Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den 12 Bezirken und dem LAF regelt nun die Unterbringung von sog. Statusgewandelten in Unterkünften des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Dies hat zwei wesentliche Folgen:
Die Unterbringung von Anerkannten nach Statuswechsel, die eigentlich grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirke fällt, in LAF-Unterkünften hat nun ein verwaltungsrechtliches Fundament bekommen. Hier wird letztlich nur das nachvollzogen, was seit 2015 schon gelebte Praxis ist. Insofern hat dies auch keine wesentlichen Wirkungen n ach außen.
Wichtiger ist, dass die einzelnen Bezirke Kontingente in LAF-Unterkünften bekommen sollen und werden, die sie selbständig belegen können.
Geplant sind bis zum Jahresende 2019 rd. 1.800 Plätze., die den Bezirken zur Verfügung gestellt werden sollen, also 150 Plätze pro Bezirk. Die absolute Zahl steht dabei nicht fest, weil dies von der Fertigstellung bzw. auch dem Freizug einzelner Unterkünfte abhängt.
Grundsätzlich kann aber jeder Bezirk über die jeweilige soziale Wohnhilfe nun Plätze in LAF-Unterkünften belegen. In Frage kommt dies natürlich zuerst bei besonders prekären Unterkünften, aus denen die Menschen ausziehen sollen, Menschen, die vulnerabel sind oder wo die Umstände eine andere Unterbringung erfordern.
Ebenso spielt dies beim Familiennachzug eine Rolle, wenn eine Wohnung nicht erreichbar ist, aber eine oder mehrere weitere Personen kurzfristig zusätzlich untergebracht werden müssen.
Auch Menschen, die bereits schon einmal eine LAF-Unterkunft verlassen haben und z.B. anderweitig untergebracht waren oder einen PLatz in einer Wohnung hatten, können auf diesem Weg zurückkehren. Auch ehemalige Hausverbote haben hierauf keinen Einfluss.
Die Rahmenvereinbarung unterlegt das Handeln von Bezirken und LAF bis zur Wirksamkeit bzw. Inkrafttreten einer Gesamtstädtischen Steuerung. Ziel ist der Umzug aus prekären vertragsreinen Unterkünften in qualitätsgesicherte Unterkünfte des LAF.
Die Belegung bzw. Kostenübernahme bei anerkannten Geflüchteten erfolgt grundsätzlich über die jeweils zuständige soziale Wohnhilfe. Diese wendet sich dann an das LAF. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist grundsätzlich eine Untersuchung nach § 36 Infektionsschutzgesetz. Für Menschen, die im Rahmen des Familiennachzugs kommen, ist diese Untersuchung deshalb eine wichtige Voraussetzung.
In diesem Jahr wurden bereits rd. 230 Plätze in LAF-Unterkünften durch Bezirke neu belegt.