannt. Sie würde jedoch immer noch einen gestatteten Aufenthalt verlängern.
8. Was kostet so eine Klage und wird das finanziert?
Kosten für eine Klage beim VG liegen bei der Klageeinreichung / -Begründung bei rd. 500 € und bei weiteren rd. € 500 für den Termin bei Gericht und das Urteil. Dies gilt bei einer einzelnen Person, die klagt. Pro Person, die in diesem Zusammenhang ebenfalls klagt (Ehepartner, Kind) kommen rd. 100-150 € hinzu. Die meisten Asylrechts-Anwälte bestehen auf einer Anzahlung von 200 bis 300 € und dann monatlicher Ratenzahlung.
Bei einer anwaltlich begründeten Klage wird eigentlich immer Prozesskostenhilfe beantragt. Diese setzt 1. ein geringes Einkommen voraus, das mit dem LAF-Bescheid über die Leistungen nach AsylbLG ausreichend nachgewiesen werden kann. 2. wird jedoch auch die grundsätzliche Erfolgsaussicht geprüft. Dies macht das Gericht, das später auch das Urteil fällt. Diese Prüfung ist eine andere als ein Urteil. Sie bewertet nur die Frage, ob es eine grundsätzliche Erfolgsaussicht gibt, nicht den Sachverhalt an sich. Man kann aus der gewährten Prozesskostenhilfe deshalb nicht schliessen, dass auch das Verfahren an sich gewonnen wird. Ebensowenig bedeutet abgelehnte Prozesskostenhilfe automatisch eine Niederlage.
Wichtig ist dabei, den Prozesskostenhilfeantrag nicht nur vollständig zu stellen, sondern auch sinnvollerweise nicht isoliert und ohne eine Begründung der Klage.
9. Immer noch verloren….. Droht nun eine Abschiebung?
Realistisch und statistisch: nein! hier einmal die realen Zahlen echter Abschiebung ins Heimatland aus 2016 für Deutschland insgesamt:
- Afghanistan 67
- Iran 11
- Irak 10
- Syrien 0
Dagegen stehen für Menschen aus den sog. sicheren Herkunftsländern:
- Albanien 6.045
- Kosovo 4.988
- Serbien 3.769
Die Menschen, über die wir jedoch gerade reden, sind die aus den erst genannten 4 Ländern. Natürlich kann es einzelne Menschen ja dennoch treffen, aber statistisch ist es nicht besonders wahrscheinlich. Dazu kommt noch, dass Bundesländer wie Berlin derzeit nicht nach Afghanistan abschieben.
Abschiebungen nach Afghanistan
Speziell für Berlin möchten wir auf die ausdrückliche Erklärung der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales verwiesen. In dieser wird nochmals dargelegt, dass nach Afghanistan nicht abgeschoben wird.
Die folgende Übersicht stellt die bundesweiten Zahlen der Abschiebungen nach Afghanistan seit 2014 bis Februar 2017 dar. Aufgeführt sind die direkten Abschiebungen nach Afghanistan, nicht eventuelle Dublin-Überstellungen:
Daneben gibt es eine Übersicht für Berlin alleine, in der alle Menschen afghanischer Nationalität aufgeführt sind. Hieraus ist auch erkennbar, dass schon unabhängig von der o.g. Weisungslage kein Afghane mit einer Abschiebung zu rechnen hat, weil sich eigentlich alle Menschen hier erlaubt, gestattet oder geduldet aufhalten:
Daneben ist zumindest jetzt (05.06.2017) die Abschiebung bundesweit ausgesetzt.
Die soll weder die Angst vor einer Abschiebung nehmen noch garantieren, dass dies jetzt und nie passieren wird! Und natürlich ist jede Abschiebung in Länder wie Afghanistan eine zu viel. Aber: Es bleibt extrem unwahrscheinlich.
10. Was sind nach Ablehnung und verlorener Klage die Alternativen?
Je nach persönlicher Situation und den individuellen Umständen kommen grundsätzlich vier Wege in Frage, die zu einer Aufenthaltserlaubnis führen können:
Ausbildungsduldung nach § 60 a
Mit der soggenanten 3 plus 2-Regelung kann man eine dreijährige Duldung erhalten sowie anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre.
Wir haben die Wege und Voraussetzungen in einem sehr ausführlichen Beitrag hierzu dargelegt.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche
Diese Regelung gilt für junge Erwachsene bis max. 21 Jahre, wenn sie mindestens vier Jahre in Deutschland erlaubt, gestattet oder geduldet gelebt haben. Dazu ist der Schulbesuch mit gleicher Länge erforderlich oder ein entsprechender Schulabschluss.
Eine Integrationsprognose soll bewerten, ob für den jungen Erwachsenen aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse eine Integration in die Lebensverhältnisse zu erwarten ist.
Zu den weiteren Details verweisen wir auf den ausführlichen Beitrag.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei nachhaltiger Integration
Dies ist die stichtags- und altersunabhängige Regelung für Menschen, die mindestens seit sechs Jahren (wenn sie minderjährige Kinder haben) oder acht Jahren (ohne Kinder bzw. volljährige Kinder) hier erlaubt, gestattet oder geduldet gelebt haben.
Die Erteilung beruht auf einer Integrationsprognose, die aufgrund bisheriger Integrationsleistungen abgegeben wird. Einzelne Voraussetzungen müssen nicht immer vollständig erbracht sein,sondern können durch “Übererfüllung” in anderen Bereichen ausgeglichen werden,
Daneben müssen Sprachkenntnisse vorhanden sein, aber auch eine “überwiegende” Sicherung des Lebensunterhaltes.
Auch hier gibt es einen ausführlichen Beitrag.
Härtefallkommission
Menschen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und vollziehbar ausreisepflichtig sind, können sich an die Berliner Härtefallkommission wenden und um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Härtefälle gemäß § 23a AufenthG ersuchen. Voraussetzung ist, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen.
Hier die offiziellen Informationen zur Härtefallkommission Berlin.
Weitere
Daneben können natürlich auch zu einem späteren Zeitpunkt Umstände eintreten, die zu einem Abschiebungsverbot führen.
Daneben ist auch vorstellbar, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 Monaten Duldung und nicht absehbaren weiter bestehenden Abschiebungshindernissen bestehen, soweit derjenige, diese nicht selbst zu vertreten hat.
12. Folgeantrag bei neuen Umständen
Haben sich im Heimatland die Umstände so verschlechtert, dass neue Gründe einen neuen Asylantrag sinnvoll erscheinen lassen, kann auch ein Folgeantrag eine mögliche Option sein.
Bei Folgeanträgen wird ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Zudem können hier nur neue, bisher nicht nicht im Asylverfahren vorgetragene, Gründe relevant vorgebracht werden. Die Frist hierfür sind drei Monate ab Kenntnis dieser neuen Umstände.
Wir hoffen, dass wir Euch damit die Angst vor einer sofortigen Abschiebung nach Bescheid etwas nehmen konnten, ohne damit den Respekt vor der Möglichkeit und den eventuell immer eintretenden Realitäten zu nehmen. Etwas komplett anderes ist das Ganze bei Menschen aus den sog. sicheren Herkunftsländern, also z.B. dem Balkan. Hier ist Abschiebung inzwischen eher die Regel als die Ausnahme.
Sehr klar und deshalb sehr hilfreich.
Könnt ihr mir bitte auch noch eure Ausführungen zu § 60a schicken?
Danke.
Danke sehr. Der wirklich ausführliche Beitrag zur Ausbildungsduldung ist in diesem Artikel verlinkt.
Hier aber auch noch einmal der Link separat:
http://berlin-hilft.com/2016/12/01/alle-infos-zur-ausbildungsduldung-nach-§-60a-aufenthg/
Hilfreich wie schon so viele Beiträge. Bei euch lohnt es sich immer, reinzuschauen!
Danke!
Danke Dir, Ute 🙂
Sehr hilfreiche Seite
Franz Kuhn
Flüchtlingshilfe Reckendorf
Danke. Gut erklärt.
Super. Nimmt mir wirklich die Panik aber vor allem meinem Schützling. Danke für die Ausführungen.
Heißt natürlich ‘die Panik meines Schützlings’… sorry 🙂
Im Genitiv bedeutet es aber, daß es Dir seine Panik nimmt – er Dir also irgendwie- sagen wir- auf die Nerven geht…. deutsch sprech, schwer sprech… nix für ungut. 🙂
Gefällt mir gut eure Seite.
Bin betroffener aus dem Iran und erhalte nur Ablehnungen.
Wo finde ich Kombidens
Hallo , ich gerade wieder so eine ungerechte Ablehnung vom Gericht. Unglaubwürdig und Emotionslos vorgetragen, boahhhh so ungerecht. Er kommt aus Afghanistan und hat Schlimmes erlebt ,ich begleite ihn seit zwei Jahren.Er hat einen Führerschein gemacht und einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Wollte mal nachfragen wie zur Zeit die Abschiebequoten in Schleswig Holstein sind.
LG Nalan
SH schiebt eigentlich auch nur Gefährder und Straftäter ab. Im „Normalfall“ dürfte nicht viel passieren
Ich habe eine frage ,ich hatte einfache asylantrag ablehnen und habe geklagt und habe ich gewonnen und wurde als Flüchtlings anerkannt nachdem die klage gegen Bamf,mein Frage ist ,Sind die Zeiten angerehnen zür einbürgerung weil ich habe jetzt Flüchlingeigenschaft ?
Glückwunsch! Ja, die Zeiten des Asylverfahrens werden bei der Einbürgerung von anerkannten Flüchtlingen angerechnet.