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Gestern und heute gab es zwei wesentliche Beschlüsse, die für Geflüchtete aus der Ukraine bedeutsam sind. 1. Wird die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung verlängert. Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist damit bis 31.08. möglich. 2. Ab 01.06. soll der Leistungskreis von AsylbLG auf das SGB geändert werden.
1. Verlängerung der Ukraine-Übergangserordnung
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sah bisher Folgendes vor:
Es gilt für folgende Menschen eine Befreiung von der Visumpflicht:
- Alle Menschen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Dies gilt für ukrainische Staatsangehörige, auch ohne biometrischen Pass, und auch für Drittstaatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten
- Ukrainische Staatsangehörige, in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz, die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in Deutschland (kurzfristig) rechtmäßig aufgehalten haben. Ein Antrag auf Verlängerung des bisher visumfreien Aufenthalts ist für sie nun nicht mehr erforderlich.
Gleichzeitig können all diese Menschen in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen, ohne das normalerweise zuvor notwendige Visumverfahren durchlaufen zu müssen.
Diese Verordnung galt bis zum 23.05.2022 und wird nun bis zum 31.08.2022 verlängert.
Bedeutsam ist dies insbesondere für sog. Drittstaatler, die damit für einen längeren Zeitraum Gelegenheit haben, eine andere Aufenthaltserlaubnis z.B. für ein Studium o.ä. Zu beantragen, wenn sie nicht unter den Schutzstatus des § 24 AufenthG fallen sollten.
2. Wechsel vom AsylbLG zum SGB
Ein Ergebnis des Bund-Länder-Gipfels vom 07.04. ist die Einigung darauf, dass Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zukünftig nicht mehr Leistungen nach dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten, sondern – so wie der weit überwiegende Teil von Menschen mit humanitären Aufenthaltstiteln – nun auch in den Rechtskreis des Sozialgesetzbuches (SGB) fallen.
Damit verbessern sich Leistungen in Umfang und Höhe. Gleichzeitig wechselt damit die betreuende Behörde in den meisten Fällen von den Sozialämtern zum Jobcenter, wenn jemand grundsätzlich erwerbsfähig ist.
Maßstab dazu soll nach dem Protokoll des Bund-Länder-Gipfels Die Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR) und die Fiktionsbescheinigung bzw. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis sein.
In jedem Fall wird damit ein neues Antragsverfahren erforderlich sein. Wenn hierzu alle Bedingungen und Wege feststehen, informieren wir dazu.
Bevor es zu einer Umsetzung kommt, ist zudem ein Gesetzgebungsverfahren notwendig. Insofern ist nicht auszuschließen, dass sich an Details dazu auch noch etwas ändert.
Die bisher benannten Kriterien (Eintragung im AZR, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltserlaubnis) bedeuten zunächst einmal, dass grundsätzlich nur registrierte Menschen Leistungen nach SGB erhalten können.
Dabei reicht die in Berlin formlos erteilte Fiktionsbescheinigung nach derzeitigem Stand NICHT aus, da damit keine Datenerfassung etc. Im AZR erfolgt. Erst mit konkreter persönlicher Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung (LEA), in dem diese die Vorgaben nach dem Online-Verfahren prüft und eine Aufenthaltserlaubnis ausstellt, erfolgt auch eine Registrierung im AZR. Erfasst sind dort zudem auch die Personen, die bereits beim LAF eine Registrierung und damit Verteilung nach Berlin haben.
Link zur Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0101-0200/151-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1