Wie jedes Jahr verändern sich die Sätze für die Regelleistungen nach SGB und AsylbLG. Die Höhe des Kindergeldes wird nicht jährlich angepasst. Insofern gelten hier noch die unveränderten Sätze wie bereits 2021.
Zur Höhe der Anpassungen und auch zur Höhe von existenzsicherneden Leistungen wird seit Jharen zu Recht viel kritisiert. Generell deckt die Höhe der SGB-Leistungen nach Meinung vieler Fachleute (so z.B. des Paritätischen Gesamtverbandes) schon lange nicht mehr das Existenzminimum.
Die Anpassung um gerade einmal 3 € nun zum 01.01.2022 ist ebenfalls nach Corona und einer auch deutlich höheren Inflation sicherlich nicht ausreichend.
Neue SGB-Leistungssätze 2022
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)
Alleinstehende / Alleinerziehende | 449 Euro (+3 Euro) | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 404 Euro (+3 Euro) | Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 360 Euro (+3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 360 Euro (+3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376 Euro (+3 Euro) | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311 Euro (+2 Euro) | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285 Euro (+2 Euro) | Regelbedarfsstufe 6 |
Erst seit relativ kurzer Zeit erfolgt nun auch eine gesetzlich notwendige regelmäßige Anpassung der Leistungssätze nach AsylbLG. Dies passiert auch zum 01.01.2022. Schon die Leistungen nach SGB sind an sich nur existenzsichernd. Dennoch erfolgen bei Leistungen nach dem AsylbLG nochmals Kürzungen, die vielfach für rechtswidrig gehalten werden.
Ein besonderes Problem ist dazu noch, dass Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften ähnlich wie Ehepaare in die Regelbedarfsstufe 2 einsortiert werden. Diese Einstufung wird in der weit überwiegenden Rechtsprechung für verfassungswidrig gehalten. Inzwischen gibt es aus diesem Jahr einen Vorlagebeschluss beim BVerfG zur Klärung dieser Frage. Sollte das BVerfG dies ebenso sehen, würden die Einstufungen wieder aufgehoben und neu die RBS 1 zuerkannt werden. Nachzahlungen erfolgen dann jedoch nur in den Fällen, bei denen Leistungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Deshalb empfehlen wir dringend, entsprechende Leistungsbescheide anzugreifen und nicht in die Rechtskraft wechseln zu lassen.
Neue AsylbLG-Leistungssätze 2022
Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamt | |
Bedarfsstufe 1 (Alleinstehend oder Alleinerziehende) | 204 €(derzeit 194 €) | 163 € (derzeit 150 €) | 367 € (derzeit 344 €) |
Bedarfsstufe 2 (Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft) | 183 € (derzeit 174€) | 147 € (derzeit 136€) | 330 € (derzeit 310€) |
Bedarfsstufe 3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben) | 163 € (derzeit 155€) | 131 € (derzeit 120€) | 294 € (derzeit 275€) |
Bedarfsstufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17) | 215 € (derzeit 196€) | 111 € (derzeit 79€) | 326 € (derzeit 275€) |
Bedarfsstufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13) | 174 € (derzeit 171€) | 109 € (derzeit 97€) | 283 € (derzeit 268€) |
Bedarfsstufe 6 (Kinder bis 5) | 144 € (derzeit 130€) | 105 € (derzeit 79 €) | 249 € (derzeit 214 €) |
Die Kindergeldsätze wurden zuletzt für 2021 angepasst und sind insoweit im nächsten Jahr unverändert.
Kindergeld 2022
Kindergeld (monatlich) | in € |
1. und 2. Kind | 219 |
3. Kind | 225 |
4. Kind und weitere | 250 |
Greetings.
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