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Am 13.05.2022 hat der Bundestag diverse Änderungen im AufenthG, AsylbLG und in mehreren Büchern des SGB beschlossen. Diese betreffen sowohl einmalige wie auch laufende Zahlungen für Bezieher:innen von SGB II oder XII als auch den Wechsel von Menschen aus der Ukraine, die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG beantragt oder erhalten haben und nun ab 01.06. vom Leistungskreis des AsylbLG in den nach SGB II oder SGB XII wechseln können.
Hier stellen wir die Änderungen dar, die den Wechsel des Rechtskreises für Leistungen vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum Sozialgesetzbuch (SGB) betreffen.
Einführung
Statt es einfach, schlank, übersichtlich und für Betroffene wie Verwaltungen effizient und simpel zu machen, hat man sich auf Bundesebene für ein Regelungswirrwarr und die zusätzliche Verknüpfung von Ordnungsrecht und Sicherheitspolitik mit Leistungsrecht entschieden.
Dabei möchten oder vielmehr müssen wir auf Folgendes hinweisen:
- Es ist mitnichten so, dass alle Geflüchteten aus der Ukraine zum 01.06. ins SGB wechseln wie manchmal behauptet wird.
- Es ist auch nicht so, dass damit ab 01.06. nur noch die Jobcenter für Leistungen zuständig wären. Vielmehr bleiben die Sozialämter bei allen bereits laufenden Leistungsverfahren z.T. noch Monate in der Verantwortung und werden es auch nach dem 01.06. immer und grundsätzlich bei Neufällen zunächst sein.
- Es ist das erste Mal, dass Leistungsansprüche im Sozialrecht an sicherheitspolitische Erwägungen wie hier die erkennungsdienstliche Behandlung geknüpft werden.
- Und letzter Punkt: Gerade dies war noch nie so unnötig wie in diesem Fall, wenn Menschen mit biometrischen Pässen einreisen.
Wir haben noch im Vorfeld der Beschlüsse im zuständigen Ausschuss des Bundestages und der Abstimmung darüber versucht, auf alle wesentlichen Schwierigkeiten hinzuweisen. Dabei waren wir sicherlich nicht die größte Kerze auf der Torte, wenn man sich die Stimmen zu dieser Gesetzgebung im Vorfeld anschaut.
Genutzt hat es leider nichts. Denn das Ergebnis ist nun eben ein Komplexes mit vielen sich untereinander bedingenden Voraussetzungen und vielen “Chancen“ auf Probleme. Im Folgenden nun der Versuch, alle Aspekte dazu darzustellen.
Hinweis: Das Gesetz ist am 20.05. noch zur Abstimmung im Bundesrat, der dem noch zustimmen muss. Denkbar ist zumindest theoretisch, dass sich noch Änderungen ergeben könnten, auch wenn dies eher unwahrscheinlich ist. Insofern sind alle nachfolgenden Aussagen nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens und dem Beschluss des Bundestages vom 12.05.
Vorab noch ein genereller Hinweis: Die Fiktionsbescheinigung, von der hier und nachfolgend die Rede ist, ist ausschließlich die auf dem grünen Papierdokument. Die in Berlin vom LEA verwendete Online-Registrierung ist damit nicht gemeint, ebenso nicht andere ähnliche Bescheinigungen in anderen Bundesländern oder von anderen Ausländerbehörden, die im Wege der Verwaltungseffizienz und zur schnellen Erlaubnis von Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ausgestellt wurden. All diese Dokumente wurden vom Bund ausgeklammert.
Es ergeben sich durch den Gesetzesbeschluss Änderungen sowohl beim Aufenthaltsrecht als auch beim Leistungsrecht. Wir stellen die Änderungen getrennt dar. Zudem gehen wir jeweils gekennzeichnet auf die Besonderheiten in Berlin ein.
AUFENTHALTSRECHT
Bundesweit
Erteilung Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung ab 01.06.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ODER einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG als Folge eines Antrages auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ab dem 01.06., dass zwingend vorher eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) stattgefunden hat (§ 74 Abs. 1 & 2 SGB II).
Generell zur ED-Behandlung & Fiktionsbescheinigung:
Hierzu sind sogenannte PIK-Stationen erforderlich, also technische Einrichtungen, die diese ED-Behandlung erst ermöglichen. Dem Vernehmen nach sollen von rd. 1.100 bundesweit bestellten PIK-Stationen erst rd. 10 ausgeliefert worden sein.
Es ist also mit möglicherweise erheblichen Verzögerungen zu rechnen, bevor Menschen einen ihnen zustehenden Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten werden. Damit würde es auch zu deutlichen Verzögerungen bei der Leistungsumstellung kommen!
Zudem sind die Vordrucke für die Fiktionsbescheinigung nur noch in sehr geringer Stückzahl verfügbar. Die Bundesdruckerei hat Schwierigkeiten, zeitnah die (nun) erforderlichen Mengen zu liefern.
Für Berlin dazu:
Dass LEA kann Stand jetzt diese ED-Behandlung nicht selbst durchführen. Dies kann im Moment nur das LAF im UA Tegel. Zu den genauen Abläufen informieren wir, wenn sie feststehen!
Grundsatz ab 01.06. ist also:
Keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung mehr ohne vorhergehende ED-Behandlung!
Übergangsphase 24.02. bis 31.05.
Menschen mit bereits erteilter Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung
Bei allen Betroffenen muss eine ED-Behandlung nachgeholt werden, wenn diese noch nicht erfolgt ist. Hierzu gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2022 (§ 74 Abs. 3 SGB II)
Durch die Übergangsregelung (siehe unten) können Menschen aus dieser Gruppe dennoch bereits ab 01.06. Leistungen nach SGB beziehen.
Die Aufenthaltserlaubnis bleibt natürlich auch bei diesen Fällen mit allen Rechten vollständig bestehen!
Auch für die Leistungen bzw. den Wechsel ins SGB gibt es eine Übergangsregelung.
Rein rechtlich sind somit Leistungslücken für diese Menschen ausgeschlossen.
LEISTUNGSRECHT
Bundesweit
Grundsätzlich ab 01.06.
Der Leistungsbezug nach den Regeln des SGB ist ab dem 01.06. dann möglich, wenn
Entweder
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ERTEILT wurde ODER
Eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ERTEILT wurde
UND
Eine ED-Behandlung erfolgt ist (§ 74 SGB II).
Bis zu diesem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen können Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden.
Übergangsregelung für Fälle zwischen vom 24.02. bis 31.05.
A) Für Menschen, denen in diesem Zeitraum
Entweder
1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ERTEILT ODER
Eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ERTEILT wurde
UND
2. KEINE ED-Behandlung erfolgt ist,
Reicht ALTERNATIV auch der Eintrag im Ausländerzentralregister (AZR)
aus, um Leistungsansprüche nach dem SGB zu haben,
3. WENN zusätzlich bereits im Mai 2022 Leistungen nach dem AsylbLG bezogen wurden (§ 18 Abs. 1 AsylbLG).
Diese Übergangsregelung ist jedoch bis zum 31.08.2022 begrenzt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist auch der Eintrag im AZR erfolgt. Menschen, auf die die o.g. Konstellation zutrifft, müssen also zunächst von sich aus nichts weiter tun.
B) Sollte eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ERTEILT ODER
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ERTEILT
worden sein, aber
KEINE ED-Behandlung UND
KEIN AZR-Eintrag erfolgt sein,
besteht weiterhin und NUR ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AsylbLG.)
Wird diese ED-Behandlung dann nachgeholt, besteht der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bis zum Ende des Monats, in dem diese ED-Behandlung erfolgt ist UND dann eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde. Ab dem folgenden Monat besteht dann Leistungsberechtigung nach dem SGB.
Würde die Aufenthaltserlaubnis dann später nicht erteilt, wenn bisher nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, gäbe es wieder einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG.
Dies Anzahl der Fälle aus dieser Fallgruppe dürfte – zumindest in Berlin – jedoch relativ gering sein.
Antragsfiktion Leistungen SGB mit AsylbLG-Antrag ab dem 01.06.
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB gilt ab dem 01.06. bereits mit dem Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG als (fiktiv) gestellt (§ 74 Abs. 5 SGB II). Diese Regelung endet am 31.08.. Dies führt dazu, dass dann ggfls rückwirkend Leistungen nach dem SGB gezahlt werden würden. Die Menschen würden also nicht schlechter gestellt, allerdings erst später die höheren und umfänglichen Leistungen nach SGB als Nachzahlung erhalten.
Ungelöst ist dabei, dass die medizinischen Leistungen dann in der Übergangsphase wohl weiter nach dem geringeren und eingeschränkten Umfang des AsylbLG erbracht würden, obwohl dann auch rückwirkend bereits ein besserer Anspruch nach SGB bestünde. Dies scheint auch real nicht lösbar, denn dann müssten die Sozialämter bereits die kompletten Leistungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen, was tatsächlich wohl illusorisch ist. Dies betrifft ganz besonders diejenigen Menschen, die akuten Pflege- und Betreuungsbedarf haben oder chronisch krank sind.
Insofern bleibt es wohl leider nur bei einer Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den Leistungskreisen, aber nicht gleichwertigen Leistungen an sich.
Zudem bedeutet die Antragsfiktion lediglich, dass rechtssystemisch mit dem einen Antrag der andere als gestellt gilt. Dennoch muss natürlich dann für den Wechsel ins SGB ein neuer Antrag online oder in Papierform gestellt werden.
Leistungsgewährung SGB Neufälle ab 01.06. mit Umsetzungsproblem
Leistungen nach dem AsylbLG sind ab Ende des Monats AUSGESCHLOSSEN, in dem die ED-Behandlung erfolgt ist und dann eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist (§ 1 Abs. 3a AsylbLG).
Dies bedeutet: Würde die ED-Behandlung am 29. eines Monats erfolgen, bestünde ab dem 01. des folgenden Monats kein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG mehr, sondern nur nach dem SGB. Bis zum 01. dieses Folgemonats ist es jedoch völlig unrealistisch, dass die Jobcenter über einen Antrag entschieden haben werden. Folge sind dann vermutlich Leistungslücken.
Leistungsgewährung Altfälle 24.02. bis 31.05.
Für die Menschen aus dem Zeitraum 24.02. bis 31.05. gilt hingegen die Übergangsregelung, dass sie weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen (§ 1 Abs.1 Nr. 8 AsylbLG). Dies gilt dann wie dargestellt bis zum Monatsende des Monats, der auf die Mitteilung des Jobcenters nach Aufnahme der Leistungen nach dem SGB erfolgt. Hier ist die Regelung „sauber“: Würden die gleichen Daten wie im o,g. Beispiel gelten, also ED-Behandlung am 29. eines Monats, teilt das Jobcenter dann z.B. am 20. des folgenden Monats nach entsprechender Antragsbearbeitung mit, dass Leistungsberechtigung nach dem SGB besteht und leistet dann ab dem 01., der auf den 29. folgt, unter Zahlung der Differenzbeträge des Vormonats.
Diese Übergangsregelung gilt jedoch NICHT nicht für Menschen, die erst nach dem 01.06. erstmalig Leistungsanträge und Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.
Hier würde bei einer fiktiven Einreise z.B. am 14.06. und Verteilung/Registrierung am 17.06. zunächst das Sozialamt mit Leistungen nach AsylbLG zuständig sein. Wenn dann ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragt wurde und daraufhin z.B. am 15.07. eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, wäre erst danach, also ab dem 01.08. folgend das Jobcenter mit Leistungen nach SGB zuständig.
Fatale Folge ist nicht nur ein leistungsrechtlicher Unterschied, sondern noch fataler eine doppelte Antrag-Stellung, -Bearbeitung und -Bewilligung von zwei unterschiedlichen Behörden. Die „Motivation“ des Sozialamtes zur schnellen Antragsbearbeitung mag sich jeder dabei noch vorstellen.
Konkrete Folgen für Berlin
Aufenthaltsrecht Altfälle 24.02. bis 31.05.
Nach der aktuellen Situation können Menschen derzeit in die folgenden Gruppen fallen:
1. Vom LAF im UA Tegel nach Berlin verteilt und registriert und damit auch mit einer ED-Behandlung und Eintrag im AZR
2. Menschen, die im LEA eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich schon erhalten, damit einen AZR-Eintrag, aber keine ED-Behandlung haben
3. Menschen, die im LEA eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich schon erhalten, damit einen AZR-Eintrag UND einen ED-Behandlung haben, wenn sie VORHER im UA Tegel waren und dort nach Berlin verteilt und REGISTRIERT wurden.
4. Menschen, die bisher ausschließlich die Online-Registrierung beim LEA für die Aufenthaltserlaubnis absolviert haben, haben weiterhin eine Bescheinigung, die den Aufenthalt ERLAUBT und die ERWERBSERLAUBNIS erteilt, damit aber weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 NOCH eine Fiktionsbescheinigung NOCH eine ED-Behandlung und auch KEINEN AZR-Eintrag haben.
Hinweis Berlin: Zum Nachholen der ED-Behandlung wird derzeit ein Verfahren entwickelt. Es muss niemand selbständig ins UA Tegel gehen. Es werden Termine vergeben werden. Zum konkreten Verfahren informieren wir dann. Siehe aber auch Abschnitt „Konkrete Handlungen“
In Berlin haben bisher rd. 18.500 Menschen die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 bereits tatsächlich erhalten. Dies sind rd. 40% der bisher bundesweit tatsächlich erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Bei nahezu allen diesen Menschen ist jedoch bisher keine ED-Behandlung erfolgt, da diese aufgrund der in der Ukraine verwendeten biometrischen Pässe an sich gar nicht notwendig wäre, wenn es nun nicht die bundesgesetzliche Regelung erfordern würde.
Leistungsrecht & Wechsel ins SGB Altfälle 24.02. – 31.05. Berlin
Zu 1.:
Leistungen nach AsylbLG, aber nicht nach SGB.
Zu 2:
Leistungen nach SGB ab dem 01.06., Nachholen der ED-Behandlung erforderlich, aber keine Voraussetzung zum SGB-Bezug, da der AZR-Eintrag erfolgt ist. Bis zur Leistungsgewährung nach SGB werden weiterhin Leistungen nach AsylbLG bezahlt. Rückwirkung dann zum 01.06.und Nachzahlung der Differenzen.
Zu 3.:
Leistungen nach SGB ab dem 01.06.. Bis zur Leistungsgewährung nach SGB weiterhin Leistungen nach AsylbLG, aber Nachzahlung der Differenz rückwirkend zum 01.06., wenn über den SGB-Antrag entschieden worden ist. ED-Behandlung ist erfolgt, insofern ist nichts mehr nachzuholen.
Zu 4.:
Leistungen nur nach AsylbLG, aber nicht nach SGB.
Wichtig ist aber: Niemand ist rechtlich ohne Leistungsanspruch. Es besteht immer zumindest Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
Fakt ist auch, dass die Sozialämter in vielen Fällen weit über den 01.06. zuständig bleiben! Wir erleben nahezu täglich, dass Sozialämter Anträge mit Verweis auf einen angeblich „starren“ Wechseltermin 31.05./01.06. ablehnen und nicht entgegennehmen, obwohl sie mindestens im Mai (und in sehr vielen Fällen noch Monate länger) zuständig sein werden.
Situation Berlin ab dem 01.06.
HINWEIS: Hier ergeben sich möglicherweise noch Änderungen vom derzeitigen Verfahren!
Dann ergeben sich dann die folgenden Fallgruppen:
1. NUR mit Verteilung nach Berlin UND damit erfolgter Registrierung
Leistungen nach AsylbLG, ED-Behandlung erfolgt, noch kein SGB möglich.
Online-Antrag beim LEA erforderlich. Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, da ED-Behandlung schon erfolgt ist.
Wechsel ins SGB NACH ERTEILUNG der tatsächlichen Aufenthaltserlaubnis oder (Fiktionsbescheinigung).
2. NUR Online-Registrierung Aufenthaltserlaubnis beim LEA OHNE vorherige Verteilung Berlin/Registrierung LAF
Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist dann zwingend eine ED-Behandlung erforderlich.
Leistungen nach AsylbLG. Wechsel dann, wenn ED-Behandlung erfolgt UND Aufenthaltserlaubnis ODER „echte“ Fiktionsbescheinigung erteilt, aber NICHT schon mit dem Online-Dokument. Dieses führt aber weiterhin dazu, dass der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit damit erlaubt sind.
Hinweis: Ein konkretes Verfahren zur ED-Behandlung vor der Erteilung des Aufenthaltstitels wird noch erarbeitet.
Konkrete Handlungen Berlin bis 31.05.
Menschen, die die Aufenthaltserlaubnis bereits erhalten haben (24.02. – 31.05.)
Antrag AsylbLG noch im Mai
Wenn noch nicht erfolgt, aber Leistungen benötigt werden, muss der Leistungsantrag nach dem AsylbLG noch im Mai gestellt werden, um die Voraussetzungen der Übergangsregelung (siehe oben) zu erfüllen, damit zum 01.06. (auch mit Rückwirkung zum 01.06.) der Leistungswechsel ins SGB erfolgen kann.
Der Leistungsbezug im Mai 2022 ist Voraussetzung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG.
ED-Behandlung (möglich, aber nicht erforderlich)
Ist noch keine ED-Behandlung erfolgt, weil es keine vorhergehende Verteilung nach und Registrierung in Berlin gab, KANN man ins UA Tegel gehen und die ED-Behandlung nachholen lassen. Derzeit ist allerdings noch unklar, ob dies vom UA Tegel auch so gemacht wird.
Dies ist NICHT Voraussetzung zum Leistungsbezug nach SGB, aber erspart das spätere Nachholen der ED-Behandlung nach Terminierung.
Konkrete Handlungen ohne Termin-Grenze oder ab 01.06.
Menschen mit geklärter Voraussetzung zur Verteilung nach Berlin
Menschen, die die Voraussetzungen zur Verteilung nach Berlin eindeutig erfüllen, können sich im UA Tegel nach Berlin verteilen und dort registrieren lassen. Damit ist dann die Voraussetzung „ED-Behandlung“ bereits erfüllt und beschleunigt vermutlich später die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Gleiches gilt auch für Menschen, die sich erst später beim LEA registrieren wollen, also bisher keine Antrag auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 gestellt haben, ODER deren Termin nach Online-Registrierung beim LEA ohnehin erst nach dem 01.06. liegt.
Hinweis & Bitte
Fehler, fehlerhafte Auslegungen oder Interpretationen bitte gerne an uns kommunizieren! Erkennbar ist die Lage komplex. Deshalb alle Hinweise, Auslegungen und Empfehlungen haben wir nach bestem Wissen recherchiert.
Vielen Dank für die umfangreiche Zusammenstellung und die guten Erklärungen!
Ich habe eine Frage:
Laut §81 (5) des Aufenthaltsgesetztes hat die Antragstellung auf vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthaltsgesetzt eine Wirkung. Die Fiktionsbescheinigung ist das Dokument, das diese Wirkung bescheinigt. Die Wirkung existiert folglich mit Antragstellung und nicht erst mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung.
Wenn dies korrekt ist, dürfte es doch keine Regelung geben, die einen Unterschied macht zwischen der Antragstellung auf vorübergehenden Schutz nach §24 und dem Vorhandensein einer Fiktionsbescheinigung. Genau diese Unterscheidung wird jedoch in der neuen Regelung gemacht. Ist dies rechtens?
Erst einmal sind beschlossene Gesetze rechtens 🙂 Die Antragstellung an sich hat sicher eine Wirkung, jedoch eben nicht im Aufenthalts- und leistungsrechtlichen Sinne nach dieser neuen gesetzlichen Regelung. Hier ist ja die ED-Behandlung ausschlaggebend, die nur mit der Stellung des Antrages noch nicht erfolgt sein kann.
Das lese ich leider auch so, finde es jedoch höchst ungerecht wenn die Bearbeitungszeit bei der Ausstellung der Fiktionsbescheinigungen über den Beginn des Leistungsbezugs nach SGB entscheidet. Immerhin bestünde mit Fiktionsbescheinigung doch die Möglichkeit mit einem Eintrag im AZR leistungsberechtigt zu werden, wenn bisher bereits Leistungen nach dem dem AsylbLG bezogen werden.
Ergänzung: Ich verstehe gerade, dass ein Eintrag im AZR nicht direkt durch einen Antrag o.ä. vorgenommen werden kann. Dann bleibt für alle, die auf die Fiktionsbescheinigung warten, nur, zu hoffen, dass diese bis spätestens zur ED-Behandlung vorliegt.
Das sollte eigentlich auch so sein. AZR-Eintrag kann im Grunde immer nur mit einer persönlichen Vorsprache entstehen. Und die gibt idR bei Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in “normaler” Form auf grünem Vordruck.
Hallo,
unter der Überschrift “Übergangsregelung für Fälle zwischen vom 24.02. bis 31.05.” steht ein Verweis auf “§18 Abs. 1 AsylbLG”. Ich finde im entsprechenden Gesetz nur 16 Paragraphen!? Ist es ergänzt worden oder die liegt ein Fehler in der Quellenangabe vor?
Danke, tolle Zusammenstellung und Gruß von Holger Lünng
Par 18 AsylbLG ist neu eingefügt. Bitte im am Anfang verlinkten Gesetzentwurf nachschauen.