Studium für Geflüchtete: Finanzierung in Berlin

 

 

Die Aufnahme eines Studiums ist neben den obligatorischen Zulassungsvoraussetzungen auch eine Frage der Finanzierung. Mit diesem Aspekt beschäftigen wir uns hier in diesem Beitrag. Dabei gibt es – zumindest in Berlin – für Menschen im laufenden Asylverfahren eine positive Besonderheit.

 

Aufenthaltsrechtliche Situation

Die Aufnahme eines Studiums ist in allen Stufen des Asylverfahrens grundsätzlich möglich und ohne Genehmigungen oder Erlaubnisse erlaubt. Ob jemand demnach eine Aufenthaltsgestattung, Eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung besitzt, ist dabei nicht entscheidend, ein Studium aus rein aufenthaltsrechtlicher Sicht ist problemlos möglich.

Schwierig kann die Wahl eines Studienortes sein, der nicht dem aktuellen Wohnsitz entspricht. U.U. steht eine Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht der Wahl eines anderen Studienortes entgegen.

Bei anerkannten Geflüchteten mit Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG wird die Auflage jedoch aufgehoben, wenn man ein Studium an einem anderen Ort beginnt.

 

Finanzierung für Menschen im Asylverfahren

 

Während der ersten 15 Monate 

Während des Asylverfahrens bekommt man grundsätzlich Leistungen nach § 3 AsylbLG oder nach § 2 AsylbLG. Der Unterschied bzw. Wechsel ist zeitabhängig. In den ersten 15 Monaten hat man Anrecht auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, danach gibt es sog. “Analogleistungen” nach § 2 AsylbLG, die denen nach SGB II bzw. SGB XII (also “Hartz4” bzw. Sozialhilfe) entsprechen.

In den ersten 15 Monaten bestand schon immer und auch bundesweit ein Anspruch auf Leistungen auch während eines Studiums.

 

Nach 15 Monaten im Asylverfahren (Berlin)

Neu, seit Oktober 2016, ist jedoch, dass – zumindest in Berlin – auch nach diesen 15 Monaten ein Leitungsanspruch besteht. Hierzu gibt es ein anweisendes Schreiben der damaligen Senatsverwaltung Gesundheit & Soziales an das LAF:

 

nach § 22 SGB XII haben Auszubildende bzw. Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Asylbewerberleistungsgesetz ist ein eigenständiger Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung oder Studium dem Grunde nach BAföG-fähig wäre, nicht enthalten. Allerdings ist § 22 SGB XII auf Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 2 AsylbLG analog anwendbar.

Asylsuchende Auszubildende bzw. Studierende unterliegen den Ausschlusstatbeständen des § 8 BAföG, so dass sie bei Antritt eines dem Grunde nach BAföG-fähigen Studiums von der Förderung in Person ausgeschlossen sind. Während die Zugangsvoraussetzüngen zur Förderung z.B. für Personen mit Duldung in den letzten Jahren verbessert worden sind, gehören Asylsuchende weiterhin nicht zum BAföG-berechtigten Personenkreis.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage) ‘ hat das BMAS den Ländern mitgeteilt, dass “Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ‘während des Grundleistungsbezugs, also innerhalb der ersten 15 Monate, auch dann nicht ausgeschlossen, sondern weiter zu gewähren. sind, wenn ein Studium oder eine sonstige. Ausbildung aufgenommen wird.”.

Dieser Auffassung schiieße ich mich an und bitte darum, die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG auch bei Antritt eines Studiums oder einer Ausbildung fortzusetzen, soweit es sich um Personen handelt, die eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzen und eine relativ gute Bleibeperspektive haben, also nicht aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG stammen.

Auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ist § 22 SGB XII analog anwendbar.

Der Zustand, dass Asylsuchende faktisch an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung oder eines Studiums gehindert werden, da diese zwar dem Grunde nach förderungsfähig ist, sie trotz. Mittellosigkeit jedoch selbst weder BAföG-Förderung noch AsylbLG-Leistungen erhalten können, halte ich jedoch auch tür Asylsuchende mit Anspruch nach § 2 AsylbLG für ein erhebliches Integrationshemmnis . Zudem steht eine SchlechtersteIlung der Leistungsberechtigten nach § 2 gegenüber jenen mit Anspruch nach.§ 3 AsylbLG insgesamt der Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes entgegen.

Abweichend von der im bereits zitierten Schreiben des BMAS enthaltenen Einschätzung in Bezug auf den Personenkreis nach § 2 AsylbLG vertrete ich daher die Auffassung, dass bei Asylsuchenden, die trotz ihres Fluchtschicksals und den in der Regel schwierigen Begleitumständen ein/e BAföG-fähige/s Ausbildung oder Studium aufnehmen, die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII analog anwendbar ist, da diese persönlichen Verhältnisse den grundsätzlich vom Personenkreis der Sozialhilfeempfangenden unterscheiden.

Damit ist auch eine Leistungsgewährung an Studierende b:zw. Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben .und die eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzen sowie eine relativ gute Bleibeperspektive haben, also nicht aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG stammen, möglich.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren und die zuständigen Sachgebiete In diesem Sinne zu informieren.

Quelle: Schreiben SenGesSoz an LAF 24.10.2016

 

Damit ist klargestellt, dass Menschen im Asylverfahren bei einem Studium für die gesamte Dauer einen Anspruch auf Leistungen haben.

 

Anerkannte Geflüchtete

 

BAFÖG

Anerkannte Geflüchtete haben zwar – wie alle Menschen – keinen Anspruch mehr aus Leistungen, können aber BAFÖG beantragen. Studierende sind generell von Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ausgeschlossen.

Menschen mit positivem Asylbescheid (anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz nach § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) Sie können direkt nach der Anerkennung Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragen.

Seit 01.01.2016 können auch Geduldete und Inhaber  anderer bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel (§ 25 Absatz 3, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 5) und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (nach §§ 30 bis 34) nach einem Aufenthalt von 15 Monaten BAföG beantragen.

Daneben muss man ggfls. arbeiten, um die Finanzierung des Studiums sicherzustellen. Dies trifft so auch viele Nicht-Geflüchtete, zumindest dann, wenn sie ebenfalls i.d.R. kein mit-finanzierendes Elternhaus haben.

 

Garantiefonds Hochschule

 

Mit Anerkennung als Geflüchteter oder auch subsidiärem Schutz sowie auch Aufenthaltstiteln nach § 22 und 23 AufenthG kann man u.U. auf den Garantiefonds Hochschule zugreifen.  Anträge sind online oder schriftlich möglich.

Eine Zulassung zur Förderung ist nur in Zusammenhang mit einer Beratung und Bildungsplanung möglich. Der Antrag auf Förderung muss spätestens zwei Jahre nach Einreise erfolgen. Flüchtlinge, deren Statusanerkennungsverfahren zwei Jahre oder länger dauerte, können den Antrag auf Förderung noch innerhalb des ersten Jahres nach Anerkennung als Flüchtling stellen.

Die Zulassung zur Förderung muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres der Antragsteller/-innen erfolgen. Die Förderung endet in der Regel nach 30 Ausbildungsmonaten.

 

Stipendien

Es gibt eine Vielzahl von Stipendien-Programmen, die auch sehr unterschiedlich in Zielgruppe und Leistungen sind. Eine gute Auskunftsquelle ist die Stipendiendatenbank des des BMBF oder über den deutschen Bildungsserver.

Daneben empfiehlt sich der Besuch und Kontakt zu den jeweiligen Studienberatungen der Universitäten, die sehr oft auch für ausländische Studieninteressierte spezielle Beratungen wie auch zum Teil spezielle Programme anbieten.

 

Krankenversicherung

 

Grundsätzlich braucht man als Student eine Krankenversicherung. Über die gesetzliche Krankenversicherung ist das bis zum 14. Semester für rd. 80 € monatlich möglich, sofern man unter 30 ist.    Sofern man noch im Asylverfahren ist und unter die o.g. Regelungen fällt, ist die medizinische Versorgung noch mit abgesichert.

 

 

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