Afghanistan: BAMF-Infos für angekommene Ortskräfte

Inzwischen stellt das BAMF für gerade in Deutschland angekommene Ortskräfte aus Afghanistan Informationen bereit, was sie hier in Deutschland erwartet bzw. wie die rechtliche Situation nun ist.

Dies gilt allerdings nur für sog. Ortskräfte, die tatsächlich im Rahmen einer Aufnahme durch die Bundesrepublik Deutschland nach Deutschland gekommen sind.

Leider sind die genauen Abläufe in den sog. Verteilzentren, von denen eines in Berlin und eines in Brandenburg ist, noch etwas unklar. Dies betrifft insbesondere die Phase der Registrierung und der Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen. Sobald hier genaue Informationen vorliegen, informieren wir auch (für Berlin).

Wesentlich ist erst einmal, dass vom Bund aufgenommene Ortskräfte nicht durchs Asylverfahren laufen müssen und keinen Antrag stellen!. Hierzu zusammengefasst die folgenden Informationen:

Info-Blatt vom BAMF

Nach Ankunft am Flughafen werden die ankommenden Personen gemeinsam durch die Bundespolizei und das BAMF in Empfang genommen, nach Bedarf getestet, registriert und zunächst in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, die die Bundesländer zur Verfügung stellen. Das Bundesamt unterstützt die Ankunft mit der Bereitstellung mobiler Teams sowie der Registrierungsinfrastruktur.

Ehemalige Ortskräfte können sich per E-Mail (service@bamf.bund.de) und Bürgerservice (+49 911 943 0) informieren. Der Bürgerservice ist von montags bis freitags von 09:00 bis 15:00 Uhr deutsche Zeit erreichbar.

Informationen für ehemalige Ortskräfte in Afghanistan, die bereits in Deutschland eingereist sind

Im Folgenden soll Ihnen ein Überblick über das Verfahren nach der Einreise in Deutschland sowie wichtige Informationen über das Leben in Deutschland gegeben werden.

Ihre ersten Tage in Deutschland: Wo werden Sie in Deutschland untergebracht?

  • Nach Ihrer Ankunft in Deutschland werden Sie in der Regel am Flughafen in Empfang genommen und nach erfolgter Registrierung zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht, bevor der Weitertransport in die jeweilige Zielkommune erfolgt.
  • Nach Ankunft in der Kommune in Deutschland, in der Sie Ihren Wohnsitz nehmen sollen, wird Ihnen dort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Hierbei kann es sich vorübergehend um eine Flüchtlingsunterkunft mit Gemeinschaftswohnräumen handeln. Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen zum Verfahren. Sofern Sie Sozialleistungen erhalten, dürfen Sie sich in der Regel lediglich in dem Ihnen zugewiesenen Bundesland aufhalten. Wenn Sie eine Arbeit finden und nicht länger Sozialleistungen beziehen, können Sie in ein beliebiges anderes Bundesland innerhalb Deutschlands umziehen.
  • Wenn Sie nicht im Besitz von Identitätspapieren aus Ihrem Heimatland sind, wird es in einigen Fällen notwendig sein, dass Sie sich an die in Deutschland befindliche Botschaft Ihres Heimatstaa- tes wenden müssen, um die entsprechenden Papiere zu erhalten. Wenn das nicht notwendig ist, erhalten Sie ein deutsches Passersatzpapier. Solange Sie keine gültigen Identitätsdokumente be- sitzen, können Sie nicht außerhalb Deutschlands reisen.

Welchen Aufenthaltsstatus und -titel werden Sie in Deutschland erhalten?

  • In Deutschland wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gewährt.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe, aus denen sie erteilt wurde, weiterhin gegeben sind.

Welche Rechte sind mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis verbunden?

Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie verschiedene Rechte in Deutschland:

Das Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie uneingeschränkt arbeiten.
Bitte beachten Sie, dass der Arbeitsmarkt in Deutschland sehr anspruchsvoll ist. Es gibt nicht viele Arbeitsmöglichkeiten für Personen ohne qualifizierten Schul- oder Berufsabschluss.
Um in Deutschland Arbeit finden zu können, werden Sie so schnell wie möglich die deutsche Sprache lernen müssen.
Ihre örtliche Agentur für Arbeit bzw. das für Sie zuständige Jobcenter wird Sie bei Ihrer beruflichen Qualifizierung und Arbeitssuche unterstützen.

Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Unter bestimmten Bedingungen können in Deutschland Ihre im Ausland erworbenen Schul-, Universitäts- und Fachhochschulabschlüsse anerkannt werden. Die offizielle Anerkennung Ihrer Diplome wird Ihnen die Arbeitssuche erleichtern. Sollten Sie im Besitz derartiger Zeugnisse oder Dokumente sein, ist es notwendig, diese nach Deutschland mitzubringen.

Sozialleistungen

Wenn Sie erwerbsfähig sind, erhalten Sie finanzielle Unterstützung, bis Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben. Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, bestimmte Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie auf Grund Ihres Alters, wegen der Betreuung kleiner Kinder oder wegen einer Erkrankung nicht arbeiten können.

Kindergarten und Schulbesuch für Ihre Kinder

Ihre Kinder werden in Deutschland zur Schule gehen. Die Schulpflicht beginnt in der Regel im Alter von sechs Jahren. Öffentliche Schulen sind kostenfrei.
Für kleinere Kinder gibt es Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kinder in diese Einrichtungen zu schicken, da sie dort auf einfache Weise die deutsche Sprache lernen können. In der Regel werden sie dadurch später in der Schule erfolgreicher sein.

Familiennachzug


In der Regel werden bereits Visa an Ihre Kernfamilie (ein Ehegatte und eigene, minderjährige Kinder) erteilt, sodass diese gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen.

Darüber hinaus sind die Regeln des Familiennachzuges sind streng. Dieser ist grundsätzlich nur für einen Ehegatten und die eigenen, minderjährigen Kinder möglich. Für andere Familienangehörige besteht diese gesetzliche Möglichkeit in der Regel nicht.

Die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung sind im Allgemeinen: ausreichendes eigenes finanzielles Einkommen für Sie und Ihre Familienangehörigen, ausreichend vorhandener Wohnraum in Deutschland für Sie und die Familienangehörigen sowie bei Ehegatten und Kindern über 16 Jahren bereits im Heimatland vorhandene deutsche Sprachkenntnisse. In den ersten Jahren nach der Ankunft in Deutschland wird die Erfüllung dieser Kriterien sehr schwer zu erreichen sein.

Das Leben in Deutschland

Entscheidend ist, dass Sie die Möglichkeiten erkennen und die Chancen nutzen, die Ihnen der Neubeginn in Deutschland bietet, auch wenn dies mit großen Herausforderungen für Sie und Ihre Familie verbunden sein kann.

Je besser Sie das Land kennen und verstehen lernen, desto leichter wird es Ihnen fallen, diese Herausforderungen zu meistern. Sie werden dabei unterstützt, sich dauerhaft und erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren. Dieses Ziel kann jedoch nur mit Ihrer tatkräftigen Mitwirkung erreicht werden. Besonders wichtig ist, dass Sie die deutsche Sprache lernen und Sie sich mit den wesentlichen Grund- lagen des Staates, der Kultur, Geschichte und Rechtsordnung vertraut machen.

Dazu stehen verschiedene Angebote für Sie bereit:

Migrationsberatung

Ein erstes Integrationsangebot bilden die Dienste der Migrationsberatung. Die Beraterinnen und Berater verschaffen sich in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen einen Überblick über Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen dabei, dass Sie sich in ihrer neuen Umgebung rasch zurechtfinden. Dabei lernen Sie, Ihre Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen.

In der Beratung können Sie alle Themen des täglichen Lebens ansprechen, zum Beispiel:

–  rechtliche Fragen zum Aufenthalt

–  Erlernen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs)

–  Schulbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Schullaufbahn, Ausbildungswege)

–  Berufstätigkeit (zum Beispiel Bewerbungstraining, Arbeitsplatzsuche)

–  wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, staatliche Hilfen)

–  Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung)

–  Gesundheit (zum Beispiel ärztliche Versorgung, Krankenversicherung)

–  Ehe, Familie und Erziehung (zum Beispiel Schwangerschaft)

Die Beraterinnen und Berater verstehen oft auch Ihre Sprache. Sie kennen die gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Denk- und Verhaltensweisen, die Ihnen vertraut sind. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln sie einen Plan, der Ihnen bei den ersten Schritten in Deutschland Orientierung gibt. Dabei stehen Ihre persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Mittelpunkt. Anhand dieses Plans werden Sie – wenn Sie mögen – solange begleitet, bis Sie selbstständig Ihr Leben und Ihren Alltag regeln können. Die Kontaktinformationen zur nächstgelegenen Beratungsstelle und weitere Informationen finden Sie über die Seite https://bamf-navi.bamf.de/de/ bzw. https://bamf-navi.bamf.de/en/

Integrationskurse

Wenn Sie noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen oder staatliche Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, können Sie durch die Ausländerbehörde oder den Träger der Grundsicherung zu einem Integrationskurs verpflichtet werden. Darüber hinaus besteht für Sie die Möglichkeit, im Rahmen verfügbarer Kursplätze vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen zu werden.

Im Sprachkurs lernen Sie, sich auf Deutsch in allen wichtigen Bereichen des Alltags zurechtzufinden. Im sogenannten Orientierungskurs werden Ihnen Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands vermittelt. Sie erhalten Informationen über das Leben in der deutschen Gesellschaft, unter anderem über das demokratische System und die Werte, die in Deutschland besonders wichtig sind. Auch diese Kenntnisse sind ein wichtiger Baustein für das Verständnis der Gesellschaft, der Sie dann angehören.

Es werden auch spezielle Kursarten für Analphabeten, Frauen, Eltern und Jugendliche angeboten. In diesen Kursen werden zusätzliche Themen behandelt.

Beispielsweise erhalten Väter und Mütter im Elternintegrationskurs Informationen zum deutschen Bildungssystem und zu Kinderbetreuungsangeboten. Dadurch wird Ihnen die Unterstützung Ihrer Kinder erleichtert und Sie können sich mit anderen Eltern austauschen. Die Frauenintegrationskurse richten sich insbesondere an Frauen, die gerne mit anderen Frauen Deutsch lernen wollen und Kinder erziehen.

In beiden Kursarten erhalten Sie Informationen zur Erziehung und Ausbildung der Kinder, zur Orientierung im Alltag sowie zu Perspektiven für den Einstieg in den Berufsalltag.

Berufssprachkurse

Um die Chancen auf dem deutschen Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zu verbessern, können Sie nach dem vollständig besuchten Integrationskurs an einem Berufssprachkurs teilnehmen. In den Berufssprachkursen lernen Sie berufsbezogenes Deutsch mit Inhalten des deutschen Arbeitsmarktes. Wenn Sie die Sprachprüfung am Ende des Integrationskurses bestanden haben, steht Ihnen ein Berufssprachkurs mit dem Zielsprachniveau B2 offen. Dieser wird mit 400 oder 500 Unterrichtseinheiten angeboten. Wenn Sie bereits über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie ggf. unmittelbar einen B2 oder C1 Berufssprachkurs besuchen. Sollten Sie Mediziner mit einem abgeschlossenen Studium oder in einem Gesundheitsfachberuf ausgebildet sein, über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und sich im Anerkennungsverfahren für Ihre ausländische Berufsausbildung befinden, ist eine fachsprachliche Qualifizierung in Spezialberufssprachkursen möglich.

Sofern Sie die Sprachprüfung des Integrationskurses nicht bestanden haben, ist der Besuch eines Spezialberufssprachkurses möglich, in dem Deutsch mit Berufsbezug auf einem niedrigeren Sprachniveau als B1 unterrichtet wird.

Sie benötigen eine Teilnahmeberechtigung, um einen Berufssprachkurs besuchen zu können. Wenn Sie öffentliche Leistungen beziehen oder bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind, stellt der Träger der Grundsicherung eine Teilnahmeberechtigung aus. Wenn Sie bereits beschäftigt oder in einer Ausbildung sind oder sich im Anerkennungsver- fahren Ihres ausländischen Berufsabschlusses befinden, stellt das Bundesamt auf Ihren Antrag eine Teilnahmeberechtigung aus.

Für weitere Informationen zum Integrationskurs können Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wenden.
Die Kontaktinformationen und weitere Informationen finden Sie über die Seite https://bamf- navi.bamf.de/de/ bzw. https://bamf-navi.bamf.de/en/

Diese Merkblatt vom BAMF gibt es auch auf dari und englisch.

Quelle: BAMF

4 Gedanken zu „Afghanistan: BAMF-Infos für angekommene Ortskräfte“

  1. Sehr geehrter Damen und harren,ich wollte ein frage?,kann mit Paragraph 25a mein Onkel Kinder von Afghanistan holen?mein Onkel im 2018 geschossen von Talben jetzt die Kinder ist im gefährlichen Station,die Kinder ist 10, und 12 Jahre alte,

    Antworten
    • Mit 25a abs 2 ist der Familiennachzug leider ausgeschlossen. Bei 25a abs 1 können die minderjährigen Kinder nachziehen, wenn es humanitäre Gründe gibt. Das sollte hier gehen. Allerdings ist es kompliziert, weil im Moment in neu Delhi oder Islamabad Visa beantragt werden müssen

      Antworten
  2. Hallo, danke für die sehr wertvolle Arbeitshilfe zur schlimmen aktuelle Situation!
    Ich habe nun eine Frage zum Fam.nachzug. Sie schreiben:
    “Darüber hinaus sind die Regeln des Familiennachzuges sind streng. Dieser ist grundsätzlich nur für einen Ehegatten und die eigenen, minderjährigen Kinder möglich. Für andere Familienangehörige besteht diese gesetzliche Möglichkeit in der Regel nicht.

    Die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung sind im Allgemeinen: …”
    > Gilt also kein privilegierter Nachzug von Ehegatten oder minderjährigen Kindern, falls diese nicht direkt miteingereist sein sollten bzw. nicht in den Genuss kamen, ein Visa erhalten zu haben, warum auch immer?

    Eine Rückmeldung zu dieser Verständnisfrage wäre sehr wertvoll.

    GFK-Flüchtlinge haben ja die möglichkeit des priviligierten Nachzugs, wenn die fristwahrende Anzeige gestellt wurde. Gibt es sowas auch für die jetzt einreisenden Afghanen in o.g. Situation?

    Antworten
    • Sofern diese Familienangehörigen nicht bereits ebenfalls einen Aufenthaltstitel über das Aufnahmeprogramm nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, gilt: Nachträglich kann der Nachzug von Ehegatten oder minderjährigen Kindern der gefährdeten Person aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden und ist damit nur in Ausnahmefällen möglich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG)

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