Ukraine: Abläufe ab 01.06. zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis & Darstellung zum Leistungswechsel AsylbLG – SGB

Zum 01.06. ändern sich die Abläufe beim Landesamt für Einwanderung (LEA) zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil nach der neuen gesetzlichen Vorgabe nun zwingend eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) die Voraussetzung ist. Zudem ändern sich die leistungsrechtlichen Zuständigkeiten, allerdings in fast allen Fällen bei zumindest übergangsweise weiterhin zuständigen Sozialämtern.

Wesentliche Änderungen und Fallgruppen

Herausragende Änderung ist, dass ab dem 01.06. Aufenthaltstitel, also sowohl eine Aufenthaltserlaubnis wie auch eine Fiktionsbescheinigung (grüne Klappkarte) erst nach einer erfolgten ED-Behandlung ausgestellt werden dürfen.

Zweite wesentliche Änderung ist, dass ab dem 01.06. für Menschen mit einem Aufenthaltstitel der Leistungsbezug nach dem SGB II oder XII möglich wird.

Es ergeben sich demnach sowohl aufenthaltsrechtlich wie auch leistungsrechtlich Änderungen. Zudem sind die leistungsrechtlichen Übergänge alles andere als “geschmeidig“. So kommt es, dass sich zu jeder Fallgruppe zwei Varianten ergeben, einmal mit einem vorgehenden Leistungsbezug nach dem AsylbLG, einmal ohne.

Wir haben versucht, diese komplexe Materie noch einmal in den einzelnen Abläufen und vor allem grafisch darzustellen.

Dabei geht es einmal um eine step-by-step-Darstellung zur Reihenfolge der einzelnen Schritte. Hier sind die leistungsrechtlichen Zusammenhänge allerdings nur schematisch zu erkennen.

Andererseits geht dann vor allem um das detaillierte Zusammenspiel mit den leistungsrechtlichen Gegebenheiten. Die dort verwendeten Daten sind natürlich fiktiv und nur beispielhaft, aus unserer Sicht jedoch zur Veranschaulichung zwingend nötig.

Hier alle Fallgruppen:

Menschen ausschließlich mit Online-Registrierung beim LEA bis zum 31.05.

Menschen, die bis zum 31.05. ausschließlich die Online-Registrierung vom LEA (Muster siehe unten) und einen Termin nach dem 01.06. beim LEA haben, benötigen eine ED-Behandlung, bevor ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Das LEA terminiert dies dann im Vorsprachetermin direkt beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Ist dann dort die ED-Behandlung erfolgt, kann danach die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden.

Sie erhalten weiterhin Leistungen vom Sozialamt nach AsylbLG. Erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können Leistungen beim Jobcenter nach SGB II beantragt werden.

Ablaufschema

Zusammenfassung

  • Bis zum Termin beim LEA ist für die Betroffenen nichts weiter selbständig zu tun.
  • Der noch fehlende Termin zur Nachholung der ED-Behandlung wird vom LEA beim LAF organisiert und danach die Aufenthaltserlaubnis erteilt.
  • Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis kann auch formal der Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Hierzu kann man die Antragsunterlagen natürlich auch vorher schon einreichen.
  • Bis zum Leistungsbescheid vom Jobcenter bzw. dessen Wirksamkeit werden weiterhin Leistungen vom Sozialamt nach dem AsylbLG bezogen, wenn diese vorher schon beantragt wurden.

Variante 1: Mit Leistungsbezug nach AsylbLG

Variante 2: Kein AsylbLG-Bezug vor dem 01.06.

Menschen, die ab dem 01.06. nach Berlin kommen

Ebenfalls neu ist, dass ab sofort die Online-Registrierung beim LEA in NEUEN FÄLLEN ab dem 01.06. nur noch dann möglich ist, wenn vorher eine Verteilung nach Berlin im Ukraine Ankunftszentrum Tegel dann damit dort eine Registrierung erfolgt ist.

Danach kann man sich weiter beim LEA online für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis registrieren und erhält damit auch sofort eine Erwerbserlaubnis durch die Online-Bescheinigung.

Beim späteren Vorsprachetermin kann dann die Aufenthaltserlaubnis auch direkt ausgestellt werden, weil durch die Registrierung in Tegel die ED-Behandlung erfolgt ist.

Nach der Registrierung besteht dann die Möglichkeit, Leistungen beim Sozialamt nach dem AsylbLG zu beantragen. Ist später dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt, kann der Antrag beim Jobcenter nach dem SGB 2 bzw. Sozialamt nach SGB XII gestellt werden.

Zusammenfassung

  • Verteilung nach Berlin
  • Regsitrierung in Berlin mit ED-Behandlung & AZR-Eintrag
  • Online-Antrag Aufenthaltserlaubnsi § 24 beim LEA
  • Antrag auf Leistungen nach AsylbLG beim Sozialamt
  • Erteilung Aufenthlatserlaubnis nach § 24
  • Antrag Leistungen nach SGB II/XII

Ablaufschema

Im Folgenden wollen wir die Situation für diese Menschen darstellen.

Zusammenhang Aufenthaltsrecht und Leistungsrecht

In den folgenden Grafiken stellen wir dar, wie der Zusammenhang zwischen den einzelnen aufenthaltsrechtlichen Schritten und den leistungsrechtlichen Ansprüchen ist.

Rechtskreiswechsel Variante 1: Mit AsylbLG-Leistungsbezug

Variante 2: Ohne AsylbLG-Leistungsbezug

Menschen, die bis zum 31.05. eine Aufenthaltserlaubnis, eine grüne Fiktionsbescheinigung oder eine weisse Fiktionsbescheinigung (mit Siegel und Unterschrift) erhalten haben

In allen Fällen, in denen bereits vor dem 31.05. entweder eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt wurde ODER eine Fiktionsbescheinigung als grüne Klappkarte ODER als weisse Ersatzbescheinigung mit Dienstsiegel und Unterschrift postalisch zugestellt wurde, kann die ED-Behandlung bis 31.10. noch nachgeholt werden. Hierzu werden dann Termine vergeben.

In all diesen Fällen kann der Jobcenterantrag (WIRKSAM) gestellt werden.

Die Antragstellung ging natürlich auch schon vor dem 01.06. und löst (auch schon ohne formellen Antrag) rückwirkend ab dem 01.06. Leistungen nach dem SGB II aus, WENN bereits im Mai Leistungen nach dem AsylbLG bezogen wurden. Dann greift hier die Übergangsregelung (Variante 1).

Wurden bisher keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen (Variante 2), wirkt der Jobcenterantrag immer rückwirkend auf den 01. des Monats, in dem der Antrag beim Jobcenter gestellt wurde, jedoch maximal bis zu dem Datum, zu dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Damit kann auch ein Leistungsbezug ab dem 01.06. möglich sein, wenn der Antrag beim Jobcenter noch im Juni gestellt wird. Vorher besteht nunmehr jedoch kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Ist hingegen nur eine Online-Bescheinigung vorhanden und der Vorsprachetermin noch nicht erfolgt, bleibt ohnehin weiterhin das Sozialamt mit Leistungen nach dem AsylbLG zuständig, bis vom LEA die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und danach der Antrag beim Jobcenter gestellt werden kann.

Ablaufschema

Variante 1: Mit Leistungsbezug nach AsylbLG vor dem 31.05.

Variante 2: Ohne vorherigen Leistungsbezug nach AsylbLG

Rechtskreiswechsel im Detail

Zu allen Voraussetzungen und auch Details zum sog. Rechtskreiswechsel gibt es eine ausführliche Darstellung.

Zum Antragsverfahren beim Jobcenter

Hier die Hinweise zur entsprechenden Weisung der Bundesagentur für Arbeit, die bundesweite Gültigkeit hat

Unterschiedliche Fiktions- und Registrierungsbescheinigungen

„Grüne“ Fiktionsbescheinigung Klappkarte

„Weiße“ Fiktionsbescheinigung mit Siegel und Unterschrift

Online-Bescheinigung LEA nach Online-Registrierung (1.Seite)

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