Auch Brandenburg hat das Landesaufnahmeprogramm, das zunächst am 31.03.2017 auslief nun verlängert. Vorerst ist eine Aufnahme weiter bis zum 30.09.2017 möglich.
Damit bestehen nun in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen noch Landesaufnahmeprogramme für Menschen aus Syrien und in Berlin zusätzlich aus dem Irak. In allen anderen Bundesländern sind diese inzwischen ausgelaufen oder haben nie bestanden.
Die wesentlichen Bedingungen:
Begünstigter Personenkreis
Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,
1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und
1.2. die eine Einreise zu ihren im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um
1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder
1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristetenoder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg wohnhaft sind, handelt.
Wer ist aufnahmeberechtigt?
Aufnahmeberechtigt sind syrische Personen, die sich in Syrien oder in einem Anrainerstaat Syriens aufhalten. Als Anrainerstaaten gelten Libanon, Jordanien, Irak, Türkei sowie Ägypten.
In besonderen Ausnahmefällen ist eine Aufnahme aus anderen Staaten nicht ausgeschlossen.
Wer kann aufgenommen werden?
Als Verwandte ersten oder zweiten Grades in Bezug auf den im Land Brandenburg lebenden Gastgeber gelten:
- Ehegattin/Ehegatte
- Kind
- Mutter/Vater
- Großmutter/Großvater
- Enkel
- Schwester/ Bruder
- Ehegattin/Ehegatte der Kinder/der Enkel/ der Schwester/des Bruders
- minderjähriges Kind der Schwester/des Bruders.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Zur Sicherung des Lebensunterhalts der aufzunehmenden syrischen Flüchtlinge ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch die in Brandenburg lebenden Verwandten erforderlich.
Zur finanziellen Entlastung der Verpflichtungsgeber hat sich das Land Brandenburg dazu entschlossen, den Umfang der Verpflichtungserklärung zu beschrän- ken. Die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, die normalerweise ebenfalls Bestandteil einer Verpflichtungserklärung ist, entfällt bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen dieser Aufnahmeanordnung.
Sollte der hier lebende Verwandte nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt vollumfänglich zu finanzieren, ist die Abgabe einer weiteren Verpflichtungserklärung – auch von Dritten – möglich.
Im begründeten Ausnahmefall ist auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur von Dritten möglich.
Spätere Verlängerung
Angesichts der nunmehr befristeten Geltungsdauer der Verpflichtungserklärungen ist bei anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse Folgendes zu beachten:
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG. Ist die Verpflichtungserklärung aufgrund der Neuregelung des § 68 bzw. 68 a AufenthG ausgelaufen, kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt des Betreffenden (und seiner Familie) durch Abgabe einer neuen Verpflichtungserklärung oder durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Ausschluss
Von dieser Regelung sind Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolge- rung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die ge- gen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
Download Landesaufnahmeanordnung