Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5: Zugang für Passlose durch “Duldung light”



Durch die neue Regelung in § 60b ergibt sich u.U. auch ein neuer Weg in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5.



Einleitung

Bisher ist der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 für Menschen ohne Pass in der Regel verschlossen. Grund sind die in Absatz 5 genannten Sätze 3 und 4, die quasi als Sperre für Menschen ohne Pass wirkten.

Durch die Regelungen zur Glaubhaftmachung der Passbeschaffungsbemühungen nach dem neuen § 60b ergibt sich nun jedoch durch die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer Zugangsweg zu dieser Art von Aufenthaltserlaubnis.


Inhalt von § 25 Absatz 5 AufenthG

Die rechtlichen Voraussetzungen des § 25 Absatz 5 finden sich hier wieder: 

(5) 1 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2 Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3 Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4 Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

§ 25 Abs. 5 AufenthG

Die Essentials sind demnach:

  • Antrag nur aus der Duldung heraus („vollziehbar ausreisepflichtig“ & Abschiebung ausgesetzt“)
  • Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
  • Ermessen bei < 18 Monaten Vorduldung, gebundenes Ermessen bei > 18 Monaten


Was ist nun neu?

Nach dem neu eingeführten § 60b AufenthG als lex specialis zu § 60a AufenthG gibt es dort in Absatz 3 Nr. 6 folgende Regelung: 

…..

6. Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen. Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorgenommen hat. Weist die Ausländerbehörde den Ausländer darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erfüllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmten Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides Statt glaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

….

Auszug aus § 60b AufenthG

§ 60 b gilt zukünftig für alle Menschen, die sich entweder jetzt bereits in einer Duldung befinden oder zukünftig eine erhalten werden. For Menschen, die bereits jetzt eine Duldung haben, wird § 60b wirksam, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes im August 2019 eine entsprechende Belehrung erhalten haben, die sie beim ersten Vorsprachetermin in der Ausländebehörde bekommen werden. 

Zukünftig reicht es deshalb aus, die Bemühungen zur Passbeschaffung und zur Mitwirkung glaubhaft zu machen. Es ist nun keine Identitätsklärung notwendig, um dies nachzuweisen. Zu allen Details hierzu verweisen wir auf den ausführlichen Artikel zu § 60b. 


Was ergibt sich nun für § 25 Abs. 5?

Ausgangspunkt ist die durch § 60 b in Absatz 3 eröffnete Möglichkeit, seine Passbeschaffungsbemühungen und Mitwirkungspflichten durch die Glaubhaftmachung oder alternativ eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen zu haben.

Ist jemand demnach seinen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 60b voll umfänglich nachgekommen und hat seine Passbeschaffungspflicht nach § 60b somit glaubhaft gemacht, liegt kein Verschulden vor, das § 25 Abs. 5 Satz 3 als Ausschluss definiert. 

Der neue § 60b regelt die Erfüllungsmaßstäbe für Geduldete abschließend für das gesamte Aufenthaltsrecht. 

Demnach ist ein Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 regelmäßig zu Gunsten des Antragstellers auszuüben, der alle Handlungen nach § 60b Abs. 3 vorgenommen hat oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Damit sind auch die Sätze 3 und 4 des § 25 Abs. 5 erfüllt worden. 

Weiterhin ist unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht nur grundsätzlich erteilbar. Vielmehr soll das Ermessen dann zugunsten desjenigen auch ausgeübt werden (Berlin). 


Welche weiteren Voraussetzungen gelten dann?

Grundsätzlich gelten für eine Aufenthaltserlaubnis die in § 5 AufenthG definierten Voraussetzungen.

Diese sind: 

1. Der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsinteresse besteht,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.  die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
5.  mit dem erforderlichen Visum eingereist ist

(1. Bis 4. nach § 5 Abs. 1, 5. Nach Abs. 2)

Hierzu gilt nun konkret: 

Zu 1.: Nach 18 Monaten Duldung nach § 60a wird hiervon abgesehen. Unter 18 Monaten Duldung muss der Lebensunterhalt gesichert sein, soweit es sich nicht um Minderjährige, Kranke oder Eltern kleiner Kinder handelt.

Zu 1a: Identitätsklärung ist weiter erforderlich!  Glaubhaftmachung reicht hier nicht. Hier ist ein noch entscheidender Knackpunkt. 

Zu 2.: Ist in jedem Fall zu erfüllen

Zu 3.:  Ebenfalls Erteilungsvoraussetzung

Zu 4.: Absehen nach § 5 Abs. 3 Satz 2

Zu 5.: Absehen nach Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative


Voraussetzungen zusammengefasst

  • Menschen, die im Rahmen des § 60b ihre Passbeschaffungsbemühungen glaubhaft gemacht haben, können grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 beantragen und bekommen, obwohl sie keinen Pass haben. 
  • Dabei ist jedoch wichtig, dass die Identität geklärt sein muss. Eine Glaubhaftmachung reicht hier nicht aus.
  • Es muss keine Lebensunterhaltssicherung erfolgen, wenn die Vorduldung mit einer Duldung nach § 60a seit 18 Monaten besteht. 
  • Es dürfen keine Ausweisungsinteressen oder eine Interessensgefährung Deutschlands bestehen.


Weitere Rahmenbedingungen

  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre erteilt. 
  • Sie erlischt mit einem Besuch des Herkunftslandes. 
  • Die Erteilung erfolgt auf einem Ausweisersatzpapier. Damit ist Reisen nur innerhalb Deutschlands möglich. 
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur vollen Erwerbstätigkeit. 

Besonderheiten für Minderjährige

  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt erst einmal nur bis zur Volljährigkeit plus 3 Monate
  • Danach erfolgt zunächst die Belehrung nach § 60b (Link)


Identitätsklärung: Wie ist sie möglich?

Wie dargelegt, ist der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 durch die Erfüllung der Voraussetzungen aus § 60b zwar alleine schon durch die Glaubhaftmachung eröffnet, die Erteilung der Erlaubnis als solches setzt jedoch die geklärte Identität voraus.

Liegt nun kein Pass vor, stellt sich die Frage, wie diese Klärung erfolgen kann. Einen grundsätzlichen Anhaltspunkt liefert die Gesetzesbegründung zum neuen Gesetz zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (DuldG).

Hier heißt es:

Die Identität kann in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. So sind amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, die die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie
beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in
Betracht kommen, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Dies gilt auch für elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zur Beweisführung zur Klärung
der Identität.

Aus Gesetzesbegründung zum DuldG

Hierdurch sind zumindest grundlegende Anhaltspunkte beschrieben, wie eine Identitätsklärung ohne Pass oder Ausweispapiere erfolgen kann. Was dies genau im Einzelfall bedeutet, muss auch letztlich einzelfallbezogen betrachtet werden.


Probleme, Schwierigkeiten & wichtige Hinweise

Durch die Kombination aus der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60b und dem damit ermöglichten Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wird sich für einige Menschen eine Chance ergeben, eine weitere Möglichkeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Dabei wird es jedoch auf eine intensive Beratung und Begleitung ankommen.

Grund hierfür ist, dass man einerseits natürlich Passbeschaffungsbemühungen auch tatsächlich unternehmen muss. Damit sind dann die Voraussetzungen erfüllt, die § 60b hierzu setzt.

Liegt nun jedoch später der Pass tatsächlich vor, entfällt damit ja der in dieser Konstellation einzige Grund für die Ausstellung einer Duldung, nämlich die bisherige Passlosigkeit.

Diese Duldung ist jedoch ebenso wie der eben noch nicht vorliegende Pass die Zugangsvoraussetzung zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5.

Entscheidend ist deshalb auch das Timing, wann Anträge gestellt werden und ein Pass letztlich vorliegt. Wird die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt, wenn andererseits die Voraussetzungen erfüllt sind, und dann auch erteilt, wird sie auch bei einem danach vorliegenden Pass nicht mehr widerrufen.

Für einige Menschen, insbesondere aus unserer Sicht jene aus Afghanistan, eröffnet sich durch diese Kombination nun ein Zeitfenster und auch eine Chance für eine Aufenthaltserlaubnis, die bisher verschlossen war.

Aufgrund der Komplexität aus den Zeitabläufen und möglichen Chancen, aber auch Nachteilen, ist deshalb die Begleitung aus unserer Sicht zwingend.

30 Gedanken zu „Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5: Zugang für Passlose durch “Duldung light”“

  1. Soll ich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 beantragen, habe ich gerade meine ersten drei Monate Duldung im September 2020 bekommen.
    Das bedeutet, dass die Aussetzung meiner Abschiebung noch keine 18 Monate beträgt. Ansonsten habe ich die restlichen Voraussetzungen erfüllt.

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    • wir können das hier nur bedingt beantworten. Wenn die Voraussetzungen sonst erfüllt sind, ist es zumindest grundsätzlich möglich, erfordert dann aber die volle Lebensunterhaltssicherung.

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    • ins europäische Ausland ja, aber in Dein Heimatland in aller Regel nein, weil deine Aufenthaltserlaubnis daraus resultiert, dass Du nicht in Dein Heimatland abgeschoben werden konntest.

      Antworten
  2. Soll ich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 beantragen, habe ich gerade meine ersten 6 Monate Duldung im September 2020 bekommen.
    Das bedeutet, dass die Aussetzung meiner Abschiebung noch keine 18 Monate beträgt. Ansonsten habe ich die restlichen Voraussetzungen erfüllt, und ich arbeite seit drei Jahren und hab ich unbefristet Vertrag, und Ausbildung Vertrag hab auch unterschrieben von der Firma wo ich drei Jahren gearbeitet, hab vielleicht irgendwie einen Chance zum Aufenthaltserlaubnis!
    Hertz dank

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    • Formal sind damit die Anforderungen leider noch nicht erfüllt. Mit Ausbildungsvertrag solltest Du aber zunächst einmal eine Ausbildungsduldung beantragen. Und später den Antrag auf 25 Abs. 5 stellen

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  3. Hallo,
    wenn jemandem zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 ohne Reisepass erteilt wird.
    Wird die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis widerrufen, wenn ich später meinen Reisepass erhalte?

    Danke in voraus

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  4. Hallo zusammen,
    Bitte möchte ich Ihnen diese wichtige Frage stellen.
    Wenn ein Duldung-Inhaber in ein anderes Land der Europäischen Union reisen möchte, um seinen nationalen Pass zu beantragen und um seine Passbeschaffung zu erfüllen.
    Kann er oder sie Reiseausweis bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen?
    Hat die Ausländerbehörde gesetzlich das Recht, Duldung Inhaber Reiseausweis auszustellen?
    Wenn nein, wie kann dann jemand zweifelsfrei nachweisen, dass er versucht hat, seinen nationalen Pass zu erhalten, aber gescheitert ist, weil seine Landesbotschaft in Deutschland keinen Pass ausstellt, sondern in ein anderes Land der Europäischen Union reisen muss, um ihn zu beantragen.

    Schöne Grüße

    Antworten
  5. Hallo,
    Hallo,
    meine Freundin hat seit dem Mai 21 einen Aufenthaltstitel. Das LAF und das Jobcenter sagen, deshalb sei das Sozial-bzw. Bezirksamt für ihre Grundleistungen das Sozialamt zuständig.
    Dieses sagt, sie sei ja schon vorher über 18 Monate in Deutschland gewesen, deshalb seien nicht zuständig, sondern das Jobcenter.

    Bitte sagen Sie mir, wer hat Recht ? Worauf beziehen sich die 18 Monate ? Nur auf die Duldung und den Aufenthaltstitel oder auch auf die Art der Behörde, die die Leistungen erstellt ?
    Vielen Dank und freundliche Grüße H.Me

    Antworten
    • Mit einer Aufenthlatserlaubnis hat man in aller Regel einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Menschen im Asylverfahren (Was deine Freundin ja nicht mehr ist) haben nach 18 Monaten Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG, allerdings in gleicher Höhe wie SGB II. Aber hier in Eurem Fall ist das Jobcenter zuständig.

      Antworten
  6. Hallo,

    Bitte, ich habe den Paragraphen 25.5, aber mein Integrationshelfer hat mir gesagt, dass ich keinen Integrationskurs machen kann.
    Und dass ich nur arbeiten muss.

    Kann ich mit diesem Paragraphen in mein Heimatland reisen?

    Antworten
  7. Hallo ,mein Mann hat den 25.5. Bekommen obwohl wir 2 Kinder haben und er arbeiten geht (unbefristet )
    Er hat einen Pass und alle anderen Dokumente auch. Aber die Ausländerbehörde gab ihm nur den 25.5. Allerdings auch erst nach Untätigkeitsklage .

    Ich wollte mit einem Entscheider vor Ort sprechen, allerdings verweisen die immer auf Email Kontakt, da die aber schon seid 2 Jahren nicht mehr antworten ,wird es immer kurioser . Auch der Rechtsanwalt sagte er kann jetzt nichts mehr machen.

    Gibt es noch andere Möglichkeiten?

    Antworten
    • Offenbar seit Ihr ja anwaltlich vertreten. Bitte besprecht Euch dazu mit dem RA. Grundsätzlich ist ja auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Heirat möglich

      Antworten
    • Ob eine selbständige Tätigkeit erlaubt ist, steht im Aufenthaltstitel. Dort müsste vermerkt sein, dass man selbständig arbeiten darf oder dies von der Erlaubnis abhängig ist. Wenn dort eine grundsätzliche Erwerbserlaubnis erteilt wurde, dann gilt das auch für die Selbständigkeit.

      Antworten
    • Das hängt u.a. davon ab, warum die Duldung bisher besteht. Wenn es dabei um die Frage geht, ob eine Ausreise bzw Abschiebung ins Heimatland nicht möglich ist, dann sollte man dies auch nicht mit der Aufenthaltserlaubnis machen

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