Der Senat hat heute nun endlich eine berlinweite Regelung zur Erteilung des WBS verabschiedet. Nun reicht verbindlich nach positivem BAMF-Bescheid mit Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz das Schreiben der Ausländerbehörde mit der Bestätigung der Aufenthaltserlaubnis aus, um den WBS beantragen zu können. Der elektronische Aufenthaltstitel ist nicht mehr alleinige Voraussetzung.
Damit geht nun ein rd. siebenmonatiger Stillstand endlich zu Ende. Seit ca. Ende November 2016 hatten zahlreiche Bezirke mit zu Teil juristisch völlig falschen Begründungen die Ausstellung des WBS in vielen Fällen verweigert.
Zur “Geschichte” dieses Streits hatten wir bereits ausführlich berichtet.
Im Folgenden die Pressemitteilung des Senats:
Der Senat hat heute – nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister – die von der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, vorgelegten Ausführungsvorschriften zur Antragsberechtigung für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) von Geflüchteten mit Bleibeperspektive beschlossen. Das betrifft Geflüchtete
- mit subsidiärem Schutz (d.h. Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, z.B. wegen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung oder wegen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines bewaffneten Konflikts in ihrem Herkunftsland),
- mit Flüchtlingseigenschaft (d.h. Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geflohen sind) und
- mit Asylberechtigung (d.h. Menschen, die politisch verfolgt werden und im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden).
Durch die Ausführungsvorschriften wird verbindlich geregelt, dass alle zwölf Bezirke Berlins diesen Geflüchteten bereits bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen von der Berliner Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Wohnberechtigung im Sinne eines WBS anerkennen.
Der Senat gewährleistet so ein einheitliches Verwaltungshandeln der Berliner Wohnungsämter.
Senatorin Lompscher: „Die Ausführungsvorschriften sind wichtig für die schnelle Integration von Geflüchteten mit Bleibeperspektive in Berlin. Dadurch können diese Geflüchteten schnell und in allen Bezirken einen WBS beantragen und eine Sozialwohnung suchen und beziehen. Angemessenes Wohnen ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass unsere neuen Mitbürgerinnen und Mitbürger in unserer Stadt wirklich ankommen und ein neues Zuhause finden können.“
Ach wäre ich doch in Berlin! Hier in Bonn muss es der elektronische Aufenthaltstitel sein; die Anerkennung (subsidiär) kam Anfang April, das begehrte Dokument gibt es erst Ende dieses Monats …
Bei mir verweigert das Wohnungsamt Spandau die Erteilung des WBS, weil wir keine Geburtsurkunden für die Antragsteller (Flüchtlinge aus Afghanistan) vorlegen können. Hat jmd Erfahrung damit? Kann die Erteilung des WBS tatsächlich abgelehnt werden, weil keine Geburtsurkunden vorgelegt werden? Nach meiner Erfahrung dürfte kaum ein Flüchtling seine Geburtsurkunde dabei haben.
Ich wüsste nicht, wozu Geburtsurkunden benötigt werden. Es reicht der elektronische Aufenthaltstitel oder auch das Schreiben der Ausländerbehörde über den erlaubten Aufenthalt. Ggfls. Verlangt bitte etwas schriftliches. Wir helfen auch gerne: info@berlin-hilft.com