Verpfuschte Schönheits-OP: Erleichterung von Beschäftigung für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung – Bundesregierung bleibt weit hinter Koalitionsvertrag zurück

Mit einer „Formulierungshilfe“ des Bundesministeriums des Innern (BMI), die gestern veröffentlicht wurde, sollen nun die allenthalben geforderten Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für Menschen im Asylverfahren oder mit einer Duldung beschlossen werden können. 

Seit Monaten wird ja über dies und andere Änderungen diskutiert. Die bisher Unionsgetriebene Grundhaltung dazu findet nahezu kompletten Widerhall bei er FDP, aber auch in weiten Teilen von SPD und Grünen. 

Einerseits profitieren Geflüchtete von angeblich zu hohen Sozialleistungen und sollten deshalb am besten zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden, andererseits lässt man sie bisher nur schwer in Arbeit, wenn man die verschiedenen Regelungen zu Arbeitsverboten und Arbeitsbeschränkungen dazu betrachtet. Man wirft also gerne mal das vor, was die Menschen gar nicht oder nur schwer ändern können. 

Nun soll es also Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme geben, insbesondere für Menschen mit Aufenthaltsgestattung (also im Asylverfahren) wie auch für Geduldete. 

Entgegen der weit verbreiteten öffentlichen Behauptung, dass diese beiden Gruppen ja ohnehin jetzt schon nach drei Monaten arbeiten dürften, ist dies falsch und an vielen Stellen verkürzt. 

Aktuelle Regelungen

Bisher ist es so, dass es ein grundsätzliches dreimonatiges Arbeitsverbot gibt. Danach KANN Asylsuchenden (mit Gestattung) mit Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen oder auch mit bereits erfolgter Entlassung daraus derzeit eine Beschäftigung erlaubt werden, nach neun Monaten IST sie zu erlauben, wenn für sie weiterhin die Pflicht besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. 

Menschen, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung besitzen und der Verpflichtung zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtungen unterliegen, KANN derzeit die Beschäftigung erlaubt werden. Ausnahmen davon gibt es jedoch bei einer verhängten Duldung nach § 60b AufenthG („Duldung light“ oder einem Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6. 

Was sagt der Koalitionsvertrag?

.„Arbeitsverbote für bereits in Deutschland Lebende schaffen wir ab.“  
„Die Duldung light schaffen wir ab.“

Koalitionsvertrag Bundesregierung 2021

Weder die sog. Duldung light wird abgeschafft noch werden die Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 aufgehoben, obwohl der Koalitionsvertrag dazu anderes sagt. 

Neues Verfahren

Die Frist von 3 Monaten bleibt weiterhin Betehen. Die Frist von neun Monaten wird nun auf sechs Monate reduziert. 

Dabei wird aus dem bisherigen Ermessen („KANN erlaubt werden“) ein gebundenes Ermessen („SOLL erlaubt werden“). Im Regelfall IST damit also die Aufnahme einer Beschäftigung zu erlauben. 

Dafür sind jedoch in beiden §§ neu eingeführte Ausschlussgründe jeweils unter 1. bis 5. eingeführt worden. 

Wesentlich sind hierfür die §§ 60 und 61 AsylG, die beide entsprechend verändert werden sollen. 

Dabei bleibt unverändert

Was sich allerdings grundsätzlich NICHT ändert, ist der Erlaubnisvorbehalt, denn die zuständige Ausländerbehörde muss der Beschäftigung ebenso zustimmen wie die Bundesagentur für Arbeit. 

Dabei geht es dann auch weiterhin um jede Beschäftigung und auch jede Änderung dabei. Wechselt man also die Position im gleichen Unternehmen, soll der befristete Vertrag verlängert werden oder wechselt man den Job grundsätzlich, ist jedes Mal aufs Neue eine weitere Genehmigung durch die Ausländerbehörde wie die Bundesagentur erforderlich. 

An diesen Vorbehalten festzuhalten, ist das größte Manko bei der. Neuregelung, denn der Engpass und das Problem sind derzeit die Bearbeitungszeiten von Antragstellung zur Beschäftigungserlaubnis bis zu dessen Erteilung. 

Neue Regelungen

A) Für Menschen mit Pflicht zur Wohnsitznahme in Aufnahmeeinrichtungen (mit Gestattung oder Duldung)

Der neue § 61 AsylG soll nun wie folgt lauten: 

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.    das Asylverfahren nicht innerhalb von neunsechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,

2.    die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,

3.    der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und

4.    der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kannsoll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

1.  eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

2.  der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,

3.  die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

4.  vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

5.  ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.

Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

B) Für Menschen mit Duldung und ohne Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Aufnahmeeinrichtungen

Wurde die Verpflichtung zur Wohnsitznahme für Menschen mit einer Duldung aufgehoben, soll es nun den neuen § 60a Abs. 5b AufenthG geben. Dieser macht aus dem bisherigen KANN nun ein SOLL, also ein sog. gebundenes Ermessen. In der Regel SOLL also die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. 

Dabei gelten jedoch die gleichen Einschränkungen wie bisher: Es ist für jede neue Beschäftigung oder jede Änderung einer bestehenden die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur erforderlich. 

Neuer § 60a Abs. 5b AufenthG:

Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

1.    eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

2.    der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,

3.    die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

4.    vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

5.    ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.

In beiden Fällen bzw. bei beiden Änderungen sind nun neu die Punkte 1. bis 5. eingeführt worden, die bisher nicht Gegenstand der Prüfung bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis waren. 

Neben der Tatsache, dass sich damit ein erhöhter Prüfungsaufwand ergibt, verschlechtern sich damit auch die bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen mit der neuen Regelung, denn bisher galten diese Beschränkungen nicht. 

Neu ist auch, dass Menschen im Dublin-Verfahren (jeweils Nr. 5) nun generell ausgeschlossen werden sollen. Auch dies war bisher anders und ist (danke für den Hinweis an die GGUA & Claudius Voigt) wohl auch unionsrechtlich unzulässig

Änderungen bei der Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

„Die Beschäftigungsduldung wollen wir entfristen und Anforderungen realistisch und praxistauglicher fassen.“

Dies vorausgeschickt, kann man festhalten, dass dies ebenfalls nicht passiert. Geändert werden

  • Die Frist für den Zugang und damit der spätesten Einreise nach Deutschland vom 01.08.2018 auf nun den 31.12.2022. 
  • Eine daraus folgende Anpassung der Fristen zur Identitätsklärung
  • Eine offenbar neue Geltungsdauer der Regelung bis zum 31.12.2024, die noch gar nicht Gegenstand des Gesetzes ist (abgeleitet aus geänderten Fristen zur Identitätsklärung)
  • Eine 12monatige Beschäftigung statt bisher 18 Monaten als Zugangsvoraussetzung
  • Eine Absenkung der Wochenarbeitszeit von 35 Std. auf nun 20 Std. 

Nun ja, das im Koalitionsvertrag Versprochene wird damit jedenfalls verfehlt. Was man gar nicht erst angeht, ist die Gleichstellung der Beschäftigungsduldung mit der Ausbildungsduldung, aus der ja ab März 2024 eine Erlaubnis zur Durchführung einer Berufsausbildung wird. Es bleibt damit auch bei den weiteren teilweise kryptischen Regelungen zu Voraussetzungen, die neben Antragstellern auch Ehepartner und Kinder erfüllen müssen und so auch zum späteren Widerruf der Beschäftigungsduldung führen können. 

§ 60d AufenthG soll nun wie folgt geändert werden:

(1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn

1.    ihre Identitäten geklärt sind

a)  bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung oder

b)  bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni 2020 oder

c)  bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 spätestens bis zum 30. Juni 2020;

die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a bis c und b genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden können, ohne dass sie dies zu vertreten haben,

2.    der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist,

3.    der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 20 Stunden pro Woche ausübt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche,

4.    der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war,

5.    der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers durch seine Beschäftigung gesichert ist,

6.    der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

7.    der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben,

8.    der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen,

9.    gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,

10. für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen wird und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind, und

11. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.

(2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.

(3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.

Fazit

Keine oder im Koalitionsvertrag genannten und dort klar formulierten Änderungen wird letztlich eingehalten. Dies führt dazu, dass

  1. die nun vorgenommenen Änderungen eher kosmetischer Art sind und vermutlich nicht zu einer deutlichen Ausweitung der Beschäftigung Asylsuchender und Geduldeter führen werden
  2. Die Beschäftigungsduldung bestehen bleibt und dabei nicht deutlich entrümpelt wird, um sie wirksamer zu machen
  3. Die Duldung light weiter bestehen bleibt und 
  4. Weiterhin ein aufwendiges Verfahren über die Ausländerbehörden und die Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, dass derzeit Monate dauert. Auch diese Chance wurde verpasst. 
  5. Komplett ungelöst, weil erst gar nicht im Blick sind die erheblichen Kosten der Unterkünfte, in denen Geflüchtete in jedem Stadium leben müssen. Abgesehen von den Unterbringungsbedingungen an sich ist dies jeweils mit extrem hohen Kosten verbunden, bei denen 900€ monatlich pro Bett keine Seltenheit sind. Diese Kosten müssen aus Arbeitseinkommen bezahlt werden. Im Ergebnis fallen auch Vollzeit arbeitende Menschen wieder fast auf das Leistungsniveau zurück, weil max. 50% ihrer Regelleistungen, also max. 205€ anrechnungsfrei bleiben (Gilt sowohl bei Grundleistungen mach § 3 AsylbLG wie auch Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).

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