Familiennachzug bei subsidiärem Schutz: Ausführliche Darstellung

 

 

 

Stand der Informationen: 13.07.2018 UPDATE 30.07.2018 (insb. zu Visum-Verfahren)

 

Einleitung und Vorbemerkung

Wir haben im folgenden Text einerseits die gesetzlichen Neuregelungen und andererseits das Verfahren zur Visum-Beantragung dargestellt. Das Gesetz ist bekanntermaßen gerade erst verabschiedet worden. Es stehen demnach noch nicht alle Abläufe im Detail fest. Dazu ist mit dem Bundesverwaltungsamt eine neue Behörde mit einbezogen, die bisher nicht in irgendein Verfahren eingebunden war. 

Wir haben uns bemüht, die Informationen so zusammenzutragen wie sie uns aktuell bekannt sind. Es mag noch Aktualisierungen und Änderungen geben, die wir dann als Update darstellen werden. 

Was jedoch erst einmal sicher ist, sind die gesetzlichen Grundlagen, die nun beschlossen wurden. Hinsichtlich Anwendung und Auslegung kann und wird es noch Präzisierungen geben. Auch Unterschiede von Bundesland zu Bundesland sind wie immer erwartbar. Dennoch gilt zunächst alles Grundsätzliche, das wir hier bisher dargestellt haben, auch bundesweit. Auf die Berliner Besonderheiten (wenn es sie dann gibt) gehen wir auch noch gesondert ein. 

 

 

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Wer ist wie berechtigt?

Allen Menschen, denen nach dem 16.03.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt wurden, haben zwischenzeitlich keinen ANSPRUCH mehr auf einen Familiennachzug. Sie können aber ab dem 01.08.2018 einen Härtefall-Antrag stellen.

Auch Menschen mit subsidiärem Schutz, die bereits VOR dem 17.03.2016 als subsidiär geschützt anerkannt wurden, sind von der Neuregelung betroffen. Sie hatten möglicherweise einen Anspruch auf vereinfachten Nachzug, wenn ihre Anerkennung zwischen August 2015 und März 2016 stattfand. Wurde dies nicht ausgeübt, hätte ein „normaler“ Nachzug mit Lebensunterhaltssicherung und Wohnraum erfolgen können. Nach dem 31.07. 2018 entfällt auch dieses Recht. Auch diese Menschen haben dann nur noch die Möglichkeit zu einem Nachzug als Härtefall. Details zu dieser Gruppe findet man hier ausführlicher. 

Nach der am Freitag auch im Bundesrat beschlossenen Gesetzesänderung können nun bis zu 1.000 Visa monatlich ausgegeben werden. Für die fünf Monate des Jahres 2018 können diese Visa, sofern sie nicht erteilt wurden, monatlich übertragen werden. Damit stehen für 2018 insgesamt 5.000 Visa zur Verfügung. Ab Januar 2019 gibt es auch diese Übertragung nicht mehr. Dann liegt die Höchstgrenze bei 1.000 Visa pro Monat. Nicht genutzte Plätze im Kontingent würden verfallen.

 

Nachzugsberechtigt sind 

  • der Ehepartner und die minderjährigen Kinder  ODER 
  • im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen die Eltern. 

Problematisch bleiben weitere, minderjährige, Geschwister. Dazu später mehr.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wie erläutert, gibt es keinen Nachzugsanspruch mehr. Deshalb gilt zunächst, dass nur in Härtefällen ein Nachzug erfolgen kann. 

Hierfür müssen in jedem Fall humanitäre Gründe erfüllt und ggfls. belegt sein (§ 36a Abs. 2 AufenthG). Danach kommen auch Integrationsaspekte zum Tragen.

 

HUMANITÄRE GRÜNDE

Humanitäre Gründe im Sinne des neuen Gesetzes sind nach § 36a AufenthG insbesondere (nicht abschließende Aufzählung sind, wenn):

  1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
  2.  ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
  3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sindODER
  4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

 

Monatlich können 1 000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.

 

Erläuterungen zu humanitären Gründen

Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich folgende Aspekte:

Zu 1.: Ein humanitärer Grund resultiert aus der Dauer der Trennung, da diese im Rahmen des Schutz- und Förderungsgebots des Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Dauer der Trennungszeit ist in der Regel das Stellen des Asylantrages durch den im Bundesgebiet lebenden des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist seit langer Zeit insbesondere dann nicht möglich, wenn die Familienzusammenführung in einem Drittstaat wegen der fehlenden Möglichkeit der legalen Einreise des subsidiär Schutzberechtigten in den Drittstaat nicht möglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Gründe für die Unzumutbarkeit liegen zum Beispiel vor, wenn

  • die Bleibeperspektive im Drittstaat unsicher ist, bspw. weil zu erwarten ist, dass der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird oder keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht,
  • die Lebensumstände im Drittstaat einen weiteren Aufenthalt unzumutbar machen.

Zu 3.: Leib, Leben oder Freiheit des Familienangehörigen, muss im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sein. Eine solche Gefährdung kann sich beispielsweise aus drohender Gewalt, drohender Rekrutierung als Kindersoldat, drohendem Menschen- oder Kinderhandel oder drohender Zwangsheirat ergeben. Es sollte sich dabei nicht nur um eine rein abstrakte Gefahr handeln.

Zu 4.: Ausgangspunkt für die Entscheidung über die Schwere einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit muss sein, dass sie jedenfalls nicht nur vorübergehender Natur und nicht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland behandelbar sein darf. Es geht vielmehr um die Fälle einer gesundheitlichen Einschränkung oder eines pflegerischen Hilfebedarfs, in denen es angesichts der Schwere des Falles geboten erscheint, die Familienangehörigen zusammenzuführen.

Dazu folgender Hinweis:

Wenn Atteste nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, muss man eine beglaubigte Übersetzung beifügen. In Beirut und Amman kann auch eine medizinische Begutachtung durch IOM erfolgen. Hierfür wenden Sie sich bitte an mhfap.lb@iom.int. Allgemeine Fragen zum medizinischen Dienst von IOM bitte an fap.mha@iom.int.

a) Krankheit:

Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

b) Pflegebedürftigkeit:

Pflegebedürftig im Sinne des deutschen Rechts sind Personen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass mindestens schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den genannten Bereichen (entsprechend dem Pflegegrad 3 oder höher) einen humanitären Grund darstellen, der den Familiennachzug rechtfertigen kann.

 

Besondere Berücksichtigung des Kindeswohls

Das Kindeswohl soll nach der Gesetzesbegründung besondere Berücksichtigung finden. Besondere Schüttbedürftigkeit wird grundsätzliche bei Kindern unter 14 Jahren angenommen. Bei der Prüfung schutzwürdiger Kindeswohlinteressen ist auch die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation des Minderjährigen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Minderjährige im Bundesgebiet oder im Ausland aufhält. Dazu kommt dem Trennungszeitraum insofern eine besondere Bedeutung zu, weil hier kindliches Zeitempfinden berücksichtigt werden soll. Auf gut deutsch: Ist eine Trennung zwischen Erwachsenen noch nicht lange genug, kann sie das bei einem Kind sehr wohl sein. 

 

Fazit Härtefall

Ist also einer dieser Punkte erfüllt, ist grundsätzlich auch die Voraussetzung für einen Härtefall gegeben. Da jedoch zu erwarten ist, dass mehr als 1.000 Menschen pro Monat Visa beantragen, können u.U. weitere Gründe eine Rolle spielen, wenn es um eine Einordnung der Dringlichkeit innerhalb der möglichen1.000 Visa pro Monat geht.

 

INTEGRATIONSASPEKTE (nachrangig)

 

NACH Feststellung von humanitären Gründen sollen Integrationsaspekte besonders berücksichtigt werden. 

Hierzu zählen nach der Gesetzesbegründung insbesondere folgende Umstände:

 

POSITIV

Bei dem oder den Nachziehenden:

Integrationsaspekte beim nachziehenden Familienangehörigen, wie beispielsweise Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Aspekte, die für eine positive Prognose einer gelingenden Integration sprechen, sind bei der Entscheidung über den Familiennachzug positiv zu berücksichtigen (Zitat Gesetzesbegründung). Diese anderweitig Aspekte können sich z.B. in ehrenamtlicher Tätigkeit oder gesellschaftlichem Engagement  niederschlagen. Nachhaltiges Bemühen um eine Arbeit oder eine Berufsausbildung sollen ebenso dazu zählen. Besondere Fortschritte beim Spracherwerb bedeutet u.a. ein besonders hohes Sprachniveau nach relativ kurzer Zeit. Der reguläre Abschluss des Integrationskurses wird wohl nicht als solches gewertet. 

Diese Beispiele sind zwar nicht abschließend oder auch nicht immer greifbar, stehen jedoch als Beispiele in der Gesetzesbegründung und sind insofern auch heranziehbar. 

 

Beim subsidiär Geschützten hier in Deutschland:

Zu den Integrationsaspekten des subsidiär Schutzberechtigten zählen insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung (Zitat Gesetzesbegründung).

 

NEGATIV

Straftaten des subsidiär Schutzberechtigten unterhalb der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Schwelle sind zu berücksichtigen; in besonderer Weise, wenn es sich um Intensiv- oder Mehrfachtäter handelt.

 

Was sind die Ausschlußgründe (§36a AufenthG Abs. 3) ?

Unter bestimmten Umständen ist ein Nachzug in der Regel ausgeschlossen. Dies ist insbesondere bei Straften der Fall. Das Gesetz definiert hierbei Grenzen, unterhalb derer kein Ausschluss erfolgt, die aber (s.o.) zu einer negativen Wertung führen können. 

Im Gesetz definierte Ausschlußgründe sind die folgenden:

  1. die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde
  2. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen 
    • das Leben (Mord/Totschlag)
    • die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung)
    • die sexuelle Selbstbestimmung (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) Eigentum (Raub) ODER
    • wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 

rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat 

  • mit Gewalt
  • unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
  • mit List begangen worden ist oder
  • eine Straftat nach § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) ist;

bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum (hier dann Diebstahl) gilt dies auch, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,

  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt UND die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

3. hinsichtlich des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist, oder

4. der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, eine Grenzübertrittsbescheinigung beantragt hat.

 

Weitere Erläuterungen dazu:

zu 1.:

Ehen, die nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurden, berechtigen nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten. Anderes gilt für nach dem Verlassen des Herkunftslandes geborene Kinder. Die bedeutet der Gesetzesbegründung folgend, dass beispielsweise in der Türkei oder dem Libanon geschlossene Ehen schon nicht mehr zum Nachzug berechtigen, sondern ausschließlich bereits im Herkunftsland bestehende. Anderenfalls macht die Formulierung „vor der Flucht“ keinen Sinn. 

Zu 2. d):

Hier geht es explizit um Drogen. Um es kurz zu machen: Alles, was zu einer Verurteilung geführt hat – sei es Besitz oder Handel – führt i.d.R. Zum Ausschluss:

§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft

Hier ist also nicht nur Handel mit Drogen, sondern auch Besitz schon dann ein Auschlussgrund, wenn der Besitz nicht unterhalb der jeweils geltenden Kleinstmengen liegt und das Verfahren deshalb eingestellt wurde. Die Ausschlussgründe an dieser Stelle sind also sehr weitgehend.

Zu 3.: Nach Gesetzesbegründung ist damit gemeint, dass der Schutzstatus entweder vom BAMF zurückgenommen oder widerrufen wurde. Dies setzt Rechtskraft der Entscheidung voraus. Zudem ist die Konstellation abgebildet, dass die Ausländerbehörde nach Rücknahme oder Widerruf im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung trotz Rücknahme oder Widerruf durch das BAMF eine erteilte Aufenthaltserlaubnis selbst nicht widerruft, aber aus diesen Gründen keine Verlängerung in Betracht kommt und auch keine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund zu erwarten ist. 

Zu 4.: Selbsterklärend. Wenn selbständig eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) beantragt wurde, um eine freiwillige Ausreise einzuleiten, macht ein Nachzug keinen Sinn. 

 

Müssen nach Härtefallfeststellung weitere Bedingungen müssen erfüllt sein?

 

Nein.

Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist keine Lebensunterhaltssicherung erforderlich, wenn ein Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind nachgeholt werden soll. 

Dies gilt auch, wenn die Eltern zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nachziehen möchten.

In all diesen Fällen muss auch kein ausreichender Wohnraum für die Aufnahme nachgewiesen werden (beides: § 36 Abs. 1 bzw. § 29 Abs. 2 Satz 1). 

Die Drei-Monats-Frist, die es beim vereinfachten Nachzug zu anerkannten Geflüchteten gibt, gilt hier NICHT mehr. Ein Antrag kann jederzeit auch später gestellt werden.

 

 

Geschwisternachzug (zum unbegleiteten Minderjährigen)

Gemeint ist der Nachzug weiterer minderjähriger Geschwister zum unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutz.

Die Schwierigkeiten hierbei sind uns allen bekannt, werden nun aber nachdrücklich manifestiert. Zum grundsätzlichen Problem das Geschwisternachzuges zu anerkannten minderjährigen Geflüchteten haben wir eine ausführliche Darstellung. Auch der Nachzug zu subsidiär geschätzten unbegleiteten Minderjährigen ist nicht in einem Zug möglich:

 

Nach der Neuregelung (§ 32 AufenthG Abs. 1 und 4 neu) gibt es einen Anspruch auf den „normalen“ Nachzug, allerdings erst dann, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a erhalten hat. Dies bedeutet, dass ein Elternteil nach Deutschland bereits eingereist sein und die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben muss, um den Nachzugsanspruch realisieren zu können. Die minderjährigen Geschwister müssen solange vor Ort bleiben.

 

Welche Varianten gibt es?

Nun gibt es mehrere Wege für den dann späteren Nachzug des eigenen Kindes:

 

Nach den Regelungen aus § 36a

Der Anspruch nach § 32 (neu) ermöglicht zwar grundsätzlich den Nachzug des Kindes, allerdings nur zu den normalen Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den Allgemeinen Nachzug und eben nicht zu erleichterten Bedingungen. 

Demnach muss also die Lebensunterhaltssicherung erfolgen und Wohnraum nachgewiesen werden. Bei über 16jährigen Kindern ist zudem dann der Sprachnachweis auf Niveau A1 notwendig.Damit wird der Nachzug in vielen Fällen auf diesem Weg vermutlich nahezu unmöglich gemacht.

Alleine schon die Lebensunterhaltssicherung müßte nicht nur für Vater oder Mutter und dieses nachziehende Kind erfolgen, sondern ja auch für den Ehepartner und auch das hier schon lebende Kind, also den ehemals unbegleiteten Minderjährigen. 

Aus eigenem Asylgrund 

Alternativ kann ein nachgezogenes Elternteil natürlich auch entweder einen eigenen Asylantrag stellen, wenn es berechtigte Hoffnung auf Flüchtlingsanerkennung gibt oder über das Familienasyl ebenfalls anerkannt werden, erhält im zweiten Fall dann allerdings auch nur subsidiären Schutz. 

Eigener Asylantrag mit Ergebnis Flüchtlingsstatus

Hat ein eigener Asylantrag Flüchtlingsstatus ergeben, kann der ganz „normale“ Familiennachzug des Kindes erfolgen. Unter der Voraussetzung, dass der bekannte Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wurde, entfällt dann die Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum und auch Sprachkenntnisse komplett. 

Es gibt keine Kontingentierung oder sonstige weitere Voraussetzungen.

Eigener Asylantrag Ergebnis subsidiärer Schutz / Familienasyl 

Beide Fälle haben das gleiche Ergebnis. Entweder endet der eigene Asylantrag auch nur mit subsidiärem Schutz oder man erhält über Familienasyl sofort diesen Status. 

In beiden Fällen gibt es dann keinen Nachzugsanspruch, sondern nur die Möglichkeit, dass der Nachzug wiederum über § 36a vollzogen wird. Damit entfällt dann auch Lebensunterhaltssicherung, Wohnraumerfordernis und Sprachkenntnis, allerdings muß dann das Kind selbst die Härtefallregelungen nach § 36a erfüllen. 

Dabei ist z.B. zu beachten, dass eine als Härtefall bei den Eltern wohl annehmbare lange Trennungszeit nun zu einer relativ kurzen wird, weil die Trennung nun ja erst durch den Wegzug der Eltern oder des Elternteils erfolgte. 

Zudem fallen auch diese später nachziehenden Kinder unter das Kontingent (§ 32 AufenthG Abs. 4 neu). 

 

Fazit Geschwisternachzug

Es bleibt kompliziert und wird es noch mehr, wenn die erste Grundlage nur subsidiärer Schutz ist.

Die Gesetzesbegründung dazu ist dementsprechend eher scheinheilig: 

Zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist nach der neu eingefügten Nummer 3 ein Nachzug der Kinder eines ausländischen Elternteils mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28, der Kinder von Ehegatten (Stiefkinder), die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder § 36a besitzen, für Kinder von Ehegatten eines Ausländers mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31, für Kinder von Eltern, die für den Elternnachzug eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 oder § 36a erhalten haben (sogenannter Geschwisternachzug) und für Kinder sonstiger Familienangehöriger möglich.

 

Fortgeltung § 22 AufenthG

Wenn auch nur in wenigen Fällen (ca. 100 bundesweit) konnte über § 22 in manchen Fällen ein Familiennachzug ermöglicht werden. Dieser Weg bleibt grundsätzlich rechtlich bestehen. 

Die Frage ist jedoch, inwieweit dieser ohnehin sehr eingeschränkte Paragraph nun noch Anwendung bei subsidiär Geschützten finden kann. 

Aus der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

Insbesondere aus dringenden humanitären Gründen kann darüber hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 erteilt werden. Dies ist anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebotes der Menschlichkeit auf- drängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht: Dies gilt zum Beispiel beim Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des Familienangehörigen im Ausland. Die dringenden humanitären Gründe im Sinne des § 22 können sowohl beim bereits im Bundesgebiet befindlichen subsidiär Schutzberechtigten als auch beim im Ausland befindlichen Familienangehörigen vorliegen.

Weiterhin bleibt die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung aufgrund von Programmen des Bundes oder der Länder gemäß § 23 bestehen.

Denkbar ist der Versuch, den Geschwisternachzug parallel über einen Visumantrag nach § 22 zu versuchen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es hierfür ein eigenes Verfahren gibt, an dem sich wohl nichts ändern wird. Die Gesetzesbegründung begrenzt zwar die Anwendung auf die Kernfamilie, also Ehepartner oder eigene Kinder, im Gesetzestext als solchem findet sich jedoch eine solche Begrenzung nicht. 

Gibt es also humanitäre Gründe, die z.B. beim hier lebenden Minderjährigen in einer Trennung von weiteren minderjährigen Geschwistern liegen, kann man diesen Weg versuchen. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass sich die grundsätzliche Anwendungspraxis des § 22 grundsätzlich ändert. 

 

 

VISUM-VERFAHREN

 

Grundsätzlicher Ablauf des Verfahrens

Antragstellung und zuständige Behörden:

 

  1. Antragstellung bei zuständiger Auslandsvertretung

DAZU: VORHER Terminbuchung über neues Webportal für subsidiär Geschützte.

VOR Besuch der Auslandsvertretung: Termin bei IOM (wenn vor Ort!)

Einreichung aller Unterlagen bei persönlicher Vorsprache 

 

Die Auslandsvertretung prüft beispielsweise neben den Identitätsfragen die Frage zur Eheschließung oder beurteilt auch Krankheiten und Pflegebedürftigkeit bei den nachziehenden Menschen.

 

2. Ausländerbehörde

Die jeweils zuständige Ausländerbehörde wird von der Auslandsvertretung zur weiteren Prüfdung mit einbezogen. Während die Auslandsvertretung die Umstände bei den Nachziehenden prüft, erfolgt dies beim hier subsidiär Geschützten durch die Ausländerbehörde.

Die Ausländerbehörde stellt dann auch letztlich fest, ob es sich um einen Härtefall handelt oder nicht. Hier erfolgt aber keine Bewertung, ob der eine Fall nun erheblichere Bedeutung hat als ein anderer. Diese Einordnung macht ausschließlich das Bundesverwaltungsamt.

3. Bundesverwaltungsamt 

Das Bundesverwaltungsamt bekommt bei einem positiven Vorlauf alle notwendigen Informationen und legt dann letztlich fest, ob eines der 1.000 Visa monatlich erteilt wird oder nicht. Hierzu werden nach einem noch unbekannten Verfahren Rankings erstellt. 

Liegen dem Bundesverwaltungsamt mehr als 1.000 Anträge vor, die alle grundsätzlich die Vorprüfungen durchlaufen haben, also ein Härtefall im Sinne des Gesetzes sind, erhalten die nach dem “ranking” bestimmten ersten 1.000 Menschen das Visum. Ein darüber hinaus gehender Teil wird auf den nächsten Monat übertragen und “werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen”.

Dies bedeutet offenbar, dass diese Fälle dann in die Auswahl des nächsten  Monats grundsätzlich einbezogen werden, aber dann auch wieder neu einem ranking unterworfen werden. Sie genießen damit offenbar kein Vorrecht vor dann vorgelegten Neufällen.

Letztlich entscheidet die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde darüber, ob ein Härtefall vorliegt oder Ausschlussgründe bestehen. Wird das Erste bejaht und das Zweite verneint, entscheidet das Bundesverwaltungsamt über die „Einordnung“ und letztlich über die Frage, ob ein Visum erteilt wird oder nicht.

Das Visum erteilt wird dann wieder von der Auslandsvertretung nach der Vorgabe des Bundesverwaltungsamtes.

 

Schematische Darstellung des Ablaufes von Visum-Antrag bis Entscheidung

 

 

Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden

 

Besonderheiten zum Verfahren bei Nachzug zum UMF

 

IOM gibt hierzu folgende Verfahrensempfehlung:

Für den Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vorVolljährigkeit ein formloser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird. Aus diesem Antrag müssen sich Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben. Die Auslandsvertretung wird den Antrag quittieren, diese Antwort sollte unbedingt zum Vorsprachetermin mitgebracht werden. Liegt nachweislich ein rechtzeitiger formloser Antrag vor, geht die spätere Volljährigkeit, die der Wartezeit auf einen Antragstermin oder der Bearbeitungszeit geschuldet ist, nicht zu Lasten des Antragstellers. Tritt die Volljährigkeit hingegen vor der Antragstellung ein, kann eine Einreise nur in außergewöhnlichen Härtefällen erfolgen.

Bei einem Nachzug zu einem minderjährigen Kind in Deutschland sollte bei der Beantragung eines Termins bei der Auslandsvertretung auf die in Kürze eintretende Volljährigkeit hingewiesen werden. Die Auslandsvertretung bemüht sich dann um eine zügige Terminvergabe; eine bevorzugte Entscheidung über die Gewährung des Familiennachzuges ist damit jedoch nicht verbunden.

 

 

Offizielles Prüf-Schema für Ausländerbehörde

 

1. Vorprüfung

Findet § 104 Abs. 13 AufenthG Anwendung (Altfallregelung)?

Handelt es sich bei dem Stammberechtigten um

o den Ehegatten des Antragstellers oder
o die Eltern eines minderjährigen ledigen Antragstellers oder
o ein minderjähriges Kind antragstellender Eltern, das sich als subsidiär Schutzberechtigter ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in DEU aufhält? Geburtsdatum des Kindes?

  •  Was ist das Datum der Erstregistrierung (erster belegter Behördenkontakt) des Stammberechtigten als Asylsuchender in DEU oder – falls nicht bekannt – das Datum des Asylantrags? Danach wird die Trennungsdauer berechnet. Wichtig: Es ist in jedem Fall ein belegbares Datum anzugeben.
  •  Liegen Erkenntnisse über Versagungsgründe nach § 27 Abs. 3a AufenthG vor?
  1. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 36a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 AufenthG vor?
    1. Nr. 2 (Straftaten)?
    2. Nr. 3 (Ungesicherter Aufenthaltsstatus)?
    3. Nr. 4 (GÜB beantragt)?

    Hinweis: Nr. 1 (Ehe vor Flucht geschlossen) prüft die Auslandsvertretung

  2. Ist die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst auszusetzen (§ 79 Abs. 3 AufenthG)?
  3. Falls kein Ausschlussgrund vorliegt und das Verfahren nicht zunächst auszusetzen ist: Liegt eine schwerwiegende Erkrankung etc. nach § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG in Bezug auf den Stammberechtigten vor?
  4. Liegen Integrationsaspekte vor, die bei der Entscheidung über den Familiennachzug positiv zu berücksichtigen sind? (Abzustellen ist insbesondere auf aus der Ausländerakte ersichtliche Informationen wie z.B.: eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt u. Wohnraum, Sprachkenntnisse, Absolvieren einer Berufsausbildung/Studium in Deutschland; weitergehende Ermittlungen durch die ABH sind nicht einzuleiten.)
  5. Liegen Integrationsaspekte vor, die bei der Entscheidung über den Familiennachzug negativ zu berücksichtigen sind (z.B.: Straftaten unterhalb der Schwelle des Ausschlussgrunds § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG)?

 

Weg der Antragstellung für das Visum

Der Weg, der sich (im Moment) abzeichnet, bedeutet, dass grundsätzlich vom potentiell Nachziehenden ein Antrag auf ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen ist. Hierzu ist ein Termin zu buchen (siehe unten).

Sofern es vor Ort ein Büro von IOM gibt, läuft dies sinnvollerweise immer über dieses Büro vor Ort. 

Büros von IOM gibt es in 

  • Türkei (Istanbul)
  • Libanon (Beirut)
  • Irak (Erbil)
  • Jordanien (Amman)

Bitte VOR dem Termin bei der Auslandsvertretung auf jeden Fall an IOM wenden!

Adressen etc. haben wir im Beitrag zum Familiennachzug Teil 1 verlinkt. 

 

Hinweis zu medizinischen Attesten oder Gutachten: 

Wenn das Attest nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, fügen Sie bitte eine beglaubigte Übersetzung bei. In Beirut und Amman kann auch eine medizinische Begutachtung durch IOM erfolgen. Hierfür wenden Sie sich bitte an mhfap.lb@iom.int. Allgemeine Fragen zum medizinischen Dienst von IOM richten Sie bitte an fap.mha@iom.int.

 

Zuständigkeiten 

Die Zuständigkeitsregelungen bleiben die gleichen wie bisher: Menschen in der Türkei wenden sich unabhängig von der Nationalität an die Vertretungen in der Türkei. Menschen aus Syrien können sowohl nach Beirut, Amman wie auch in die Türkei gehen.

Im Irak ist ausschließlich Erbil zuständig. 

Für Afghanistan ist aufgrund der immer noch geschlossenen Botschaft entweder Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi (Indien) zuständig. 

 

Registrierung / Terminbuchung / Warteliste

Die Terminbuchung bzw. die Aufnahme auf die Warteliste erfolgt wieder über eine zentrale Internet-Plattform des Auswärtigen Amtes. Dies ist NICHT die bereits bekannte für den Nachzug bei anerkannten Flüchtlingen.

Die Terminbuchung bzw. Eintragung auf der Warteliste erfolgt hier:

 


Link zur Terminliste/Warteliste

 

INTERNETPORTAL AUSWÄRTIGES AMT FÜR TERMIN / WARTELISTE

 


Das Auswärtige Amt gibt dazu die folgenden Hinweise:

Registrierung für die Beantragung eines Visums für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

Auf den folgenden Seiten können Sie sich für einen Termin zur Beantragung eines Visums für den Familiennachzug zu einem Angehörigen registrieren, der in Deutschland subsidiären Schutz genießt.

Bitte wählen Sie dabei die für Sie zuständige Auslandsvertretung aus. Diese befindet sich grundsätzlich im Land Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Bitte füllen Sie alle Felder ausschließlich in lateinischen Buchstaben aus und achten Sie darauf, Ihre E-Mail-Adresse fehlerfrei einzugeben, da Sie sonst keine Registrierungsbestätigung erhalten können. Alle getätigten Angaben müssen korrekt sein.

Jeder Antragsteller benötigt eine eigene Registrierung.

Weitergehende Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie zwei E-Mails:

a) die erste innerhalb von 30 Minuten mit Ihrer Referenznummer und

b) die zweite, sobald Ihr Termin feststeht, mit dem genauen Zeitpunkt Ihres Termins. Informationen zur ungefähren Wartezeit finden Sie auf der Internetseite der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

Falls Sie zur Antragstellung Landesgrenzen überqueren werden, empfehlen wir Ihnen dringend, sich rechtzeitig über mögliche Einreiseformalitäten zu informieren.

Für alle anderen Länder gilt die Zuständigkeit der jeweiligen Auslandsvertretung im eigenen Land. Andere Vertretungen in anderen Ländern sind – abgesehen von den o.g. Ausnahmen – nur dann zuständig, wenn jemand nachweisbar seit mehr als sechs Monate als Ausländer in diesem Land gelebt hat und damit seinen Lebensmittelpunkt dort hat. 

 

Weiteres Verfahren in Deutschland

Ausländerbehörde

Hier verweisen wir auf das weiter oben dargestellte Prüf-Schema, das die einzelnen Schritte erläutert. Wichtig dabei ist der Hinweis darauf, dass die Ausländerbehörde nach den Informationen der Ausländerakte vorgeht. Der entsprechen de Passus lautet noch einmal wie folgt:

Abzustellen ist insbesondere auf aus der Ausländerakte ersichtliche Informationen wie z.B.: eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt u. Wohnraum, Sprachkenntnisse, Absolvieren einer Berufsausbildung/Studium in Deutschland; weitergehende Ermittlungen durch die ABH sind nicht einzuleiten. (Hervorhebung durch uns)

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Welche Informationen ergeben sich aus der Ausländerakte?

Es erfolgt eine automatische Information über einen abgeschlossenen Integrationskurs an die Ausländerbehörde. Straftaten wie auch bereits eingeleitete Strafverfahren werden ebenso automatisch gemeldet. Soweit es im Laufe des Verfahrens einmal erforderlich war, eine Zustimmung zur Beschäftigung auszustellen, liegt dies natürlich auch vor.

Erfolgte ein Ausbildungsbeginn oder eine Arbeitsaufnahme nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Geschützter, gab es auch keine Zustimmung und damit keine Kenntnis der Ausländerbehörde.

Weitere Informationen hat die Ausländerbehörde i.d.R. erst einmal nicht.

Unterlagen zu den positiven Integrationsaspekten wie eben besonders gute Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung (auch nur teilweise) oder Wohnraum sollten deshalb bereits bei der Antragstellung bei der Auslandsvertretung mit vorgelegt werden. 

Im EINZELFALL kann es dennoch Sinn machen, auch der zuständigen Ausländerbehörde Informationen einzureichen. Hat man beispielsweise 3 Monate nach Antragstellung als subsidiär Geschützter ein C1-Zertifikat herhalten oder den Job gewechselt und deutlich mehr Gehalt, gerade frisch eine Wohnung bezogen oder liegt der letzte Besuch der Ausländerbehörde 2 Jahre zurück und fand gerade erst mit Anerkennung statt, dann macht es Sinn, auch die Ausländerbehörde mit einzubeziehen. 

Grundsätzlich ist im gesamten Verfahren jedoch nur die jeweilige Auslandsvertretung in „Kundenkontakt“, aber nicht die Ausländerbehörde oder das Bundesverwaltungsamt. 

 

Bundesverwaltungsamt

Wie erwähnt, trägt das Bundesverwaltungsamt letztlich alle Informationen zusammen und entscheidet dann, ob jemand ein Visum aus dem Kontingent bekommt oder nicht. Dazu muss es die vorliegenden Visaanträge in ein wie auch immer entstehendes „ranking“ bringen und gegeneinander aufrechnen und abwägen. 

Wie das passieren soll, ist noch nicht bekannt. Bei mehr als 1.000 erteilten Visa in einem Monat werden weitere grundsätzlich positiven Fälle auf den Folgemonat übertragen, dann aber erneut in die Auswahl dieses Folgemonats mit einbezogen. Es gibt demnach also keine Garantie im Folgemonat, sondern eine erneute Bewertung der in diesem Monat dann vorliegenden Fälle. 

Normalerweise müßte nun eine Information durch das Bundesverwaltungsamt an die jeweilige Auslandsvertretung erfolgen. die dann entweder mitteilt, dass das Visum ausgestellt wird oder mitteilt, dass es abgelehnt wurde. 

Bei Ablehnung ergeben sich dann die beiden üblichen Rechtswege, also Remonstration oder Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

ACHTUNG: Es mag sein, dass sich an dieser Stelle noch Änderungen im Verfahren ergeben, die wir dann nachtragen werden. Insofern bleiben Änderungen und Korrekturen jederzeit vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen. Wir empfehlen grundsätzlich den Besuch einer Beratungsstelle bzw,. den Kontakt mit dem zuständigen Anwalt zur Beratung im Einzelfall!

 

Link zum Gesetz mit Gesetzes-Begründung

 

14 Gedanken zu „Familiennachzug bei subsidiärem Schutz: Ausführliche Darstellung“

  1. Geschwisternachzug:

    “Demnach muss also die Lebensunterhaltssicherung erfolgen und Wohnraum nachgewiesen werden. Bei über 16jährigen Kindern ist zudem dann der Sprachnachweis auf Niveau A1 notwendig.Damit wird der Nachzug in vielen Fällen auf diesem Weg vermutlich nahezu unmöglich gemacht.”

    Da hat sich ein kleiner aber entscheidender Fehler eingeschlichen. Das Sprachniveau muss C1 betragen (“beherrschen”), was den Nachzug ja eigentlich immer unmöglich macht.

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  2. Wie lässt sich der Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigen Vater (= Syrer, in Deutschland) bewerkstelligen, wenn das Kind (4 Jahre) keinen syrischen Pass hat, weil es erst auf der Flucht im Libanon geboren wurde und dort bisher lebt? Die Mutter ist seit einigen Monaten ebenfalls in Deutschland. – Ist ein Pass immer eine Voraussetzung für ein Visum oder gibt es Ausnahmen?
    Zu dieser Problematik habe ich bisher nirgendwo etwas gefunden.

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  3. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ich eine vollständige Arbeit habe. Und meine gehalt fast 2900 € Brutto ist . und ich habe unbefristet Arbeitsvertrag .Aber meine Aufenthalt subsidiärer Schutz ist . Kann ich Visum zur Eheschließung für meine Verlobte beantragen . Und meine Verlobte aus Syrien kommt . aber sie lebt in Jordanien.

    Herzlichen Dank im Voraus.

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  4. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Abschluss als Fachkraft im Gastgewerbe und einen Arbeitsvertrag.
    Kann ich meine Verlobte aus Afghanistan hierher holen?

    Sie ist von Beruf Hebamme.

    herzlichen Dank

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  5. Die Verlobte müsste Deutsch lernen. Dann gäbe es eine Chance über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Mit einer Ausbildung im medizinischen Bereich sind die Chancen gut. Es ist natürlich nicht leicht, weil “Hebamme” in Deutschland ein so genannter “reglementierter Beruf” ist. Um tatsächlich in diesem Beruf in Deutschland arbeiten zu dürfen, braucht sie B 2 und eventuell eine Weiterbildung. Privat ist das schwer zu organisieren, aber es gibt Firmen, die das organisieren (einschl. Deutschkurs im Ausland über Internet), z. B. die Firma “Medcruiting” (www.medcruiting.com). Für die Interessenten ist das kostenlos. Die Kosten trägt der zukünftige deutsche Arbeitgeber. Man muss bis B 1 lernen im Heimatland. Dann darf man schon mit Visum nach Deutschland und bekommt eine Arbeit als Hilfskraft im medizinischen Bereich. Parallel muss man einen B2-Kurs besuchen. Wenn man den schafft und die Gleichwertigkeit der Ausbildung anerkannt ist (oder man die fehlenden Zusatzprüfungen nachholt) kann man als Fachkraft arbeiten. – Medcruiting ist bisher auf Balkanländer spezialisiert, aber ich habe das jetzt für eine Frau aus dem Iran eingefädelt.

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