Corona: Bundesagentur für Arbeit erleichtert Hartz4-Zugang



Neben den geplanten erleichterten Zugängen zu Hartz4-Leistungen (Update folgt) gelten bereits JETZT die folgenden wesentlichen Erleichterungen, die die Bundesagentur für Arbeit in einer Weisung zusammengefasst hat.

Im Einzelnen und Wesentlichen sind dies folgende:


Überblick über Inhalte der Weisung

  • Antragstellung per Telefon, email oder postalisch. Dies gilt auch für eine ERST-Antragstellung.
  • Eine Identitätsprüfung wird zurückgestellt, bis wieder ein geregelter Kundenverkehr möglich ist.
  • Mitwirkungspflichten und die Zeiträume hierfür großzügig auszulegen. Unabweisbare Unterlagen zum Nachweis können auch postalisch oder per email übersandt werden.
  • Prüfungen von Kontoauszügen entfallen (außer bei dringenden Verdachtsfällen).
  • Fehlende Unterlagen dürfen nicht zu Leistungseinschränkungen führen. Ggfls. ist vorläufig zu entscheiden.
  • Weiterbewilligungen sollen problemlos erfolgen, auch wenn Unterlagen fehlen sollten.
  • Leistungsbewilligung und Leistungen an sich haben in jedem Fall Vorrang!
  • Barzahlungen, Darlehen und Vorschüsse bleiben weiterhin möglich, ggfls. auch ohne strenge Anforderungen an den Nachweis
  • Obdachlose müssen sich nicht täglich oder regelmäßig melden.
  • Abwesenheitsmeldungen und Anträge sind auch ohne persönliche Vorsprache möglich. Bei Erkrankung bei Abwesenheit oder Quarantäne vor Ort bzw. fehlenden Rückreisemöglichkeiten besteht weiter ein Leistungsanspruch. Der Nachweis erfolgt formlos.
  • Quarantäne bewirkt grundsätzliche KEINEN Leistungsausschluss.
  • Regelungen zu Minderungen bei Sanktionen (Leistungskürzungen) werden ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.

Im Folgenden der ausführliche Text der Weisung vom 13.03.2020:

1. Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden

Die gE haben Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kundinnen und Kunden die Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären können. Hierfür werden vorübergehend die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert. Damit die Kundinnen und Kunden von diesen Erleichterungen profitieren können, sind sie in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Es ist durch die gE bekannt zu geben, dass eine postalische Antragstellung oder per E-Mail möglich ist. Der Antrag kann auch in den Hausbriefkasten der gE geworfen werden und auch telefonisch gestellt werden. Hierzu sind die notwendigen Daten bekannt zu machen.
Die gE veröffentlichen ihre Kontaktdaten und geben diese in geeigneter Weise bekannt (hierzu zählen unter anderem Aushänge, Presseerklärungen und Bekanntgabe auf der ggf. vorhandenen Internetseite).

Über die temporäre Einschränkung des persönlichen Zugangs sowie über die Nutzung der möglichen Zugangskanäle (E-Mailadressen, Telefonnummer des SC oder der gE, Online-Zugang) ist die Öffentlichkeit durch die gE aktiv und wiederkehrend zu informieren. Dies ist durch Aushänge zu ergänzen.

2. Erstantragstellung

Die Antragstellung wirkt nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den
Ersten des Monats zurück, so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragstellung keine negativen Auswirkungen für die Kundinnen und Kunden ergeben. Im Übrigen ist die Antragstellung an keine Form gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten der gE ist möglich.

Die Identitätsprüfung ist – auch ggf. bei der Erstantragstellung –
nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs zur gE vorzunehmen, dies ist zu überwachen.

Die Mitwirkungspflichten dienen dem Nachweis oder der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Durch großzügige Fristen und entsprechende Fristverlängerungen soll auf diese besonderen Problemlagen bei der Mitwirkung Rücksicht genommen werden. Die Erbringung von unumgänglichen Nachweisen kann auch demnach auch per Briefpost oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen.

Können die notwendigen Unterlagen durch die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig beigebracht werden, ist gleichwohl die schnelle oder
lückenlose Erbringung der existenzsichernden Leistungen
sicherzustellen. Kontoauszüge sind zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern; auf die sofortige Vorlage darf nur bei dringenden Verdachtsfällen nicht verzichtet werden.

Lassen sich die Mitwirkungshandlungen aus wichtigen Gründen – wie
dies bei Quarantäne oder der weitgehenden Einstellung des
Kundenverkehrs der Fall ist – nicht realisieren, können Entscheidungen vorläufig getroffen werden (vgl. § 41a SGB II). Diese Möglichkeit ist
nach Maßgabe des § 41a SGB II im Wege der vorläufigen Bewilligung zu nutzen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und überprüft. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach Aufhebung der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs zu prüfen.

3. Weiterbewilligungsantrag

Bei einem Weiterbewilligungsantrag gelten die Ausführungen unter Ziff. 2. Bei Weiterbewilligungsanträgen hat in der Regel bereits bei der Erstantragstellung eine ausführliche Identitätsfeststellung stattgefunden.

Im Bedarfsfall (Ende Bewilligungsabschnitt fällt in den Zeitraum der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs, fehlende Nachweise, Anzeige Änderungen) ist – wie bereits unter 2. ausgeführt – die vorläufige
Bewilligung zu nutzen. Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in
diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen. Die Identitätsprüfung ist jedoch nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs zur gE nachzuholen.

Erleichterung bei Online-Zugang

Abweichend von den bisherigen Zugangsregeln gelten beim Onlinezugang ab 18.03.2020 folgende Erleichterungen:

Kundinnen und Kunden können unter Angabe einer privaten E-Mail-Adresse ein Kundenkonto der Sicherheitsstufe 2 anlegen. Die Zugangsdaten werden per Post zugeschickt. Dies reicht, dass das Onlineangebot insbesondere mit WBA und VÄM vollumfänglich genutzt werden kann.

4. Notlagen/“Barauszahlung“

Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen.

Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten.

Zur Bereitstellung des Barcodes können folgende Zustellungsformen entsprechend der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden, z.B. einem vorhandenen Online-Zugang oder einer Postadresse, genutzt werden:

  1. Versand per E-Mail,
  2. Versand per Brief.
  3. persönliche Übergabe.

Vor Übergabe eines Barcodes ist in einfachster Weise (ggf. telefonisch) eine Prüfung der Personenidentität vorzunehmen.

Sollte keine der genannten Zustellungsformen zur Bereitstellung des Barcodes möglich sein, kann alternativ auch eine Überweisung an eine durch die Kundinnen und Kunden genannte Vertrauensperson oder Institution (z. B. Betreuungsstellen) erfolgen.

Mit der Übergabe des Barcode über alle genannten Zustellungswege durch die gE geht das Empfangsrisiko auf die Kundinnen und Kunden über.

Sollte der Empfang des Barcode seitens der Kundinnen und Kunden bestritten werden, ist eine erneute Auszahlung des Betrages erst wieder möglich, wenn der ursprüngliche Barcode verfallen ist und nicht eingelöst wurde.

5. Obdachlose

Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsbeziehenden ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, so dass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung in gE der Leistungen erfolgt nicht.

In den gE können ggf. bestehende Absprachen mit Betreuungsstellen flexibel gehandhabt werden.

Zur Information der Kundinnen und Kunden über den Zeitpunkt der Ausgabe sind soweit möglich Ansprechpartner in den Obdachlosenunterkünften, der Diakonie, durch die Kundinnen und Kunden benannte Vertrauenspersonen etc. einzubinden

6. Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Die Beantragung und Entscheidung zur Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn Kundinnen und Kunden während der Ortsabwesenheit erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Härtefallprüfung bei den Rechtsfolgen zu prüfen. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Nichttransportfähigkeit der Fall. Der Nachweis erfolgt formlos.

7. Rechtsfolgen einer Quarantäne

Bei einer häuslichen Quarantäne wegen einer Erkrankung am COVID-19 Virus tritt grundsätzlich kein Leistungsausschluss ein. Es ist kein Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich länger als sechs Monaten zu erwarten. Eine häusliche Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt in der Regel auch nicht auf richterliche Anordnung und wird somit nicht dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

8. Minderungen

Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs in den gE ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.

9. Aktivierende Leistungen

Für die Teilnahme an einer Maßnahme im SGB II gilt folgendes:

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden entsprechend der Fristen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des jeweiligen Landes – mindestens jedoch für 14 Tage – ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen für
den gleichen Zeitraum verschoben. Sollte trotz dieser Regelung noch eine Maßnahme weitergeführt werden, so haben Teilnehmende kein ärztliches Attest vorzulegen, eine Abmeldung beim Kursträger genügt. Verhinderungen aufgrund coronabedingter Einschränkungen (z. B. Quarantäne, Verhinderungen wegen Schul-/Kindergartenschließung, Pflege von Angehörigen, etc.) gelten bei Maßnahmen im Bereich der aktiven Leistungen als wichtiger Grund, Rechtsfolgen treten nicht ein. Die Maßnahmen sind vorübergehend unzumutbar (vgl. § 10 SGB II).

10. Belastungsausgleich

Mit Zustimmung der jeweiligen Träger können gE im Falle der substantiellen Beeinträchtigung der Leistungserbringung einzelner oder mehrerer gE vorübergehend vertretend tätig werden und die Bearbeitung im essentiellen Kernbereich für die geschlossene gE gewährleisten.

Über diese Abstimmung der beteiligten gE sind die Träger auf dem üblichen Dienstweg über die RD – insbesondere, wenn bezirksübergreifend gearbeitet werden soll – zu unterrichten. Die Zustimmung der BA gilt mit dieser Weisung als erteilt. Die RD unterrichten zeitnah die Zentrale.

Die Bewirtschaftungsbefugnisse und haushalterische Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benötigen in diesem Fall Zweitkennungen. Durch die Zweitkennung darf das 4-Augen-Prinzip in den Verfahren nicht verletzt werden.

Diese können zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 auf dem üblichen
Weg im IM-Webshop beantragt werden. Die Zweitkennung ist als solche im Identitymanagement zu kennzeichnen/anzulegen.

Die Entwicklung und der Bestand der Zweitkennungen werden zentral durch IT 3 nachgehalten.

11. Geltungsdauer

Diese Weisungen gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit der betroffenen gE wieder hergestellt ist.

12. Verlängerung des Bewilligungsabschnittes

Die Zentrale prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Bewilligungsabschnitte von zentraler Seite automatisiert vorgenommen werden kann.

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