.
Der Wechsel von Leistungen nach dem AsylbLG nach denen des SGB zum 01.06. setzt voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt ODER eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde UND mindestens der Eintrag im Ausländerzentralregister-Register (AZR) erfolgt ist, wenn es noch keine erkennungsdienstliche Behandlung gab. Siehe hierzu unser sehr ausführlicher Beitrag.
In Berlin, aber auch in anderen Bundesländern oder von anderen Ausländerbehörden wurden statt der Fiktionsbescheinigung auf dem amtlichen grünen Vordruck jedoch auch sehr oft Ersatzbescheinigungen ausgestellt, die rechtlich die gleiche Wirkung wie die auf dem grünen Vordruck haben, jedoch zumindest hinsichtlich des Rechtskreiswechsels vom AsylbLG zum SGB zunächst ausgeklammert wurden.
Nun ist in nachfolgenden Gesprächen und Verhandlungen erreicht worden, dass diese Ersatzbescheinigungen dann von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ausstellung zwischen dem 24.02. und dem 31.05.2022
- Alle Informationen des gesetzlichen Vordruckes, auch Unterschrift der Ausländerbehörde und Dienstsiegel
- Dokumentation der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
- Speicherung der Daten im AZR
Dazu muss das jeweilige Jobcenter die Prüfung, ob eine Speicherung der Daten im AZR erfolgt ist, entsprechend dokumentieren.
Dies ist auch Gegenstand der Fachlichen Weisung der Bundesagentur zur „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung“ vom 23.05.2022 (Seite 5).
Lösung für Berlin: Neue Ersatzbescheinigungen mit AZR-Eintrag
In Berlin haben bisher rd. 59.000 Menschen online eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt. Bis zum 31.05. werden voraussichtlich rd. 24.000 Menschen diese Aufenthaltserlaubnis oder eine amtliche „grüne“ Fiktionsbescheinigung tatsächlich erhalten haben.
Um den (drastisch verschärften) bundesgesetzlichen Auflagen zum Sozialleistungsbezug ab 01.06. gerecht zu werden, erstellt das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin für einen erheblichen Teil der Menschen, die bisher zwar registriert sind, aber weder die Aufenthaltserlaubnis noch eine „grüne“ Fiktionsbescheinigung erhalten haben, neue Ersatzbescheinigungen, die die nun auch mit der Bundesagentur abgestimmten Voraussetzungen erfüllen.
Diese neue Ersatzbescheinigung enthält neben den Personalien, dem Hinweis zur erlaubten Erwerbstätigkeit und der Gültigkeit von einheitlich neun Monaten auch die AZR-Nummer zur Erleichterung der Prozesse in den Jobcenter als Standardwert gesetzt. Alle Inhaber der Berliner Ersatzbescheinigung haben einen AZR-Datensatz.
Bis zum 31.05.2022 sollen voraussichtlich weitere 10 bis 11.000 Menschen diese neue Bescheinigung postalisch übersendet bekommen. Damit wären dann in Berlin voraussichtlich ca. 35.000 Menschen berechtigt, zum 01.06. in Leistungen nach dem SGB zu wechseln.
Nachzuholende ED-Behandlung in Berlin
Inzwischen steht auch fest, dass die bis zum 31.10. in vielen Fällen noch nachzuholende ED-Behandlung beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) am Standort Darwinstraße stattfinden wird. Eine ED-Behandlung kann dann nachgeholt werden, wenn zwar eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung (in „grün“ oder auch als Ersatzbescheinigung nach o.g. Muster ausgestellt wurde, ein Eintrag im AZR erfolgt ist, jedoch eben noch keine ED-Behandlung erfolgt ist.
Hierzu werden Termineinladungen durch das LAF verschickt werden. Es muss also niemand auf eigene Faust vorsprechen.
Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung ab 01.06. nur mit ED-Behandlung
Aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben dürfen ab dem 01.06. Aufenthaltserlaubnisse oder Fiktionsbescheinigungen nur noch dann ausgestellt werden, wenn zuvor eine ED-Behandlung erfolgt ist.
Hier ist dann zu unterscheiden, ob es sich um Menschen handelt, die bereits bis zum 31.05. eine Online-Registrierung beim LEA gemacht haben oder um komplette Neuanträge nach dem 01.06.
Registrierung beim LEA vor dem 01.06.
Das LEA wird alle bereits mitgeteilten Termine auch nach dem 01.06. weiterhin durchführen. Alle bereits mitgeteilten Termine bleiben bestehen.
Ist bei jemandem dann vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine ED-Behandlung notwendig, koordiniert das LEA dies direkt im Vorsprache-Termin mit dem LAF in der Darwinstraße. Nach erfolgter ED-Behandlung kann dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Neufälle ab dem 01.06.
Ab dem 01.06. ist eine Online-Registrierung beim LEA weiterhin möglich, um damit auch schnell eine Erwerbserlaubnis zu erhalten.
Bevor eine Online-Registrierung beim LEA jedoch möglich wird, ist ab dem 01.06. VORHER zwingend eine Verteilentscheidung nach Berlin erforderlich.
Liegt diese noch nicht vor, müssen demnach als Erstes alle Menschen zuerst ins Ukraine Ankunftszentrum Tegel (UA TXL), um dort ggfls eine Verteilentscheidung vom LAF für Berlin zu erhalten. Die Voraussetzungen sind dabei die gleichen wie auch bisher.
Menschen, die sich also bisher beim LEA direkt und ausschließlich registrieren konnten, wenn sie eine eigene Wohnung, eine Meldeadresse oder eine Wohnungsgeberbescheinigung für mind sechs Monate hatten, müssen nun auch zuerst zum UA TXL und dort dann auf dieser Grundlage oder einer der anderen Voraussetzungen nach Berlin verteilt und hier registriert werden (mit ED-Behandlung und Eintrag im AZR), um dann im zweiten Schritt eine Online-Registrierung beim LEA vornehmen zu können.
Zu den geänderten Verfahren ab dem 01.06. informieren wir noch einmal separat.