Ausbildungsduldung 2020: Ausführliche Darstellung Teil I

Einleitung

Die Ausbildungsduldung wurde erstmalig im Integrationsgesetz 2016 eingeführt und ermöglichte unterhalb einer Aufenthaltserlaubnis eine dauerhafte Duldung für die Dauer und Durchführung einer Berufsausbildung mit dem Zugang zu einer anschließenden Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Mit dem „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ findet nun eine Neuregelung und Präzisierung statt, die teilweise die Anforderungen jedoch auch erhöht. 

Teil I: Weg in die Ausbildungsduldung

Das neue Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft. 

Am Grundgerüst Duldung – Ausbildung – Abschluss –  Jobsuche – Beschäftigung – Aufenthaltserlaubnis ändert sich dabei erst einmal nichts. 

In den Details und Bedingungen gibt es jedoch nun insbesondere neue gesetzliche Vorgaben zur Frage, bis wann eine Identität geklärt sein muss oder zumindest alle dafür notwendigen Schritte unternommen sein müssen. 

Neu aufgenommen wurde nun eine Regelung, die Ausbildungen betrifft, die bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnen wurden. Zumindest die in einigen Bundesländern gerne praktizierte Klippe der mutwilligen Nicht-Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Verhinderung der Ausbildungsduldung ist nun nicht mehr möglich, wenn ein Anspruch auf die Ausbildungsduldung besteht. 

Ebenfalls neu sind nun bereits im Gesetz geregelte Helfer- bzw Assistenzberufe, sofern sich daran eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt und dies einen Mangelberuf betrifft. 

Daneben wird es jedoch wieder eine Vielzahl von Auslegungen geben, die die einzelnen Bundesländer finden wollen oder auch müssen, um alle Aspekte überhaupt abzudecken. Seit Dezember 2019 gibt es (nicht bindende) Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums. 

Wir geben explizit die Regelungen für Berlin wieder. Die gesetzlichen Grundlagen sind natürlich dennoch bundesweit gültig.

Anspruch oder Ermessen?

Auf die Ausbildungsduldung besteht ein ANSPRUCH, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. 

Liegen alle Voraussetzungen vor und es bestehen keine Ausschlussgründe mit Ausnahme einer nicht geklärten Identität kann die Ausbildungsduldung im ERMESSEN erteilt werden. 

Daneben wird noch unterschieden zwischen einem Antrag auf Ausbildungsduldung bei 

Im Asylverfahren begonnener Ausbildung oder

Nach rechtskräftiger Ablehnung beginnender Ausbildung


Für wen ist die Ausbildungsduldung anwendbar?

  1. Menschen, die bereits im Asylverfahren die Ausbildung begonnen haben und nach rechtskräftiger Ablehnung fortsetzen. (§ 60c Abs. 1)
  2. Menschen, die nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages eine Duldung nach § 60a besitzen.

    Weiterhin dürfen für sie nicht die Auflagen nach § 60b gelten (siehe hierzu separate ausführliche Erläuterungen) UND: Sie müssen bereits 3 Monate im Besitz der Duldung gewesen sein. (§ 60c Abs. 1).
Schema Ausbildungsduldung bei Beginn der Ausbildung im Asylverfahren
Schema Ausbildungsduldung bei Beginn der Ausbildung nach Abschluss des Asylverfahrens



Wofür ist die Ausbildungsduldung anwendbar?

  1. Qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit mind. 2jähriger Ausbildungsdauer oder
  1. Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn es sich hierbei um einen Mangelberuf handelt oder
  2. Über die gesetzliche Grundlage hinaus: Duales Studium, bei dem sowohl in einem Studium wie auch in einer Berufsausbildung staatlich anerkannte Abschlüsse erzielt werden können (siehe Anwendungshinweise BMI & Berlin).

Prinzipielle Prüfungsreihenfolge

Bestehen die Erteilungsvoraussetzungen?
(§ 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2)

Bestehen Ausschlussgründe?
(§ 60c Abs. 2) unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 104 Nr. 17: Menschen, die VOR dem 31.12.2016 einreisten und eine Berufsausbildung VOR dem 02.10.2020 aufnehmen. s.u.))

Bestehen die Erteilungsvoraussetzungen und bestehen weiterhin keine Ausschlussgründe, besteht ein ANSPRUCH auf Erteilung der Ausbildungsduldung.

Bestehen die Erteilungsvoraussetzungen, liegen aber gleichzeitig ein Ausschlussgrund vor, der sich alleine aus der Frage zur Identitätsklärung ergeben, kann die Ausbildungsduldung im ERMESSEN erteilt werden (§ 60c Nr. 7). 

Was muss generell zur Erteilung noch nachgewiesen werden?

Vorgelegt werden muss der beidseitig unterschriebene Ausbildungsvertrag. Eine Ausbildungsplatzzusage reicht nicht, auch nicht ein nicht unterschriebener Ausbildungsvertrag.

Die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle muss bereits beantragt worden oder die Eintragung erfolgt sein ODER

Wenn eine solche Eintragung bei einer schulischen Berufsausbildung nicht erforderlich ist, muss der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen worden sein oder die Aufnahmezusage einer Bildungseinrichtung vorliegen. Die reine Anmeldung reicht nicht aus.

Gibt es eine Altersgrenze zur Beantragung?

Nein, wie auch bisher kann die Ausbildungsduldung in jedem Alter beantragt werden. 

Welche Art von Ausbildung fällt unter die Ausbildungsduldung?

Qualifizierte Berufsausbildung

Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe (siehe www.bibb.de) mit einer Regel-Dauer von mindestens 2 Jahren. Eine individuelle ausbildungsvertragliche Verkürzung z.B. aufgrund von Vorqualifikationen ist dabei unbeachtlich.

Es kommen damit sowohl klassische duale Berufsausbildungen in betracht wie auch schulische Berufsausbildungen (jedoch keine rein schulische Ausbildung an sich).

Duale Studiengänge

Duale Studiengänge fallen nun ebenso unter die Ausbildungsduldung, wenn zeitlich und inhaltlich verzahnt sowohl eine Berufsausbildung wie ein Studiengang kombiniert absolviert werden und Absolventen damit sowohl den Hochschulabschluss wie auch den Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung erreichen.  

Berufsvorbereitende Maßnahmen (EQ-Maßnahmen)? Nein.

In vielen Fällen sind EQ-Maßnahmen sicherlich notwendige oder erforderliche Schritte vor Beginn einer eigentlichen Berufsausbildung. Sie sind jedoch nicht Bestandteil einer Berufsausbildung und können deshalb auch nicht absichernd in eine Ausbildungsduldung einbezogen werden. 

In manchen Bundesländern, so auch Berlin, gibt es jedoch unverändert die Möglichkeit einer Ermessensduldung. Für Berlin gilt, dass eine Duldung im Ermessen ausgestellt werden soll, wenn „Qualifizierende im Falle einer berufsvorbereitenden Maßnahmen (z.B. EQ) schon ihren Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorgelegt haben sowie der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bzw. „Geprüft-Stempel“ vorliegt oder der regelhafte Übergang aus dieser Qualifizierungsmaßnahme in eine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann (>55 %) und eine Duldungserteilung nach § 60caktuell noch nicht möglich, jedoch zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns erwartbar ist“.

Besonderheiten bei Assistenz- und Helferberufen

Für Assistenz- und Helferberufe gilt das o.g. zur Vorlage von Unterlagen zur Erteilung sinngemäß ebenso. Dazu ist jedoch auch die Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf erforderlich. Maßgeblich für die Fragen ob es sich um einen Mangel- bzw. Engpassberuf handelt, ist die sog. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit. 

An dieser Stelle wird es kurz unübersichtlich: Per 01.03.2020 mit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entfällt diese Positivliste. Geplant, aber noch nicht geregelt, ist voraussichtlich deren Ersatz durch eine von der EU-Kommission erstellte Liste.  

Die anschließend geplante Berufsausbildung muss „anschlussfähig“ sein. Dies bedeutet, dass es eine enge Bindung zwischen dem Ausbildungszweck des Assistenz/Helferberufes mit der Berufsausbildung geben muss. Nach den Ausführungen der Berliner ABH ist diese Anschlussfähigkeit jedoch weit auszulegen und die jeweilige Fachrichtung zu berücksichtigen. So kommt beispielsweise nach der Ausbildung zum. Altenpflegehelfer  auch die Berufsausbildung Hebamme/Entbindungspfleger in Betracht. 

Wichtig:

Fällt die Zusage für den sich anschließenden Ausbildungsplatz NACH erteilter Ausbildungsduldung für die Helferausbildung weg, ist dies zunächst unschädlich für die Ausbildungsduldung an sich. Diese bleibt dennoch bestehen (Anwendung BMI und auch Berlin).

Sofern nicht während der noch andauernden Helferausbildung ein neuer Ausbildungsplatz gefunden wird, steht dann dem Auszubildenden der einmalige Zeitraum von 6 Monaten zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zur Verfügung (s.u.). Im übrigen wird bei einem während der Helferausbildung gefundenen neuen Ausbildungsplatz für den Anschluss die Ausbildungsduldung dann neu erteilt (Berlin).



Zusage für qualifizierte Anschluss-Ausbildung

Findet Helferausbildung und qualifizierte Berufsausbildung im gleichen Betrieb statt, reicht eine formlose Zusage für die Berufsausbildung. Fallen beide Ausbildungsbetriebe auseinander, fordert die ABH eine Bestätigung des berufsausbildenden Betriebes an. 

Wann kann die Ausbildungsduldung frühestens beantragt werden?

A Aufnahme der Ausbildung während des Asylverfahrens

Eine bereits laufende Ausbildung kann unmittelbar fortgesetzt werden. Die Ausbildungsduldung kann unmittelbar nach rechtskräftiger Ablehnung beantragt werden. Es gibt hierbei keine Wartefrist oder Vorduldungsphase (s.u.).

Damit ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für Menschen, die bereits im Asylverfahren die Ausbildung begonnen haben, die Fortsetzung ohne Unterbrechung möglich.

Für Berlin gilt: Jeder Duldungsantrag ist in dieser Konstellation ein Antrag auf die Ausbildungsduldung. 

B. Geplanter Ausbildungsbeginn nach rechtskräftiger Ablehnung

Wird die Ausbildung erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages aufgenommen, muss vor dem Antrag zunächst für 3 Monate eine Duldung bestanden haben. Erst danach kann die Ausbildungsduldung beantragt werden. 

Ausnahme: 

Sofern die Einreise bis zum 31.12.2016 in das Bundesgebiet erfolgte und vor dem 2. Oktober 2020 mit der Berufsausbildung begonnen wird, gilt diese Vorduldung für 3 Monate NICHT. In diesem Fall kann sofort nach rechtskräftiger Ablehnung die Ausbildungsduldung beantragt werden (§ 104 Nr. 17 AufenthG).

Konkrete Zeiträume für Antrag und Erteilung

Wenn die Ausbildung nicht bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde und die Ausbildungsduldung sofort beantragt werden kann, gilt: 

Die Antragstellung kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden und frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn genehmigt werden. (§ 60c Abs. 3).

Als Antrag gilt es, wenn formlos in Verbindung mit einem Ausbildungsvertrag eine Duldung beantragt wird. 

Die Vorlage einer Ausbildungsplatzzusage oder eines nicht unterschriebenen Vertrages reicht hingegen nicht für einen förmlichen Antrag aus, der Abschiebemaßnahmen hemmen würde. 

Weitergehende Zeiträume

Eine Ermessensduldung bei einem weiter als 7 Monate in der Zukunft liegenden Ausbildungsbeginn ist nun nicht (mehr) möglich, wenn es nicht ohnehin andere Gründe gibt, die zur Erteilung einer Duldung führen.

Für berufsvorbereitende Maßnahmen gilt jedoch die bisherige Reglung, dass für diese eine Ermessensduldung erteilt werden kann. Siehe unter „EQ-Maßnahmen“)

Dauer der Ausbildungsduldung

Dies Ausbildungsduldung wird immer für den im Ausbildungsvertrag angegebenen Zeitraum der Berufsausbildung erteilt. Verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr z.B. aufgrund eines Antrages des Auszubildenden wird auch die Ausbildungsduldung verlängert. 

Für eine Helferausbildung wird die Dauer der Ausbildungsduldung zunächst für die Laufzeit der Helferausbildung eingetragen. 

Idealtypischer zeitlicher Ablauf bei Ausbildung NACH rechtskräftiger Ablehnung

Für Menschen, die erst NACH rechtskräftiger Ablehnung des Asylverfahrens ihre Ausbildung beginnen wollen, ergibt sich idealtypisch damit folgender Zeitstrahl: 

  • Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages
  • Einreise vor 31.12.2016? (§ 104 Nr. 17)
  • Beantragung einer Duldung nach § 60a 
  • PRÜFUNG Auflagen nach § 60b (siehe separater Beitrag)
  • Keine Anwendung § 60b
  • Erteilung einer Duldung nach § 60a
  • 3 Monate Wartezeit (Wenn nicht Ausnahme nach § 104 Nr. 17)
  • Antrag Ausbildungsduldung max. 7 Monate vor Beginn der Ausbildung
  • Erteilung Ausbildungsduldung max. 6 Monate vor Beginn
  • Beginn der Ausbildung

Für wen ist eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen?

Alle Ausschlussgründe

Alle Ausschlussgründe sind in § 60c Abs. 2 aufgeführt: 

1. Noch keine 3 Monate im Besitz einer Duldung nach § 60a (wenn Ausbildung nicht während des Asylverfahrens aufgenommen ODER Einreise VOR 31.12.2016 UND Ausbildungsbeginn VOR 02.10.2020 (Ausnahme nach § 104 Abs. 17)

2. Auschlussgrund nach § 60a Absatz 6: 

  • Ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Ziel
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen können bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt, nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. (Ausnahme bei UMF)

3. Keine geklärte Identität (weitere Ausführungen siehe unten)

4. Bestehende Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a

5. Ausschlussgrund nach § 18a (bzw. ab 01.03.2020: § 19d) Absatz 1 Nummer 6 oder 7, also Bezüge zu oder Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen sowie

6. keine vorsätzlichen Straftaten mit mehr als 50/90 (bei rein ausländerrechtlichen Verstößen) Tagessätzen (kumulativ)

7. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet (siehe unten. Gilt nur, wenn Ausbildung erst nach rechtskräftiger Ablehnung aufgenommen werden soll)

8. Dublin-Fälle

9. Bei gesetzlichem Beschäftigungsverbot nach § 60b


Zu: Ausschlussgründe nach § 60a Absatz 6?

a) Ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Ziel

In der Praxis bedeutungslos, weil dies als Grund für die Einreise nicht nachweisbar sein wird.

b) aufenthaltsbeendende Maßnahmen können bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden

Hier ist in der Praxis eine Täuschung über die Identität oder die Passlosigkeit der Grund. Nach der Neuregelung und der Einführung des § 60b („Duldung mit ungeklärter Identität“) geht diese Regelung dem Ausschlussgrund als lex specialis vor und enthalten dafür  konkrete Regelungen. Der Verweis geht demnach nun ins Leere.

c) Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt, nicht gestellt oder zurückgenommen wurde.

Hier greift tatsächlich der Ausschluss, wenn der Betroffene „Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde“ (§ 60a Abs. 6 Nr. 3). 

Kurz gesagt: Menschen aus sicheren Herkunftsländern sind nun im Grunde fast komplett und unabhängig von einem Asylverfahren oder dessen Ausgang ausgeschlossen. Besonders negativ betroffen sind dabei Menschen, die sich bereits seit langem in Deutschland befinden (z.B. aufgrund des Jugoslawien-Krieges) und nie Asylanträge stellten. Eine Ausnahme gibt es nur noch, wenn ein Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt und abgelehnt oder zurückgenommen wurde. 

Zu: Eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung?

Entscheidend ist erst einmal, dass gesetzlich normiert wurde, dass diese Maßnahmen in einem „hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ stehen müssen. 

Im Gesetz benannt sind (§ 60c Abs. 2 Satz 5): 

a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit wurde bereits veranlasst

b) es wurde ein Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt 

c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung wurde „eingeleitet“

d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen wurden eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen

e) es wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet.

Diese Aufzählung ist abschließend. Die „Brücke“ in weitere Umstände, die zum Ausschluss führen können, ist der Punkt d).

Eingeleitete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung im Einzelnen

Die aufgezählten Maßnahmen sind: 

Ärztliche Untersuchung

Ist eine ärztliche Untersuchung seitens der Ausländerbehörde eingeleitet worden und gibt es hierfür einen Termin gilt dies als eingeleitete Maßnahme. Ebenso reicht eine nur vorübergehende Reiseunfähigkeit als Ergebnis dieser Untersuchung aus, um als eingeleitete Maßnahme angesehen zu werden. 

Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit für mehr als 12 Monate hingegen reicht nicht aus. Besteht eine solche Reiseunfähigkeit wird dann aber von der ABH geprüft, ob ein Betreiben der Ausbildung noch möglich ist. 

Mittel zur freiwilligen Ausreise

Eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (Berlin) reicht aus, um dies als eingeleitete Maßnahme zu verstehen, eine Erklärung gegenüber der ABH jedoch nicht. Hintergrund: Bei der Erklärung beim LAF sind mit dieser Anträge auf finanzielle Mittel  zur Ausreiseförderung verbunden.

Ein Antrag auf Förderung zur Ausreise NACH Erteilung der Ausbildungsduldung führt hingegen nicht zu einem Erlöschen oder Widerruf. Dies wäre erst mit tatsächlicher Ausreise der Fall.

Buchung von Transportmitteln

Es muss ein konkreter Flug für die betreffende Person gebucht sein. Gleiches gilt dann, wenn die Person auf eine Liste für eine konkrete Sammelabschiebung aufgenommen wurde. Und auch hier gilt, dass dies in einem zeitlichen Zusammenhang stehen muss. 

Vergleichbare konkrete Vorbereitungen / Passbeschaffung von Amts wegen

Allgemeine Aufforderungen zur Passbeschaffung seitens der ABH reichen nicht aus. Konkrete Maßnahmen hingegen gelten als Einleitung einer Maßnahme. Konkret bedeutet z.B. die Zusage zur Passausstellung bzw. für ein Passersatzpapier durch den jeweiligen Herkunftsstaat gegenüber der ABH. Ebenfalls in diese Kategorie fallen auch 

  • Zugestellter Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft (§62 Abs. 3)  oder Ausreeisegewahrsam (§ 62b)
  • Zugestellte Ankündigung des Widerrufs der Duldung (§60a Abs. 5 S.4)

Zu: Dublin-Verfahren?

Eingeleitete Dublin-Verfahren gelten als Ausschlussgrund. Die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens nach einem Dublin-Treffer reicht dafür nun bereits aus (

„….ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde“).

Wann und wie ist die Identität geklärt?

Dies ist der in vielen Fällen relevanteste Punkt. 

Zunächst sind je nach Einreisedatum drei Fallgruppen im Gesetz gebildet worden (§ 60c Abs. 2 Nr. 3): 

Einreisezeitraum in das Bundesgebiet Spätester Zeitpunkt der Identitätsklärung
bis zum 31.12.2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung; keine Ausschlussfrist
ab dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020
ab dem 1.1.2020 innerhalb von 6 Monaten nach der Einreise; unabhängig von der Beantragung einer Ausbildungsduldung

Gemeint ist lt. Gesetzesbegründung tatsächlich die EINREISE, nicht etwa die Asylantragstellung o.ä. Bezugsdatum dafür ist das im Ausländerzentralregister (AZR) eingetragene Datum 

Zur Fristwahrung reicht dabei, dass „alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen wurden, die zur Identitätsklärung notwendig sind und deshalb die Identität erst nach diesen Terminen geklärt werden kann, ohne, dass dies zu vertreten ist. 

Problem: Gesetzlich ist damit zwar definiert, dass ALLE Maßnahmen unternommen worden sein müssen, aber es ist nicht konkret klar, welche diese im Einzelfall sind. 

Problem: Es handelt sich an dieser Stelle um eine Ausschlussfrist. Ist die Identitätsklärung nicht innerhalb dieser Fristen erfolgt, wird die Erteilung ins Ermessen gestellt (§ 60b Nr. 7). Dort heißt es: 

„Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatz 2 Nummer 3 (Identitätsklärung) erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.“

Ausnahmen / Abweichungen zur Identitätsklärung

A) Identitätsklärung für Menschen im Asylverfahren

Analog zur Gesetzesbegründung (s.o.) ist im laufenden Asylverfahren kein Botschaftsbesuch o.ä. verlangbar. Demnach kann die Frist für Menschen im Asylverfahren auch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu laufen beginnen. Das Datum der Einreise ist hier also das Datum der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung (so auch VAB Berlin). Damit besteht für diese Menschen auch unter diesem Gesichtspunkt wieder ein ANSPRUCH auf die Ausbildungsduldung (so Berlin). 

B) Identitätsklärung bei Minderjährigen

Alles Fristen sind insoweit übertragbar, dass sie bei volljährig gewordenen Minderjährigen als gewahrt bleiben, wenn sie nach Volljährigkeit binnen sechs Monaten die dafür notwendigen Maßnahmen ergriffen haben. 

Grundsätzlich: Eine Erteilung der Ausbildungsduldung ist erst ab geklärter Identität möglich. Werden die Fristen nicht eingehalten, bleibt als Auffangtatbestand noch die Erteilung der Ausbildungsduldung im ERMESSEN (§ 60 Abs. 7).

Was ist für die Identitätsklärung erforderlich?

Grundsätzlich definiert das Gesetz die Vornahme aller „erforderlichen und dem Ausländer zumutbaren Handlungen“, auch wenn dadurch die Klärung der Identität erst nach den genannten Fristen möglich ist, dies aber vom Betroffenen nicht selbst zu vertreten ist. 

Als „erforderlich und zumutbar“ gelten alle Handlungen, die in § 60b Abs. 3 definiert sind. Dabei muss nun hier die Vornahme der Handlungen nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht nun nicht aus. (Für Details siehe Beitrag zu § 60b). 

Für Berlin gilt hier konkret, dass zur Identitätsklärung folgende Unterlagen oder Dokumente ausreichen: 

  • einen gültigen, aber auch durch einen abgelaufenen Pass, Passersatz oder einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original; oder
  • ggf. andere jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die Angaben zur Person und biometrische Merkmale enthalten. Originaldokumente in diesem Sinne sind grundsätzlich jeweils mit Lichtbild versehene amtliche Original-Dokumente, wobei das Lichtbild nicht zwingend „maschinenlesbar“ sein muss und keine weiteren biometrische Merkmale enthalten sein müssen als das Lichtbild selbst (z.B. Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer oder andere Heimreisedokumente des Herkunftslandes, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde); ob die Identität durch diese Dokumente geklärt werden kann, ist u.a. abhängig davon, ob der Herkunftsstaat diese auch etwa im Rückführungsprozess und/oder bei der Passbeschaffung als (Glaubhaftmachungs-)Mittel zur Identitätsklärung akzeptiert; 

Hinweis:

In der Gesetzesbegründung wie auch in den Anwendungshinweisen des BMI findet sich eine noch weitergehende Aussage zur Möglichkeit des Identitätsnachweises. Hier heißt es: 

„Ist der Ausländer nicht im Besitz der vorgenannten Dokumente und können diese auch nicht beschafft werden, so können im Zuge einer Gesamtschau mehrerer Indizien geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis der Identität in Betracht kommen, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Bei der Gesamtschau können elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild den Nachweiswert dieser Dokumente steigern. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Beweisführung zur Klärung der Identität.“

Der Gesetzgeber ist demnach bewusst von einer relativ weitgehenden Möglichkeit zur Klärung der Identität ausgegangen. Auch wenn eine Ausländerbehörde den Anwendungshinweisen des BMI an dieser Stelle nicht folgt, sollte diese Möglichkeit dennoch genutzt werden und auch nur unter Anwendung dieses letzten Absatzes eine Ausbildungsduldung beantragt werden.

Durch das wörtliche Zitieren der Gesetzesbegründung ist die Intention des Gesetzgebers ausreichend darlegbar. Eine Gesetzesbegründung hat keine Bindungswirkung, wird jedoch bei der Auslegung und Interpretation des Willens des Gesetzgebers herangezogen und könnte auch bei negativer Entscheidung im Klageverfahren eine entscheidende Rolle spielen.

Weitere Ausschlussgründe

Zu: Terrorismus / Extremismus?

Bei Beteiligung oder Unterstützung von Terrorismus oder Extremismus oder entsprechender Organisationen oder Kreise ist eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Es erfolgt eine Sicherheitsüberprüfung analog zu § 73 Abs. 2 AufenthG

Zu: Verurteilungen?

Bei Verurteilungen zu mehr als 50 Tagessätzen bzw. mehr als 90, wenn es um rein ausländerrrechtliche Straftaten geht, darf die Ausbildungsduldung ebenfalls nicht erteilt werden. 

Wichtig ist dabei, dass es sich um vorsätzliche Straftaten handeln muss. 

Jugendstrafen sind dem gleichgesetzt, sofern es sich nicht nur um Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel handelt. 

Wichtig dazu außerdem:

Anklageerhebung

Wurde in einem Strafverfahren Anklage erhoben, wird die Entscheidung über die Ausbildungsduldung ausgesetzt. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder auch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft reichen nicht aus. Dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausbildungsduldung zu erteilen. (§ 79 Abs. 5 AufenthG).

Zu: Bestehende Ausweisungsverfügung

Bei einer Ausweisungsverfügung und einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot wird ebenfalls keine Ausbildungsduldung erteilt. 

Zu: Bestehende Abschiebungsanordnung

Gleiches gilt bei einer bestehenden Abscheibungsanordnung nach § 58a AufenthG.

Wann erlischt die Ausbildungsduldung? 

Bei vorzeitiger Beendigung oder Abbruch der Ausbildung.

Dabei ist zunächst egal, ob dies auf Betreiben des Ausbilders oder des Auszubildenden erfolgte. Der Ausbildungsbetrieb ist dabei binnen 2 Wochen zur Mitteilung verpflichtet. Als Ausbildungsbetrieb gilt nun auch ein schulischer Ausbildungsträger, also neben dem Ausbildungsbetrieb auch die OSZ, staatliche Berufsfachschulen oder sonstige schulische Ausbildungseinrichtungen.  Diese waren vor dem 01.01.2020 ausgenommen.

Grundsätzlich erlischt die Ausbildungsduldung dann kraft Gesetzes. 

Gründe für Erlöschen der Ausbildungsduldung

Treten im Laufe der Ausbildungsduldung Gründe auf, die zu einer Nicht-Erteilung der Ausbildungsduldung geführt hätten, erlischt die Ausbildungsduldung ebenfalls kraft Gesetzes. 

Hierzu zählen nachträgliche 

  • Rechtskräftige Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat
  • Neue oder nun bekannte Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Spätere Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnungen
  • Verurteilungen, die zur Überschreitung der Bagatellgrenze von 50/90 Tagessätzen führen

Kann man die Ausbildung und auch die Ausbildungsduldung nach Abbruch/Nichtbetreiben fortsetzen?

Ja. Wie auch bisher gibt es EINMALIG die Möglichkeit, eine 6-monatige weitere Duldung zur Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu bekommen (Anspruch).

Dies ist wichtig, wenn man z.B. 

Den Ausbildungsberuf wechseln muss oder möchte

Im Ausbildungsbetrieb Schwierigkeiten bestanden und die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. 

Diese Möglichkeit gibt es jedoch nur ein einziges Mal. Deshalb ist es wichtig, nach Möglichkeit diese Variante nicht zu verspielen. 

Was tun bei einem GEPLANTEN Wechsel der Ausbildung?

Wichtig ist das richtige Verhalten, wenn der Ausbildungsberuf oder Ausbildungsplatz während der laufenden Ausbildung und damit der laufenden Ausbildungsduldung gewechselt werden soll.

Bei bloßem Antrag des Wechsels in ein anderes Ausbildungsverhältnis gilt die bisherige Ausbildung mit Antrag als beendet. Damit erlischt die Ausbildungsduldung automatisch!

Wichtig ist in diesem Fall mindestens ein Nachweis, dass die alte Ausbildung auch weiterhin betrieben wird. 

Dass Gesetz lässt eine mehrmalige Erteilung der Ausbildungsduldung zu (So BMI und ABH Berlin). 

Im Idealfall setzt man also die alte Ausbildung ganz normal fort, besorgt sich den Ausbildungsvertrag für einen neuen Ausbildungsplatz und beantragt damit die „neue“ Ausbildungsduldung, bevor die alte Ausbildung abgebrochen, beendet oder nicht mehr betrieben wird. 

Damit verspielt man diese einmalige Möglichkeit nicht oder wechselt die Ausbildung auch nach „Verbrauch“ der einmaligen 6-Monatsfrist noch ohne ein Erlöschen der Ausbildungsduldung an sich. 

Ausbildungsduldung für Familienangehörige?

Familienangehörige erhalten ebenfalls eine Duldung für den Zeitraum, in dem die Ausbildungsduldung gilt. Grundlage ist dann § 60a Abs. 2 Satz 3. 

Als Familienangehörige gelten Ehepartner, Lebenspartner, und minderjährige Kinder. 

Bei minderjährigen Auszubildenden gilt dies auch für die sorgenberechtigten Eltern und weitere minderjährige Geschwister. Bei minderjährigen Geschwistern und Kindern des Auszubildenden wird dann die Duldung jedoch nicht über die Vollendung des 18 Lebensjahres ausgestellt. 

Gleiches gilt auch für die Eltern des minderjährigen Auszubildenden, bei denen die Duldung (aus diesem Grund) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt ist. 

Ausschlussgründe für Angehörige

Ist ein Familienangehöriger zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen verurteilt, wird keine Duldung analog zur Ausbildungsduldung erteilt. Gleiches gilt dann auch für Familienangehörige, die wiederum von diesem abhängen und ohne diesen nicht alleine in Deutschland verbleiben dürften. 

Was passiert nach dem erfolgreichen Abschluss?

Wenn man im Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wird, erhält man eine 6-monatige Duldung zur Suche nach einem Arbeitsplatz in dem Beruf, in dem man ausgebildet wird (Anspruch).

Hat man nun einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden, besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (alt $ 18a AufenthG id.F. bis 28.02.2020).  

II: Teil 

Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung (folgt)

Weiterführende Unterlagen/Gesetzestexte

Anwendungshinweise Bundesinnenministerium

Gesetzestext § 60c


25 Gedanken zu „Ausbildungsduldung 2020: Ausführliche Darstellung Teil I“

  1. Hallo Chris,

    Ich bin im 2 Ausbildunglehrjahr, nächstes Jahr in Mai/Juni 2021 werde ich meine Ausbildung abschließen.

    Ich habe noch nicht meine Asyl zurückgezogen und bin noch im Asyverfahren mit Aufenthaltsgestattung.

    Meine erste Frage ist, falls ich meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und danach im gleichen Beruf Arbeitsvertrag bekommen habe, kann ich dann direkt Aufenthaltserlaubnis beantragen oder habe chance für eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl ich keine Ausbildungsduldung habe.. oder noch werde ich auf meine Anhörung warten?

    Meine zweite Frage: Wenn ich ich während meine Ausbildung eine schriftliche Einstellungszusage von meinem Arbeitgeber bekommen, hilft es mir in Gericht, oder kann ich direkt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

    Schöne Grüße

    Antworten
  2. Ein Klient von mir fragt sich ob er nach seinen Ausbildungsduldung ein 25b beantragen kann…
    Er fragt sich was nämlich gunstiger ist:
    – für Frau und Kinder (eigenständiges Aufenthaltsrecht oder nicht?)
    – ob er bei 19d und 25 b, recht hat auf Kindergeld, Wohngeld…
    – sollte er erst noch ein Duldung bekommen, um Arbeit zu suchen, hat er dann immer noch kein Recht auf Kindergeld?
    – ist es möglich das er erst 19d bekommt, aber Frau und Kinder noch in der Duldung bleiben, damit sie anschliesend 25b beantragen können (Dez 2021)?
    – Wann könnten sie einburgern? Welche Zeit wird mitgerechnet?
    – Minderjährige Kinder können erst ab 14 Jahr eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen, oder? Sonst laufen sie einfach mit die Eltern mit?

    Über einen Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!

    Herzliche Grüße,

    Marianne

    Antworten
    • Für Kinder gibt es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, erst für Jugendliche ab 14, das stimmt. Es können auch nacheinander mehrere Aufenthaltstitel beantragt werden. auch nebeneinander geht es. Ansprüche auf Kindergeld etc. gibt es so oder so. Dies wird natürlich entweder beim Leistungsbezug berücksichtigt oder bei der Ermittlung des Lebensunterhaltes und der Frage, ob dieser voll oder teilweise gesichert ist. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist natü+rliuch immer besser, weil es dann nicht an der Frage der Volljährigkeit oder generell am Aufenthalt des Vaters hängt.

      Antworten
      • Bitte kläre genau ab, ob es sich um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung handelt. wenn es das ist, dann wäre damit auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d grundsätzlich möglich.

        Antworten
        • Ja, es ist staatliche anerkannte berufsausbildung.
          Auf meiner Ausbildung vertrag steht, dass ich staatliche anerkannte Pflegehelfer werde.
          Normalerweise helfer ausbildung dauert nur ein jahr aber für Migranten dauert zwei jahr mit Integrationskurz.

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        • Ja ich habe gerade an die Schule gefragt, Sie haben gesagt, dass die zwei jährige Ausbildung als Altenpflegehelfe eine staatliche anerkannte Ausbildung ist, aber sie hat auch gesagt dass, das diese Ausbildung nicht für die Aufenthalterlaubnis reicht.

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    • wenn es eine anerkannte Berufsausbildung ist, dann muss sie mindestens 2 Jahre laufen. Damit geht es dann auch. Bitte prüfen, ob es sich um eine anerkannte Berufsausbildung handelt.

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  3. Hallo
    Guten Tag,
    Ich habe meine drei Ausbildungsduldung erfolgreich abgeschlossen und habe 2 Jahre Aufenthaltstitel gekriegt.
    Die Frage was passiert nach 2 Jahre ? bekomme ich Niederlassung oder wieder Duldung?
    Dankeschön

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  4. Guten Tag,
    Ich habe meine Dreijährige Ausbildungsduldung erfolgreich abgeschlossen, und weiter im Ausbildungsbetrieb gearbeitet, mit 19D 1a Aufenhaltstitel darf ich meine Betrieb wechseln?

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    • Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d kann der Betrieb gewechselt werden. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf stattfindet. Und für die Aufenthaltserlaubnis muss auch die Bundesagentru für Arbeit zustimmen.

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  5. ich habe meine Ausbildung absolvieren und bleibe ich im Betrieb wo ich Ausbildung gemacht habe .Vor 2 Jahre habe ich nur ein Duldung für 3 Jahre bekommen und Ausländerbehörde hat meinen Passport genommen .Meine Frage ist ,ob ich meinen Passport zurückbekommen werde oder weiter Duldung für Beschäftigung ?

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    • Solange nur eine Duldung besteht, wird die Ausländerbehörde auch den Pass einbehalten. Wenn nun hier eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann man ja eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d beantragen.

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  6. Hallo, in diesem Jahr habe ich meine 3,5 Jahre Ausbildung abgeschlossen und ich bin für 1 Jahr bei gleichem Betrieb befristet.
    Bald habe ich einen Termin für die Verlängerung der Duldung.
    Wie sieht jetzt der Weg aus, ich möchte gerne in Deutschland bleiben und arbeiten.
    Gibt es in der Zukunft eine Möglichkeit eines langbefristiten Aufenthalts in Deutschland oder Recht auf Bantragung der deutschen Stattangeörigkeit.
    Grüße

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  7. Hallo,
    Erst vielen Dank für die Antworten.
    Mein Frage ,ob die Verkürzung der zweijährigen Ausbildung auf die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnises auswirkt ?
    oder man darf dafür die Ausbildungsdauer nicht verkürzen ? Und wie wird die Situation, ob man nach der Ausbildung sich weiterbilden lassen?
    Wird in dem Fall nochmal eine Duldung erteilt oder Aufenthaltserlaubnis ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Mare

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    • Eine Verkürzung des ursprünglich mind 2jöhrigen Ausbildungsvertrages wegen guter Leistungen geht. Man kann sich auch grundsätzlich danach noch weiterbilden. Die Aufenthaltserlaubnis nach 19d hängt aber davon ab, ob man einen Arbeitsvertrag im Ausbildungsberuf hat.

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      • Vielen Dank für die Antwort,
        d.h. wenn ich mich nach der zweijährigen Ausbildung weiterbilden lassen, kriege ich das Aufenthaltserlaubnises. Voraussichtlich zur Erteilung der Aufenthalt ist ein Arbeitsvertrag ?
        Handelt sich hier um die Art des Arbeitsvertrages, Festvertrag oder für einen Zeitraum ?
        Und wie lange dauert die Verfahren nach erfolgreicher Ausbildung und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind bis man die Aufenthalt erhält ?
        Und noch eine Frage bezüglich der Chancen-Aufenthalt für die langjährig gedultete Ausländer, Ist die Aufenthalt nach der Ausbildung besser als die Chancen-Aufenthalt oder beide haben gleiche Merkmale ? Und welche hat Familiennachzugsrecht ?

        Mit freundlichen Grüßen
        Mare

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