Eigener Kindergeld-Anspruch für Unbegleitete Minderjährige

 

 

Unter bestimmten Umständen können Kinder,  Jugendliche und junge Erwachsene einen eigenen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies betrifft auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF).

Eigentlich haben nur Eltern, nicht aber Kinder selbst einen Anspruch auf Kindergeld. Ein Kind, das in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt, kann dennoch einen eigenen Anspruch haben.

Was bedeutet “den Aufenthalt der Eltern nicht kennen”?

Ein Urteil des SG Mainz stellt dazu klar, dass ein unbekannter Aufenthalt der Eltern auch dann vorliegt, wenn unregelmäßiger telefonischer Kontakt besteht.

Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern habe derjenige, der nicht jederzeit wisse, wo sich die Eltern gerade aufhalten und in der Folge sozial wie eine Vollwaise dastehe. Der Gesetzgeber habe die betreffende gesetzliche Regelung ausdrücklich dafür geschaffen, alleinstehenden Kindern, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, Kindergeld an Eltern statt zu gewähren.

SG Mainz zu Urteil vom 22.09.2015, Aktenzeichen S 14 KG 1/15

 

Mit welchem Status gibt es einen grundsätzlichen Anspruch?

Unbegleitete minderjährige Asylberechtigte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dasselbe gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem subsidiärem Schutz.

Im Asylverfahren oder mit Duldung gibt es keinen Kindergeldanspruch.

 

Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder erfüllen?

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus besteht der Anspruch bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind zum Beispiel:

  • eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert,
  • ernsthaft einen Ausbildungsplatz sucht,
  • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr).

 

Antragstellung

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres kann der Antrag selbst gestellt werden, ansonsten durch Amtsvormund oder Vormund.

 

Ab wann besteht der Anspruch?

Anspruchsberechtigung besteht ggfls. auch rückwirkend, beginnend ab dem positiven BAMF-Bescheid über Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz. Zudem besteht der Anspruch dann NACH Anerkennung rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich sechs Monate in Deutschland aufgehalten haben.

(Dienstanweisung Kindergeld DA-KG 2017 (A 4.1 bzw. A 4.4))

 

Wann ist das interessant?

Bei Hartz4-Leistungen wird das Kindergeld bis auf 30 € Versicherungspauschale als Einkommen angerechnet bzw. verrechnet. Interessant ist es jedoch dann, wenn jemand z.B. in Ausbildung ist und das Kindergeld zusätzlich zur Berufsausbildungsbeihilfe erhält.

 

Weitere Informationen erhält man bei der Familienkasse.

6 Gedanken zu „Eigener Kindergeld-Anspruch für Unbegleitete Minderjährige“

  1. Das mit dem Kindergeldanspruch ist komplex, habe hier einen minderjährigen Flüchtling, bei dem das Sozialamt darauf gedrungen hat, dass der Kindergeldanspruch geprüft wird (also auch zum Zeitpunkt des laufenden Verfahrens). Sechs Monate (!) nach Antragstellung war der Antrag dann bearbeitet. Das Kindergeld wird voll auf die Leistungen des JobCenters angerechnet – das mit der Versicherungspauschale lese ich jetzt zum ersten Mal

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    • Richtig, in vielen Fällen wird der Kindergeldanspruch mit Leistungen verrechnet und der Antrag genau genommen nur formal. Es gibt aber eben auch Fälle, wo es wie dargestellt eine zusätzliche Quelle ist.

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  2. ich habe euer genanntes Urteil verwendet für ein Widerspruchsschreiben, welches leider abgelehnt wurde mit Verweis auf folgendes Urteil, dass das Urteil des SG Mainz aufgehoben hat:
    LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2016, L 3 KG 3/15

    dabei wurde der Fam.-Kasse Recht gegeben

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    • § 1 Absatz 2 Satz 1 BKGG lautet: „Kindergeld für sich selbst erhält, wer

      1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
      2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
      3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.“

      Darüber hinaus haben nur Personen Anspruch, die im Besitz folgender Aufenthaltstitel sind:

      • Niederlassungserlaubnis, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz
      • AE nach §§ 16, 17, 18 (2)
      • AE nach §§ 23 (1), 23a, 24, 25 (3-5) und

      einen rechtmäßig, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet nachweisen können. Voraufenthaltszeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung werden angerechnet.

      Was ist denn der Hintergrund bzw. die Argumentation für die Ablehnung?

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  3. ich bin ein Syrer, der nach Deutschland gekommen ist und wegen des Krieges nicht weist, wo seine Eltern stattfinden.
    Antrag auf Kindergeld habe ich doch zugeschickt ,aber wurde leider abgelehnt .
    Der Begründung ist , dass ich keine Bemühungen dargelegt habe , den Aufenthalt meiner Eltern zu ermitteln.
    aber wie kann ich mit meinen Eltern kontaktieren, wenn ich nicht weiß, wo sie sind und niemanden kenne, der vielleicht nach meiner Eltern suchen kann ?!
    Meinen Sie , dass ich den Recht auf einen Widerspruch habe ?

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