Deutliche Änderungen bei Arbeitsmarktförderung und Sprachkursen ab 01.08.

 

 

Zum 01.08. ändern sich einige Dinge bei der Arbeitsmarktförderung. Grundlage ist hierfür dasverabschiedete und bereits in Kraft getretene Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Es gibt ein wenig Licht für Menschen, die bereits hier sind, aber auch eine Menge Schatten für alle, die erst noch kommen. Hier der 1. Teil dazu.

 

Neueinstufung gute Bleibeperspektive 

Vorweg: Zum 01.08.2019 ändert sich die Einstufung von Herkunftsländern, denen eine sog. „gute Bleibeperspektive“ zugestanden wird. Bisher sind dies Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia. Ab 01.08. werden nur noch Syrien und Eritrea als Länder mit guter Bleibeperspektive eingestuft. 

Zur Diskussion um die „gute Bleibeperspektive“ sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Länder handeln soll, bei denen eine Schutzquote von über 50% angenommen werden kann. Abgestellt wird dabei ausschließlich auf den Anteil positiver BAMF-Entscheidungen. Dabei geht es weder. Um eine bereinigte Schutzquote (ohne sonstige Verfahrenserledigungen) noch um die Tatsache, dass z.B. bei Afghanistan die Quote unter Berücksichtigung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen deutlich über 50% liegt.

Die Einstufung ist demnach reine Willkür. Sie nimmt erkennbar ja auch Länder mit Abschiebestopp nicht aus, bei denen vielleicht die Schutzquote zu gering ist, aber die Menschen aus diesen Ländern wie z.B.  dem Irak auf nicht absehbare Zeit in Deutschland blieben werden. 

Wichtig ist die „gute Bleibeperspektive“ vor allem bei den folgenden Themen: 

  • Zugang zu Integrationskursen
  • Zugang zu berufsbezogenen Deutschkursen
  • Aktive Arbeitsförderung

 

Nun sind gerade hierzu mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz ein paar Änderungen eingetreten, die allgemein begrüßt wurden. Im Kontext mit der Herabstufung einiger Herkunftsländer und auch dem genauen Blick ins Gesetz wird jedoch erkennbar, dass das ausgesprochene Ziel „Sprachkurse für alle“ nicht erreicht wird. 

 

Wesentliche Änderungen durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz 

 

Asylbewerberinnen und Asylbewerber (Gestattete)

 

  • Menschen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, erhaltenAuf Antrag Zugang zu Integrationskursen nach § 43 Aufenthaltsgesetz und bei Bedarf auch zu Berufssprachkursen nach § 45a Aufenthaltsgesetz.Dies gilt: Wie bisher für Gestattete mit guter Bleibeperspektive (aber ab dem 1. August 2019 nur noch Syrien und Eritrea)  (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1a, § 45a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 AufenthG n.F.)Neu: für „arbeitsmarktnahe“ Gestattete mit unklarer Bleibeperspektive (z. B. aus Afghanistan, Iran, Irak, Somalia) (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1b, § 45a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AufenthG n.F.),wennvor dem 1. August 2019 eingereist sind und
    sich seit mindestens drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten.

 

 

Geduldete

Geduldete können Zugang zu den Berufssprachkursen erhalten. 

Dies gilt:

  • Wie bisher bei Duldung gem. § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (grundsätzlich ab Sprachniveau B1) (Dies betrifft eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen einschließlich der Ausbildungsduldung, ab dem 1. Januar 2020 auch einschließlich der Beschäftigungsduldung) Ausgeschlossen sind Geduldete mit Beschäftigungsverbot
    ODER
  • Neu: Nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt, wenn sie „arbeitsmarktnah“ sind. Für diese Gruppe der Geduldeten werden auch die Berufssprachkurse unterhalb des Sprachniveaus B1 geöffnet, da sie keinen Zugang zu Integrationskursen haben.

Der neue Begriff „arbeitsmarktnah“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) definiert „arbeitsmarktnah“ wie folgt:

Arbeitsmarktnah sind Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet, beschäftigt oder in betrieblicher Berufsausbildung sowie in einer Einstiegsqualifizierung, in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung sind. 

Dazu kommen noch Menschen hen, die Kinder unter 3 Jahren haben oder Kinder ab 3 Jahren, deren Betreuung nicht sichergestellt ist.

„Arbeitsmarktnah“ bedeutet übersetzt also: 

– arbeitslos gemeldet,

  • arbeitssuchend gemeldet,
  • ausbildungssuchend gemeldet  
  • in Beschäftigungsverhältnis,
  • in betrieblicher Ausbildung,
  • in Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
  • in ausbildungsvorbereitender Phase einer Assistierten Ausbildung
  • Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder eines Kindes ab drei Jahren, dessen Betreuung nicht sichergestellt ist

Aus der Definition des Begriffes „arbeitsmarktnah“ ergeben sich zahlreiche Fragen und auch Probleme. So sind Menschen mit Beschäftigungsverbot weder arbeitslos, arbeitssuchend noch ausbildungssuchend. Sie sind auch nicht in Ausbildung oder in Beschäftigung. 

Möglicherweise können sich auch Geduldete mit Beschäftigungsverbot als arbeitssuchend melden, weil dazu keine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gegeben sein muss. Aber rechtlich eindeutig ist dies nicht. 

 

Prüfschema Menschen mit Aufenthaltsgestattung

 

 

 

Prüfschema Menschen mit Duldung

 

Schema Arbeitsmarktförderung Duldung

 

Fazit

 

Zusammengefasst gibt es eine wenige Verbesserungen für Menschen, die VOR dem 01.08.2019 ein reisten. Bei denen, die NACH dem 01.09.2019 einreisen werden, gibt es KEINE Verbesserungen, sondern eher Verschlechterungen gegenüber dem jetzigen Zustand.  

 

Links und Quellen

190717_BMAS_Faktenpapier_Sprachförderung

 

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.