Passbeschaffungskosten: Urteil vom BSG erlaubt nur noch Darlehen

 

 

Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts regelt nun für viele Fälle die Übernahme von Passbeschaffungskosten bei Leistungen nach SGB II. Es ist demnach nur noch eine Finanzierung als Darlehen möglich.

Aus unterschiedlichen Gründen und Erwägungen kann der Wunsch oder die Pflicht bestehen, einen neuen Pass neu zu beantragen oder einen alten zu verlängern. Ebenso fordert in einer Vielzahl von Fällen das deutsche Aufenthaltsrecht die Vorlage eines Passes als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auch eine Ausbildungssduldung.

Unabhängig von der Fragestellung, ob u.U. eine Passbeschaffung im Einzelfall unzumutbar ist, wollen wir uns hier nur damit beschäftigen, ob und wie eine Übernahme der oft erheblichen Passbeschaffungskosten durch Sozialleistungsträger möglich ist.

Die erste grundsätzliche Unterscheidung dazu ist, ob jemand Leistungen nach AsylbLG oder SGB II bezieht.

Bei Bezug nach § 3 AsylbLG

Leistungen nach § 3 werden im Asylverfahren bezogen.

Hier ist in vielen Fällen zwar keine Passbeschaffung erforderlich (z.B. Weil noch im Asylverfahren), die gute Nachricht hingegen ist, dass Kosten der Passbeschaffung in diesen Fällen jedoch eindeutig übernommen werden.

Hierzu greift § 6 ABS. 1 AsylbLG:

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

Leistungen nach § 6 werden grundsätzlich als Beihilfe (also als Zuschuss) gewährt und nicht als Darlehen.

Leistungsbezug nach SGB II (auch Analogleistungen nach § 2 AsylbLG)

Hierunter fallen auch die Menschen, die Leistungen nach § 2 AslbLG beziehen. Diese sogenannten Analogleistungen entsprechen denen nach SGB II, wenn seit mind. 15 Monaten Leistungen nach AsylbLG bezogen wurden. Aus diesem Grund besteht auch eine Analogie bei dieser Frage.

Hier ist die Finanzierung von Passbeschaffungskosten deutlich komplizierter. Grundsätzlich gibt es hierzu folgende Wege, von denen manche jedoch (inzwischen) keine Relevanz mehr besitzen:

Beihilfe als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter

Diese muss erbracht werden, sofern es sich um einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“ handelt, der nicht vom Regelsatz gedeckt ist. Passbeschaffungskosten sind kein „laufender Bedarf“, selbst wenn sie regelmäßig vorkommen. Daher scheidet diese Möglichkeit aus. Auch die bisherige Rechtsprechung lehnt eine Kostenübernahme hiernach ab.

Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter

Dieses muss erbracht werden, wenn ein Bedarf im Regelsatz enthalten ist, dazu „unabweisbar“ ist, aber das Geld nicht angespart werden konnte. Klassisches Beispiel hierfür ist die Waschmaschine, die zuvor schon vorhanden war und dann kaputt geht. Darlehen werden mit 10% des jeweiligen Regelsatzes zurückgezahlt. Bei einem Alleinstehenden sind dies dann also aktuell € 41,60 Leistungskürzung monatlich für 10 Monate.

Beihilfe oder Darlehen nach § 73 SGB XII vom Sozialamt

„Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ kann erbracht werden, wenn ein Bedarf nicht im Regelsatz enthalten ist und „wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen“. Hierunter können auch die Passkosten fallen. Diese SGB XII-Leistung steht als spezielle Sozialhilfeleistung auch Personen zu, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II sind (ähnlich wie Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe usw.).

Dem Grunde nach bedeutet, dass auch jemand, der an sich gar keine laufenden Leistungen bezieht, weil er über den Einkommenssätzen für SGBII-Leistungen liegt, aber durch einen unabweisbaren Bedarf theoretisch in den Leistungsbezug fallen würde, Anspruch auf diese Hilfe hat.

Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Leistungen nach SGB II. Die Antragstellung erfolgt jedoch dann nicht beim jeweiligen Jobcenter, sondern beim Träger der Leistungen nach SGB XII, also dem Sozialamt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat in zwei Verfahren anerkannt, dass für Passkosten der § 73 SGB XII prinzipiell eröffnet ist (L 8 SO 234/16; L 7 AS 1794/15).

In der Praxis kam es beim SGBII-Bezug dennoch oft vor, dass sich weder Jobcenter noch Sozialamt für die Problematik zuständig sahen und deshalb Leistungen, egal, ob nun als Darlehen oder Zuschuss, verweigert wurden.

Bisher blieb dann nur die Klage durch die Instanzen.

Aktuelle Rechtslage nach Urteil BSG

Am 12.09.2018 hat nun jedoch das Bundessozialgericht im Verfahren B 4 AS 33/17 R eine Grundsatzentscheidung getroffen. Befriedigend und logisch erscheint diese nach den bisherigen Erkenntnissen zwar nicht. Dennoch klärt sie, dass nun zumindest ein Weg zwingend immer gangbar ist.

Um es erst einmal kurz zu machen:

Nach dem Urteil des BSG ist nur noch eine Übernahme nach § 24 ABS. 1 SGB II in Darlehensform möglich. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Passkosten nicht besonders hoch liegen. Nicht besonders hoch sind im ausgeurteilten Fall € 220.

Offen bleibt, was passiert, wenn diese Kosten deutlich höher liegen, wobei auch unklar ist, was dann deutlich höher sein könnte.

Mit dieser Frage extrem hoher Kosten hat sich das BSG gar nicht beschäftigt, weil es hierfür durch den vorgelegten Fall keine Relevanz gab.

Das BSG führt im vorliegenden Terminbericht aus:

Inwieweit bei extrem hohen Kosten für die Beschaffung eines Passes, um der Ausweispflicht nach § 3 Abs 1 Satz 1 AufenthG zu genügen, zusätzliche Ansprüche oder die verfassungskonforme Auslegung bestehender Regelungen in Betracht kommen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34, RdNr 116 ff), kann angesichts des vorliegend geltend gemachten Betrags von 217 Euro dahinstehen. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Bedarf in dieser Höhe hatte, was das LSG verneint hat, wogegen der Kläger aber Verfahrensrügen erhoben hat.

Es ist bei „extrem hohen Kosten“ demnach zumindest der Weg eröffnet, über den Weg der beschriebenen verfassungskonformen Auslegungen eine andere Form der Übernahme zu erreichen.

Insgesamt ist nun jedoch zu erwarten, dass Jobcenter und Sozialämter dem Weg dieses Urteils folgen werden.

Folgen für die Umsetzung

Bei dringendem Bedarf an einem Pass kann eigentlich nur die Beantragung eines Darlehens nach § 24 Ab s. 1 SGB II empfohlen werden.

Liegen die Passkosten „erheblich höher“ als € 220, dann kann man zusätzlich auch noch versuchen, den o.g. Zuschuss zu beantragen. Da es hierzu jedoch noch keine Rechtsprechung des BSG gibt und das Urteil auch noch nicht einmal zu o.g. Fall vorliegt, erscheint dies zumindest aus jetziger Sicht nicht besonders erfolgversprechend.

Fazit und Bewertung

Bei der Vergabe als Darlehen nach § 24 ABS. 1 SGB II wird dann jedoch der Regelsatz um monatlich 10% gekürzt, wie es immer bei Darlehen im SGB-Bereich erfolgt. Das eigentlich staatlich zu leistende Existenzminimum steht dann real nicht mehr zur Verfügung.

Zusätzlich stellt das BSG in der nun vorliegenden Entscheidung die im Regelsatz enthaltenen 0,25 € für einen deutschen Personalausweis gleich mit den deutlich höheren Passsbeschaffungskosten und erwartet, dass man durch Einsparungen in anderen Bereichen dann den Mehrbedarf intern durch Ansparung ausgleicht.

Perfider geht es eigentlich kaum, wenn realistisch ein „Ansparen“ oder „Einsparen“ ohnehin nicht realistisch ist oder aufgrund eines erst relativ kurzen Leistungsbezuges auch per se schon unmöglich ist.

Dennoch werden wir in der Praxis mit den Folgen dieses Urteils erst einmal umgehen müssen.

Nötige Schritte in der Zukunft

Es ist offenbar dringend eine gesetzliche Regelung notwendig, die dafür sorgt, dass eine gesetzlich vorgeschriebene oder auch nur zumindest geforderte Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch real erfüllt werden kann. Bei Menschen, die nicht am Ort der Botschaft oder eines passausstellenden Konsulates wohnen, die also zu den reinen Beschaffungskosten noch Reisekosten haben, oder bei extrem hohen Passbeschaffungskosten an sich muss es eine Übernahmepflicht durch die Jobcenter bzw. Sozialämter geben.

Zudem kann den Menschen nicht zugemutet werden, aus Gründen der Mitwirkungspllicht bei der Ausländerbehörde auf Rechtswege verzichten zu müssen, um ihren aufenthaltsrechtlichen Status nicht zu gefährden. Man darf bei noch ungeklärten höchstrichterlichen Rechtsfragen nicht gezwungen werden, auf den Rechtsweg zu verzichten und zudem das Existenzminimum gezwungenermaßen zu unterschreiten.

Die Ausländerbehörden müssen deshalb auch hier eine Regelung finden, dass rechtswahrende Schritte hinsichtlich der Kosten nicht als Verweigerung der Mitwirkung oder fehlende Passbeschaffung ausgelegt werden, wenn sich jemand erkennbar um die Passbeschaffung bemüht.

Gefordert sind deshalb gesetzliche Klarstellungen des BMI in Zusammenarbeit mit dem BMAS. Ebenso muss über die jeweiligen Landesregierungen und Innenverwaltungen auf die Ausländerbehörden eingewirkt werden, dass sich aufgrund der Folgen dieses Urteils (Unterschreitung des Existenzminimums, z.T. auf längere Zeiträume, Verpflichtung zur Mitwirkung einerseits, aber damit u.U. Abschnitt des Rechtsweges) per se eine Erfüllung der Mitwirkungspflicht ergibt und damit weiterhin Reiseausweise ausgestellt werden, solange nicht eine bundesgesetzliche Regelung vorliegt oder andere erhebliche Gründe gegen die Ausstellung von Reiseausweisen sprechen.

 

Download des Urteils

Anspruch-auf-Arbeitslosengeld-II-Keine-Uebernahme-der-Kosten-fuer-die-Passbeschaffung-eines-auslaendischen-Alg-II-Beziehers-als-Zuschuss

 

Link zum Urteil

 

1 Gedanke zu „Passbeschaffungskosten: Urteil vom BSG erlaubt nur noch Darlehen“

  1. Lieber Chris, liebe Redaktion und liebes Team von berlin-hilft.de,

    vielen Dank für diesen ebenso informativen wie erschreckenden Beitrag. Ich frage mal kurz zurück, ob ich das inhaltlich auch wirklich richtig verstanden habe:

    Kann man das vereinfacht so zusammenfassen, dass sowohl Gesetzgeber als auch deutsche Behörden z.B. Geflüchtete aus Syrien dazu nötigen, für die Ausstellung eines syrischen Passes mehrere hundert Euro an das syrische Regime zu bezahlen, welches andererseits wegen seiner Massenverbrechen auf internationalen Sanktionslisten steht, durch diese erzwungenen Gebühren aber – bei 700.000 Geflüchteten in Deutschland – in den regelmäßigen Genuss von hohen Millionenbeträgen kommt, und dass das ganze auch noch überwiegend vom Fiskus bezahlt wird, und jetzt der Mutter mit zwei Kindern aus Syrien der Hartz-IV-Regelsatz gekürzt wird, um am Ende noch das Regime von Assad zu bezahlen?

    Hintergrund: Ich engagiere mich derzeit zusammen mit einigen anderen AktivistInnen in einer Kampagne gegen die seit Mai 2018 auch in Berlin geltende Regelung, dass Geflüchtete aus Syrien, die nicht die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, zur Erneuerung ihres Reisepasses in die syrische Botschaft geschickt werden. Deswegen habe ich höchstes Interesse an diesem Thema und möchte bei Euch kurz rückfragen, ob ich das inhaltlich richtig verstanden habe bzw. mir hier das richtige Bild ausmale:

    Jemand, der aus Syrien geflohen ist, und dem im Zuge des Asylverfahrens nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern “nur” der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gültige Personaldokumente, wie einen Reisepass, in der Botschaft seines Landes zu besorgen bzw. an der Beschaffung dieser Dokumente aktiv mitzuwirken.

    Kann oder will jemand die syrische Botschaft nicht aufsuchen, weil er eben vor diesem Regime geflohen ist, muss sie oder er bei “nur” subsidiärem Schutzstatus in jedem individuellen Einzelfall nachweisen, dass eine Vorsprache bei der Botschaft nicht zumutbar ist. Von einer pauschalen Unzumutbarkeit wird – anders als vor Mai 2018 – nicht mehr ausgegangen. Menschen mit subsidiärem Schutzstatus bekommen nicht automatisch einen Reisepass für Ausländer als Ersatzdokument ausgestellt.

    Der syrische Staat verlangt für die Ausstellung eines syrischen Passes einen Betrag zwischen 255 und 725 Euro. Der Pass ist dabei aber nur zwei Jahre gültig. Dazu fallen für die persönliche Vorsprache in der Botschaft noch zusätzlich Reise- und Übernachtungskosten an.

    Das Jobcenter übernimmt diese Kosten nicht mehr als Mehrbedarf, sondern gibt ein Darlehen zur Deckung dieser Kosten. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt über eine Kürzung des Regelsatzes um bis zu 10% bzw. ca. 40 Euro im Monat.

    Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank und viele Grüße!

    Euer Jens-Martin Rode

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