Menschen aus der Ukraine können (mit biometrischem Pass) visumfrei nach Deutschland einreisen. Damit sind Aufenthalte von jeweils 90 Tagen innerhalb von jeweils 180 Tagen erlaubt.
Aufgrund der Lage in der Ukraine und dem Wunsch sicherlich vieler UkrainerInnen, nicht in die Ukraine zurückkehren zu müssen, gibt es nun im Land Berlin eine Allgemeinverfügung vom Landesamt für Einwanderung, mit der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Vorsprache verlängert wird.
Somit ist zumindest die aufenthaltsrechtliche Situation für diese Personengruppe zunächst geregelt. Noch offen sind mögliche leistungsrechtliche Ansprüche. Hierzu werden wir vermutlich Anfang der Woche wieder informieren.
Hier der Text der Mitteilung dazu vom Landesamt für Einwanderung:
Aufgrund der aktuellen Krise in der Ukraine ist es ukrainischen Staatsangehörigen derzeit unverschuldet nicht möglich, die Bundesrepublik innerhalb ihres erlaubten visumfreien Kurzaufenthaltes von 90 Tagen zu verlassen. Daher liegt hier ein Ausnahmefall nach Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsabkommens vor.
Um betroffene ukrainische Staatsangehörige in Anbetracht der dramatischen Lage in ihrem Heimatland schnell und effektiv unterstützen zu können, erlässt das Landesamt für Einwanderung eine Allgemeinverfügung.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird für ukrainische Staatsangehörige in Berlin, deren visumsfreier Aufenthalt ab dem 25.02.2022 abläuft, von Amts wegen das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens festgestellt.
Damit wird nach § 40 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) der visumsfreie Kurzaufenthalt bis zum 31.05.2022 automatisch verlängert.
Durch den Erlass der Allgemeinverfügung sollen unverschuldete ungeregelte Aufenthalte von ukrainischen Staatsangehörigen verhindert werden.Bitte beachten Sie:
- Die hier veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Pass oder Passersatz, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des visumfreien Kurzaufenthaltes tatsächlich in Berlin aufhalten und sich bis zur Ausreise auch hier aufhalten werden.
- Sie benötigen zunächst bis zum 31.05.2022 keine Bescheinigung. Eine Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung ist deshalb nicht erforderlich.
- Die Erwerbstätigkeit ist mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten nicht erlaubt.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich außerhalb Berlins aufhalten, informieren sich bitte bei der für Aufenthaltsrecht zuständigen Behörde (Ausländerbehörde) vor Ort.
Sollten Sie Fragen oder Anliegen zu ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus haben, können Sie sich gern an den Beratungsservice des Landesamtes für Einwanderung wenden.
Download der Allgemeinverfügung: