Pro Asyl berichtet, dass das BAMF In Teilen die Praxis aufgegeben habe, bei Personen ohne anhängiges Klageverfahren § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO anzuwenden.
Nach dieser Anwendungspraxis wollte das BAMF die Fristen zur Überstellung im Dublin-Verfahren verlängern. Damit wären z.B. Selbsteintritte von Deutschland, die im Regelfall nach 6 Monaten ohne Überstellung erfolgen, erst wesentlich später geschehen.
Für eine der betroffenen Gruppen – Personen im Dublin-Verfahren, bei denen kein Klageverfahren anhängig ist und bei denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist – tritt nun die Änderung der Praxis beimBAMF ein. Sie sind nun nicht mehr länger von der Aussetzung der Überstellungsfrist betroffen und werden ins nationale Asylverfahren übernommen.
Als Tipp dazu empfiehlt sich wie auch schon bisher ein entsprechendes Schreiben ans BAMF, dass nun die Überstellungsfrist abgelaufen ist und ein nationales Asylverfahren beginnt.
Die Idee des BAMF, die Fristen aussetzen zu dürfen, und der Umgang damit in der Praxis haben wir in einem längeren Beitrag bereits dargestellt.
Inzwischen gibt es mehrere Urteile, die diese Praxis als rechtswidrig ansehen. Bisher ist jedoch noch keine grundsätzliche Änderung beim BAMF bezogen auf alle Verfahren, also auch solche, bei denen eine Klage anhängig ist, festzustellen.
Daneben hat inzwischen konkret Österreich diese deutsche Verfahrensweise abgelehnt. Ebenso hat die Europäische Kommission bereits Mitte April hierzu klare Aussagen getroffen, die diese Idee ebenfalls los rechtlich nicht möglich bezeichneten.