Corona: BAMF ändert Asylbescheid-Erteilung bis 04.05.



Das BAMF hat mitgeteilt, wie es (zunächst bis 04.05.2020) mit der Erteilung und Zustellung von Asylbescheiden umgeht. Bis 19.04. werden aufgrund der Beschränkungen durch Corona und auch dem Zugang zu Rechtsmitteln ausschließlich positive Bescheide zugestellt. In der Stufe danach erfolgt die Zustellung auch ablehnender Bescheide, allerdings nur dann, wenn ein Anwalt mandatiert ist.

Im Einzelnen:

1. Stufe – bis 19. April 2020


Bis 19. April 2020 werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Bescheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen mit Sicherheitsbezug können im Einzelfall zugestellt werden. Bei allen übrigen Entscheidungen (Ablehnung als unbegründet, Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. §§ 29a, 30 AsylG, Ablehnung als unzulässig gem. § 29 I AsylG sowie teilablehnende Bescheide) erfolgt in diesem Zeitraum keine Zustellung der Bescheide. Auch Dublin-Bescheide sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen sind von dieser Regelung umfasst.

2. Stufe – ab 20. April 2020


Neben den oben genannten Bescheiden werden in diesem Zeitraum zugestellt:

a) Bescheide in allen Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, auch wenn die Vertretung nachträglich angezeigt wird. Die Zustellung des Bescheids erfolgt in diesen Fällen zumindest auch an den Anwalt /die Anwältin, so dass fristwahrend Klage erhoben oder entsprechende Anträge gestellt werden können. Dies gilt auch für alle Bescheide, bei denen bis 19.04. die Zustellung unterblieben ist.

b) Bescheide zu Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme oder Verzicht gem. § 32 AsylG und § 33 II S.1 Nr. 2 AsylG

3. Stufe – ab 4. Mai 2020


Das Bundesamt strebt zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr zum regulären Verfahren an. Bis dahin werden durch die Außenstellen des Bundesamtes in Abstimmung mit den Ländern, der örtlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den örtlichen Rechtsanwaltskammern Verfahren entwickelt und Vorkeh-rungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Rechtsbehelfe fristgemäß eingelegt werden können. Dabei sind Varianten in der konkreten Ausgestaltung möglich und mitunter auch angezeigt. In Betracht kommen hier u.a. die Ermöglichung von Anwaltskontakten, die Unterstützung bei der Übermittlung der Bescheide an die Anwaltschaft, Schaffung von Beratungsmöglichkeiten oder auch der Zugang zu Rechtsantragsstellen der Gerichte außerhalb der der Aufnahmeeinrichtungen.

Text und Quelle: BAMF

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