Ein abgelehnter Asylantrag bedeutet nicht gleichzeitig Abschiebung. Mögliche Wege haben wir in unserem Beitrag dazu dargestellt. Neben diesen „üblichen“ Möglichkeiten, die wir auch später noch einmal aufführen, ist in manchen Fällen auch denkbar, in eine Aufenthaltseraubnis aus einem anderen als humanitären Gründen zu wechseln.
Viele Wege sind jedoch dabei gesetzlich gesperrt. Hintergrund ist die gesetzgeberische Idee, dass mit einem abgelehnten Asylantrag eigentlich die Ausreise erfolgen muss. Deshalb werden Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen gesetzlich verhindert. Man wünscht keine sog. pull-Faktoren, die zu einem Zuzug nach Deutschland anreizen würden. Das ist nicht Meinung, aber Hintergrund.
Maßgeblich ist hierfür § 10 AufenthG. Hier wird einerseits geregelt, dass ein bereits bestehender Aufenthaltstitel weiter bestehen bleibt oder auch verlängert werden kann, auch wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Wichtig ist dies z.B. beim Familiennaxhzug und einem danach/ gestellten Antrag auf Familienasyl.
Hier bedeutsamer ist allerdings Absatz. 3:
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
Um die Systematik nochmals zu verdeutlichen, wollen wir die Arten von Aufenthaltserlaubnissen noch einmal schematisch darstellen:
Wesentlich sind die drei Arten von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz:
Die gängigsten im Bereich Flucht uns Asyl sind die folgenden:
Aus den sog. Gruppenregelungen bestehen diese Gründe für eine Erteilung:
Daneben gibt es die individuellen Aufenthaltstitel, die jeweils im Einzelfall vergeben werden:
Zur Eingangs benannten Frage, wann ein Wechsel aus einer Duldung, also einem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag, in eine Aufenthaltserlaubnis möglich ist, haben wir diese vergleichende Tabelle erstellt. Frei nach dem Motto, dass es wie oben dargestellt eigentlich nicht gewünscht ist, wenn es Bleiberechte trotz abgelehntem Asylantrag gibt, ist auch hier erkennbar, dass ein Wechsel schwierig ist.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
- 2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
- 3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
- 4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
- 5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
- 6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
- 7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
Wesentlich kist, dass die vielleicht naheliegensten Wechsel nicht funktionieren:
Die Aufnahme eines Studiums (zum Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Studieren an sich geht grundsätzlich) entfällt ebenso wie eine Beschäftigungsaufnahme (§18). Lediglich die Aufnahme einer sog. qualifizierten Beschäftigung ist grundsätzlich bei einfacher Ablehnung möglich, setzt aber wiederum erhebliche Vorleistungen voraus wie z.B: Lebensnunterhaltssicherung oder Wohnraum.
- über die Härtefallkommission
- § 25 a für gut integrierte Jugendliche
- § 25 b für langjährig Geduldete
- § 25 Abs. 5 bei unverschuldetem Abschreibehindernis seit mind. 18 Monaten
- § 25 Abs. 4 Opfer von Menschenhandel (Hier wird jedoch auf den Asylantrag Bezug genommen. Nur, wenn es dort bereits erwähnt und als Asylgrund dargelegt wurde, ist diese Erlaubnis zugänglich)
- Ausbildungsduldung (Letzteres ist streng genommen kein Aufenthaltstitel, kann aber zu einem führen)
Hallo, Könnten Sie mir bitte etwas klarstellen?
Sie haben in Ihrer vorherigen Erklärung gesagt, dass abgelehnte Asylbewerber gemäß § 29 AsylbG diejenigen sind, die den sogenannten Dublin-Fall haben.
Aber mein Asyl wurde gemäß § 29 Abs 1 Nummer 2,4 und 5 abgelehnt.
Soweit es mich betrifft, habe ich während meines Asylverfahrens nie einen Fall in Dublin erhalten, weil ich in keinem anderen Land außer Deutschland Asyl beantragt habe. Mir wurde sogar gesagt, dass ich berechtigt bin, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz zu erhalten, jedoch nur aus humanitären Gründen.
Zusätzliche Informationen von Ihnen zu meinem Fall werden sehr geschätzt.