BSozG: Kürzung von Asylbewerberleistungen auf “unabweisbar Gebotenes” verfassungsgemäß

 

Leistungen für Geduldete können unter bestimmten Umständen auf das sog. “unabweisbar Gebotene” reduziert werden. In diesen Fällen bekommen die Menschen nur noch Sachleistungen für Unterkunft, Kleidung, Hygiene und Essen, aber keine Barleistungen mehr für den persönlichen Bedarf wie Fahrkarten oder Telekommunikation.

 

Nach § 1a AsylbLG können Leistungen dann gekürzt werden, wenn Geduldete nicht zum festgesetzten Termin ausgereist sind und aus von Ihnen zu vertretenen Gründen auch nicht abgeschoben werden können. Die Einschränkung gilt dann nicht, wenn die Gründe nicht selbst vertreten werden müssen.

Im konkreten Fall entschied das Bundessozialgericht nun, dass diese Leistungskürzung verfassungsmäßig vertretbar ist. Hier ging es um einen Kameruner, dessen Asylantrag bereits 2004 abgelehnt wurde und der bei der Beschaffung von Passpapieren nicht mitwirkte.

Den Angaben des Gerichtes nach war er sich zudem über die Leitungskürzungen durch mehrere Aufforderungen zur Mitwirkung bewußt und mehrfach auch der Botschaft vorgeführt worden.

Wichtig ist jedoch auch die Betonung des Gerichtes, dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt.

Der Fall zeigt jedoch auch, dass gerade die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung für vollziehbar Ausreisepflichtige zu einem Problem werden kann.

Link zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes

 

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 1a
 Anspruchseinschränkung

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie

  1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
  2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen,
  3. den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
  4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

2 Gedanken zu „BSozG: Kürzung von Asylbewerberleistungen auf “unabweisbar Gebotenes” verfassungsgemäß“

  1. Hallo Georg.

    richtig. Ich sah gerade, dass Teile des Abs 5 fett unterlegt waren, was eigentlich gar nicht beabsichtigt war und auch im Bearbeitungsmodus gar nicht so angezeigt wurde. Ich habe das rausgenommen. Danke

    Antworten

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