UPDATE: AsylbLG: Bundesverfassungsgericht erklärt „Sonderbedarfsstufe“ & Kürzungen für Alleinstehende in Unterkünften für verfassungswidrig

UPDATE unten im Beitrag! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Einstufung von alleinstehenden Menschen, die in Unterkünften wohnen, in die Regelbedarfsstufe 2 verfassungswidrig ist. Die Entscheidung bezieht dabei auf § 2 AsylbLG, also die sogenannten Analogleistungen. 

Seit Beginn an streitig bzw in weiten Teilen auch seit Beginn als verfassungswidrig vermutet, ist die 2019 neu eingeführte Regelung, dass alleinstehende Erwachsene mit Unterbringung in Sammelunterkünften oder Aufnahmeeinrichtungen aufgrund von unterstellten „Synergieeffekten“ beim Einkaufen und Haushalten Einsparungen bei der Lebenshaltung hätten und sie deshalb ebenso wie bei Verheirateten mit um 10% gekürzten Leistungen auskämen. 

Belegt wurde dies nicht. Auch die Ermittlungen des BVerfG dazu ergaben keinerlei Beleg für diese krude Annahme. Nach entsprechenden Antworten der befragten Institutionen, Verbände und NGOs (Div. Bundesländer, Bundessozialgericht, BAGFW, Diakonie, DGB, Dt. Sozialgerichtstag, EKD, Flüchtlingsräte, Pro Asyl, Amnesty, Dt. Institut für Menschenrechte und UNHCR) ergab sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkt für eine rechtlich haltbare Grundlage, die erforderlich wäre, um eine grundsätzliche Leistungsbeschränkung gesetzlich verankern zu dürfen.

Im Ergebnis stellte das BVerfG deshalb dazu fest: 

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe der Anwendung der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 auf alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften verletzt das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 

Beschluss BVerfG Rn. 51

Beispielhaft dazu noch zwei weitere Zitate aus der Begründung:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Alleinstehende in den Sammelunterkünften, weil sie typischerweise gemeinsam mit anderen dort Wohnenden wirtschaften und dadurch für den Regelbedarf relevante Einsparungen erzielen, tatsächlich im Regelfall einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende in einer eigenen Wohnung. Tragfähige Erkenntnisse dazu liegen nicht vor

Beschluss BVerfG Rn 70

Es gibt bislang keine Erkenntnisse, wonach die alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Sammelunterkünfte gemeinsam wirtschaften. Der Gesetzgeber selbst hat zu den tatsächlichen Bedarfen in den Sammelunterkünften keine Erhebungen angestellt oder entsprechende Erkenntnisse in dieses Verfahren eingebracht. Die Erwägung, beim notwendigen Bedarf an Nahrung könne eingespart werden, etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werde (vgl. BTDrucks 19/10052, S. 24), wird nicht auf Tatsachen gestützt. Vielmehr wird hier allein eine Erwartung formuliert, ohne zu belegen, dass sie tatsächlich erfüllt wird.

Beschluss BVerfG Rn 71

Hier findet man des ausführlichen Beschluss in Gänze.

Im Ergebnis stellt sich nun die Frage, welche Folgen sich aus dem Beschluss nun ergeben. Dazu unsere Zusammenfassung:

Welche Änderungen oder Folgen lassen sich daraus ableiten?

1. Gesetzesänderung

Die Änderung des AsylbLG ist aufgrund der Entscheidung nun zwingend. Bereits im Koalitionsvertrag der Ampel wird dazu gesagt:

Wir werden das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln. Wir wollen den Zugang für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung unbürokratischer gestalten. Minderjährige Kinder sind von Leistungseinschränkungen bzw. -kürzungen auszunehmen.

Koalitionsvertrag Bundesregierung 2021 S. 111

Eine alte und gerade wieder aktuelle Forderung ist die nach der kompletten Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Eine wesentliche Argumentation dazu ist, dass ein Existenzminimum nicht unterschiedlich hoch ausgelegt werden kann. Genau dies passiert lketztlich jedoch mit gegenüber dem SGB II/XII abgesenkten Leistungen des AsylbLG. Interessant ist dabei auch ein Zitat aus dem Beschluss des BVerfG:

Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, belegt werden kann (vgl. BVerfGE 132, 134 <164 Rn. 73> m.w.N.). Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>).

Beschluss BVerfG Rn. 56

Bis es jedoch zu einer zügig notwendigen Gesetzesänderung kommt, gelten leider zunächst noch die alten Regelungen, wenn nun auch teilweise mit Änderungen:

2.  Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung

Mit dem Beschluss wurde vom BVerfG gleichzeitig angeordnet, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ab sofort (24.11.2022) alleinstehende erwachsene Personen der Regelbedarfsstufe 1 statt bisher 2 zugeordnet werden müssen und damit um 10% höhere Leistungen erhalten, wenn sie Leistungen nach § 2 Abs. 1 S 1 AsylbLG erhalten.

Dies gilt so zunächst ausdrücklich nur für Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analogleistungen). 

Bitte Bescheide entsprechend überprüfen!

Auf Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz findet § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gilt dies ab dem 1. September 2019. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind.

Beschluss BVerfG zu 2.

3. Gibt es rückwirkend höhere Leistungen?

Nein. Der Beschluss hat keine grundsätzliche Rückwirkung. Bereits bestandskräftige Leistungsbescheide seit August 2019 bleiben dies auch. 

Es gibt nur dann Nachzahlungen, wenn es sich bei einzelnen Leistungsbescheiden um

A) Laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren 

Handelt. Läuft der Widerspruch oder die Klage noch, erhalten Betroffene für den Teil der Leistungsbescheide, für die das gilt, rückwirkend Nachzahlungen bis maximal 01.09.2019.

Sind hingegen

B) Bescheide im Überprüfungsverfahren

ändert sich auch durch die Überprüfung nichts, soweit es sich auf die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 statt 1 bezieht. 

Im Überprüfungsverfahren soll geprüft werden, ob Leistungen bisher rechtswidrig berechnet wurden oder nicht. Da jedoch die Zuordnung zur Stufe 2 statt 1 (bisher) nicht rechtswidrig war, gibt es auch keine Rückwirkung. 

4. Widerspruch/Klage bei noch offenen Bescheiden

Sind einzelne Leistungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden, sollte man nun noch Widerspruch dagegen einlegen oder entsprechend danach klagen, wenn dies noch nicht geschehen ist. Die Frist für den Widerspruch beträgt normalerweise einen Monat. Aber Achtung: Bescheide ohne Rechtsbehelfsbelehrung, in denen also nicht beschrieben ist, bis wann, wo und wie ein Widerspruch/Klage einzulegen sind, sind ein Jahr lang angreifbar.

5. BezieherInnen von Grundleistungen nach § 3/3a AsylbLG

Der Beschluss des BVerfG gilt bisher nur für BezieherInnen der sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, also diejenigen, die seit mehr als 18 Monaten (früher 15) Leistungen nach AsylbLG beziehen und nun Leistungen „analog“ zu denen des SDB II bzw. XII beziehen. 

Das BVerfG wird in einem vergleichbaren Fall (Ebenfalls beim BVerfG anhängig unter 1 BvL 3/21)  zu Leistungen nach § 3/3a AsylbLG vermutlich keine anderslautende Entscheidung treffen. Dennoch ist zu vermuten, dass Leistungsbehörden nun eben nicht auch jetzt schon Leistungsbezieher nach § 3/3a nach diesem Beschluss behandeln werden. 

Bis es zu einer Gesetzesänderung kommt, muss deshalb nun idealerweise das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) eine entsprechende Auslegung an die Bundesländer schicken, in der die Gleichbehandlung dieser Gruppe rückwirkend ab 24.11.2022 klargestellt wird. 

Kostenträger für Leistungen nach AsylbLG sind die Kommunen, soweit nicht entsprechende Behörden des jeweiligen Bundeslandes Zuständigkeit besitzen. In Berlin ist dies u.a. für Menschen im laufenden Asylverfahren das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Hier muss dazu eine entsprechende Vorgriffs-Regelung erlassen werden.

In jedem Fall sollten Betroffene nun bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden für Leistungen nach § 3/3a AsylbLG Widerspruch einlegen und ggfls. Klage erheben.

UPDATE zu BezieherInnen von Leistungen nach § 3/3a AsylbLG

Wie dargestellt bezieht sich das BVerfG nur auf Leistungen nach § 2, also Analogleistungen nach 18 Monaten Leistungsbezug nach AsylbLG. Zu Leistungen nach § 3/3a AsylbLG, also dem Leistungsbezug in den ersten 18 Monaten, gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, selbst wenn man zurecht davon ausgeht, dass die aktuelle Entscheidung hier ebenso greift.

Von der Bundesregierung gibt es hierzu die folgende Klarstellung:

Das BMAS vertritt die Auffassung, dass der o.g. Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, ist von grundsätzlicher Natur. Wir gehen daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus.

In Folge dessen haben mehrere Bundesländer bereits angekündigt, auch bei Leistungsbezug nach § 3a entsprechend zu verfahren und Alleinstehende in Sammelunterkünften auch in den ersten 18 Monaten der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen und damit 10% höhere Leistungen zu zahlen.

Für Berlin ergibt sich dies aus der Änderung des Rundschreibens RS SOZ 25/2020 am 20.12.2022. Insofern müssen Leistungsbescheide zumindest ab dem 20.12.2022 Alleinstehende grundsätzlich der RBS 1 zuordnen und nicht mehr der RBS 2.

Nicht geändert wurde hingegen das AsylbLG an sich. Ganz aktuell wurden gerade die Änderungen der Leistungssätze im Bundesgesetzbaltt bekannt gegeben, allerdings weiter in der verfassungswidrigen Form. Dies ändert jedoch nichts am soeben Gesagten.

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