Das OVG sieht keine drohende Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr. Zumindest sieht das Gericht keine “beachtliche Wahrscheinlichkeit” hierfür.
Heute hat das OVG Berlin-Brandenburg das erste Urteil in einem Fall gesprochen, bei dem einem Syrer zwar subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, er aber aufgrund seiner illegalen Ausreise auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft klagte, weil ihm bei einer möglichen Rückkehr Verfolgung drohe. Das OVG beschied dies abschlägig.
Damit entschied das OVG auch anders als es das Verwaltungsgericht Berlin noch in zahlreichen Fällen getan hatte. In vielen Fällen wurde hier Syrern der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Das OVG sieht für gegenteilige Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichtes Berlin “keine hinreichend zuverlässigen Erkenntnisse”.
Zu unterscheiden ist dieses Urteil jedoch noch von den Fällen, bei denen es um Fragen des Wehrdienstes geht. Im konkreten Fall ging es um besagte illegale Ausreise, aus der die betroffene Syrerin eine Gefährdung und drohende Verfolgung ableitete. Ebenso wichtig ist der Hinweis, dass es bei diesem Urteil auch nur um diese Frage ging, also nicht etwa eine Beurteilung von möglicher Verfolgung in Syrien an sich, sondern nur um die Annahme einer möglichen Verfolgung bei hypothetischer Rückkehr.
Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil an sich ist noch nicht veröffentlicht. Das Aktenzeichen ist: – OVG 3 B 12.17 – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017.
Somit ist ein erstes grundsätzliches Urteil gefällt worden, das in vergleichbaren Fällen auch Folgen für noch anhängige Verfahren haben wird. Zahlreiche Kammern des VG Berlin hatten Urteile in vergleichbaren Fällen aufgrund des für heute zu erwartenden Grundsatzurteils zunächst zurückgestellt. Nach dieser Grundsatz-Entscheidung werden gleichbelagerte Fälle nun sicher auch abschlägig entschieden.