Unser Ärger – mit der BZ

 

 

Die BZ Berlin. Hat mal wieder Artikel zu Geflüchteten in Berlin veröffentlicht, der sich wie fast üblich durch gezieltes Vorbeiarbeiten an Fakten und ebensolches Interpretieren auszeichnet. Theoretisch könnte man ein- bis zweimal die Woche auf solche journalistisch tieffliegenden Beiträge reagieren, aber wir wollen uns heute auf drei Beiträge beschränken. 

 

“Mehr als 12.000 Menschen in Berlin sind ausreisepflichtig” 

Im ersten Artikel dient mal wieder eine kleine Anfrage von Marcel Luthe, FDP, als Grundlage, der auch selbst noch ein unfassbar unsinniges Zitat dazu liefert. 

Ausgehend von 12.000 Menschen mit Duldung wird dem Senat vorgworfen, zwar 2.053 Duldungen ausgestellt, im gleichen Monat aber nur 74 Abschiebungen zustande gebracht zu haben.

Fakt 1: Die Zahlen stimmen. Hier der link zur kleinen Anfrage.

Fakt 2: Der Vergleich ist völliger Unsinn: Duldungen werden – je nach Grund – für wenige Monate ausgestellt und müssen deshalb verlängert werden. Der gleiche Mensch taucht also u.U. 4 oder 6x pro Jahr  in der abgefragten Statistik auf. 

Fakt 3: das kann man auch schnell selbst feststellen, wenn man die monatlich ausgestellten oder verlängerten Duldungen addiert und feststellt, dass in 12 Monaten von April 2018 bis März 2019 insgesamt 20.768 mal Duldungen neu ausgestellt oder eben verlängert wurden. 

Ohnehin sind ausgestellte Duldungen nur bedingt aussagefähig im Bezug auf eine vorgehende Asylantragstellung. Die bundesweiten Zahlen belegen, dass nur rd. 55% der Menschen mit einer Duldung vorher ein Asylverfahren durchlaufen haben. Die genauen Zahlen für Berlin sind nicht bekannt, dürften jedoch in ähnlicher Relation sein. 

Greift man sich dann den Monat mit der absolut höchsten Zahl heraus, lässt sich erkennen, was der Zweck sein soll. 

Dazu wird behauptet, dass die Versorgung dieser 12.000 Menschen rd. 130.000.000 € im Jahr kosten würde. Dies wären umgerechnet auf eine einzelne Person 21.670 €. 

Nach der – dummerweise in der gleichen Anfrage – abgefragten Übersicht zu Leistungen nach AsylbLG ist erkennbar, dass die monatlichen Leistungen je nach Alter und Familienstand jedoch nur bei monatlich 212 € bis 351 € liegen, also 2.544 € bis 4.212 € jährlich liegen. Hinzu kommen noch die Unterbringungskosten. Dagegen stehen jedoch auch Erwerbseinkommen, die auch Menschen mit Duldung haben können. 

Wenn wir die von Luthe selbst benannten „bis zu 30€“ pro Nacht für die Unterbringung ansetzen, kämen also monatlich in der Spitze 900€ pro Person hinzu. Man käme also selbst nach dieser Rechnung auf max. 15.000 € pro Person, nie jedoch auf 21.670 €. Und realistisch müsste man wohl eher von 600€ Unterkunftskosten und einem Leistungsmittel von 290€ pro Person ausgehen.

So käme man dann auf rd. 10.000€ pro Jahr. Nicht einmal die Hälfte des Dargestellten.

Die Berechnung ist also kompletter Unsinn.

Völlig irrwitzig wird es jedoch, wenn es darum geht, warum der Senat angeblich wahllos Duldungen ausstellt: Schuld sind nämlich die Betreiber von Flüchtlingsunterkünften.

Die kommerziellen Interessen der Betreiber sollen Ursache für das Ausstellen einer Duldung durch das Land Berlin sein!

Herr Luthe: Wie soll das eigentlich praktisch funktionieren? Sagt der Betreiber dann der Ausländerbehörde „bitte Duldung verlängern“? Und zahlt der Betreiber dann eine Kopfprämie? Und an wen? 

Summa summarum: Man kann als Politiker wie auch als Journalist mal nachdenken, bevor man etwas sagt oder schreibt. Man darf das, und man muss das sogar, wenn man dem Leser etwas verkaufen will, das angeblich Wahrheit, letztlich aber höchstens Meinung, vor allem aber kompletter Unsinn ist. 

 

“Nur 0,7% der Asylbewerber haben Anspruch auf politisches Asyl”

Artikel Nummer zwei ist von deutlich höherem Unterhaltungswert, geht es diesmal zwar um einen Kommentar, aber dabei um einen besonders dämlichen. 

„Nur 0,7 Prozent der Asylbewerber haben Anspruch auf politisches Asyl“ – so lautet die Headline. Ist die erste Reaktion des kundigen Lesers noch ein „Ach nee, was ne Sensation“, folgt zunehmend Wut über das danach Vorgetragene. 

Grundlage ist auch hier eine kleine Anfrage, diesmal vom AfD-Abgeordneten Hanno Bachmann. Um die Zahlen besser einordnen zu können, stellen wir sie hier aus der Antwort gleich einmal ein: 

 

 

Warum ist das wichtig? Zuerst einmal deshalb, weil die Senatsverwaltung in braver Beachtung der Frage auch nur das beantwortet hat, was gefragt wurde. Deshalb hier die dazugehörige Frage: 

 

 

Kurz: Abschiebungsverbote wurden ebenso wenig angefragt wie sonstige Verfahrenserledigungen. Diese Zahlen wurden deshalb auch erst gar nicht geliefert. Man bräuchte sie jedoch, um danach die Kommentare abzugeben, die Schupelius auch ohne Zahlengrundlage vor sich hin interpretiert. 

 

„Bleiben 32,2 Prozent übrig. Hinter dieser Zahl verbergen sich vor allem Anträge, die unerledigt blieben, weil die Fluchtursachen nicht geklärt werden konnten.“ 

 

Das ist mal wieder völliger Unsinn: 

  1. Es fehlen die gar nicht ausgewiesenen Abschiebungsverbote. 
  2. Verfahrenserledigungen können aus vielen unterschiedlichen Gründen erfolgen, nur aus einem Grund nicht: ungeklärte Fluchtursachen. Bei Verfahrenserledigungen kommen Antragsrücknahmen in Betracht, das Zusammenlegen von Verfahren von Familienmitgliedern, das Klaglosstellen von Bescheiden, weil das BAMF einen Bescheid doch noch änderte usw. 

Und die Suggestion der Headline sagt, dass eigentlich nur 0,7% nach Meinung des Autors tatsächlich Asylanspruch besäßen. Dass dies nicht der fall ist, belegt er selbst nachdrücklich genug.

Nun kommen die 44.000 „rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber“ ins Spiel, die in Berlin leben. Schon das Angeben dieser Zahl alleine ist völlig sinnentleert. Die Senatsverwaltung weist zu recht darauf hin: 

„Diese Angabe hat eine nur sehr eingeschränkte Aussagekraft, da die zugrunde liegenden Asylablehnungen bis ins Jahr 1971 zurückgehen können und nur ein Teil der betreffenden Personen auch gegenwärtig noch vollziehbar ausreisepflichtig ist.“

Tatsächliche haben die allermeisten Menschen aus dieser Gruppe eine Aufenthaltserlaubnis, teilweise auch eine Niederlassungserlaubnis, oder sind längst eingebürgert. Oder sie kommen z.B aus Polen und sind nun EU-Bürger. 

Aus den Bundesweiten Statistiken wissen wir, dass nur rd. 50% der Menschen mit Duldung vorher aus dem Asylverfahren kommen. Alle an deren aus dieser Gruppe können alles Mögliche sein, z.B. Menschen mit abgelaufenen Touristenvisa o.ä., nur eben nicht aus dem Asylverfahren kommend. 

Überträgt man dies gedanklich auf Berlin, kommt man zu folgenden Zahlen: 

Es leben 12.000 Menschen mit Duldung in Berlin (siehe Artikel 1). Davon kommen dann statistisch rd. 6.000 aus einem Asylverfahren, das negativ ausging. 

Zieht man nun von den 44.000 Menschen mit negativ abgelaufenem Asylverfahren die mit Duldung ab, kommt man auf 38.000 Menschen, die inzwischen völlig rechtmäßig, legal und mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Berlin leben. 

 

„Die Zahlen legen nahe, dass, wer einmal ins Land gekommen ist, in den meisten Fällen nicht wieder geht und auch nicht ausgewiesen wird, selbst wenn er eigentlich kein Recht auf einen Aufenthalt bekommen hat.“

Mitnichten legen die Zahlen das nahe, sie tun das ganze Gegenteil: Der weitaus überwiegende Teil dieser Menschen hat ein dauerhaftes und völlig legales Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Dass Schupelius nun auch noch diesen 38.000 Menschen unterstellt, dass sie alle vollständig im Leistungsbezug sind und nicht arbeiten würden, ist dann nur die nächste völlig unbelegte Unterstellung. 

Schon bezogen auf Flüchtlinge der letzten Jahre seit 2015 sagen die Statistiken etwas ganz anderes. Und auch insgesamt sind nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit in Berlin 212.000 Menschen mit ausländischem Pass in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Zu den aktuellen Zahlen für Berlin haben wir gerade ausführlich etwas gesagt. 

Das passt nur nicht ins Bild, wenn man gerne ohne jedes Argument, aber mit vermeintlich darlegenden Zahlen versucht, Flüchtlinge zu diskreditieren und deren Abschiebung zu fordern. 

 

 

“Sozialsenatorin fordert Heimbetreiber aus, Polizisten abzuweisen” 

Nun zum neuesten und dritten Artikel. „Sozialsenatorin fordert Heimbetreiber auf, Polizisten abzuweisen“ lautet hier die Überschrift. 

Lassen wir die erwartbare Polemik mal außen vor, wird daraus: Sozialsenatorin fordert Einhaltung des Grundgesetzes. 

Hintergrund sind unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die BZ legt die Rechtsauffassung der Innenverwaltung auch im Artikel gleich mal dar, vergisst hingegen jedoch die Darstellung der „richtigen“.

Es ist eben nicht nur ein Urteil des VG Hamburg, das noch nicht rechtskräftig sein mag, sondern es ist vielmehr ein Urteil des VG Berlin, das durch das OVG und auch das Kammergericht bestätigt wurden. Der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung sagt: 

„Im Land Berlin gibt es keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchführung der Direktabschiebung.“

Damit hat sich jede Darlegung im BZ-Artikel bereits an dieser Stelle erledigt, sofern es nicht um Gefahr im Verzug geht. Denn auch das ist logisch und auch von niemandem beanstandet: will man eine n potentiellen Mörder oder Bankräuber verhaften, besteht entweder Gefahr im Verzug oder man bekommt problemlos einen richterlichen Beschluss. 

Elke Breitenbach hat in keiner Weise behauptet, dass Abschied unten unzulässig wären. Es geht bei der ganzen Diskussion nur darum, ob es einen richterlichen Beschluss benötigt, um in eine Wohnung (und auch eine Unterkunft ist das rechtlich) einzudringen, um jemanden für eine Direktschiebung abzuholen. 

Die BZ zitiert § 36 ASOG als gültige Rechtsgrundlage für die Innenverwaltung und Polizei. Hierzu hat das o.g. Urteil jedoch auch eine entsprechende Antwort: 

„Auch die Voraussetzungen für eine nunmehr geltend gemachte Durchsuchung nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht liegen nicht vor. Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ASOG sind nicht erfüllt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts verwiesen, die der Antragsteller nicht beanstandet hat. Die Durchsuchung kann aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung nicht auf § 36 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG gestützt werden. Schließlich sind auch die Voraussetzungen von § 36 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG nicht gegeben.“

Nun mag man vielleicht noch unterschiedlicher Rechtsauffassung sein. Ob man das kann oder sollte, mag man für sich selbst beurteilen und insbesondere das o.g. Urteil, durch alle Instanzen in Berlin bestätigt, für sich sprechen lassen. 

Fakt ist aber, dass Senatorin Breitenbach nicht aus eigener Meinung zu etwas auffordert, sondern sich dies aus der entsprechenden Anwendung des Artikel, 13 Grundgesetz ergibt. 

Das ist kein Boykottieren von Abschiebungen an sich, sondern eben eine Rechtsanwendung. Die macht es vielleicht schwerer, aber noch lange nicht unmöglich, jemanden auch tatsächlich abzuschieben. 

Man sollte dabei nur eben nicht vergessen, dass Grundrechte für Menschen in Deutschland gelten und nicht nur für Deutsche. 

 

 

Damit wir nicht mißverstanden werden: Meinung kann man haben. Auch eine andere als die unsere. Wenn man jedoch mit Zahlen arbeitet, müssen diese nicht nur stimmen, sondern auch zumindest sauber interpretiert werden. Wenn man Gesetze als Grundlage nimmt, dann muss man auch dies sauber tun. 

Die Haltung der Autoren der Artikel ist erkennbar. Das kann man allerdings auch ganz anders darstellen. Das Hinklieren von Zahlen als vermeintliche Fakten und deren eigene falsche Interpretation sind ganz sicher nicht die Wege, die auch bei einer anderen Meinung und Haltung noch zulässig sind. 

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