Jugend braucht eine Chance! Unser Vorschlag zum Bleiberecht

 

Jugendliche und junge Erwachsene, deren Asylantrag abgelehnt wurde, leiden ganz besonders unter der Unsicherheit, die sich für sie aus dieser Ablehnung ergeben. Gerade afghanische Jugendliche sind durch die sich einerseits verschärfende Sicherheitslage und die andererseits immer wider durchgeführten Abschiebeflüge extrem verunsichert.

Passend dazu hat der Bundesverband unbegleiteter Minderjähriger gerade die Ergebnisse einer Befragung veröffentlicht:

Die Antworten aus Wohngruppen, Schulen und Pflegefamilien zeigen durchweg: Minderjährige afghanische Flüchtlinge leiden unter immensen Ängsten und Sorgen, die bis zu massiver psychischer Instabilität führen. Deutlich wird dies in Form von Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit, Panikattacken und sogar selbstgefährdendem Verhalten. Gleichzeitig entsteht das Gefühl einer Perspektivlosigkeit, das die Jugendlichen in Arbeit, Ausbildung und Alltag umfassend belastet und behindert. Auch die Fachkräfte sehen sich einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt, bei dem Versuch, die verängstigten und aufgebrachten jungen Menschen aufzufangen.

 

Positionspapier Jugendliche und junge Erwachsene

Wir, BERLIN HILFT und ENCOURAGE e.V., haben ein Positionspapier erarbeitet, das Vorschläge für eine Ausgestaltung des Bleiberechts gerade für junge Menschen enthält.

  • Derzeit gibt es keinen gesicherten Schutzstatus für einen Schulbesuch, wie dies vergleichbar zur Ausbildungsduldung eingeführt wurde.
  • Wir schlagen vor, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit rechtskräftig abgelehntem Asylantrag eine Bleiberechtsregelung zu verschaffen, die ihnen die bisherige destruktive Angst vor Abschiebung nimmt.
  • Gelten soll diese Regelung für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
  • Voraussetzung ist ein regelmäßiger Schulbesuch und eine von der Schule bestätigte, gute Integrationsprognose bezogen auf das Erreichen eines entsprechenden Schulabschlusses.
  • Statt einer ohnehin in den meisten Fällen ausgegebenen Duldung soll diesen jungen Menschen für den Schulbesuch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

 

Rechtlicher Hintergrund:

§ 25a AufenthG hat sehr starre Regeln hinsichtlich des Alters und des Voraufenthaltes, der § 25b AufenthG eine sehr lange Laufzeit des notwendigen Voraufenthaltes. Da real eine Ausreise bei Menschen aus vielen Ländern nicht zu erwarten und seitens Berlin auch nicht gewünscht ist, schlagen wir deshalb eine klarstellende und auch aufenthaltsrechtliche Möglichkeit vor, die eine Bleibeperspektive für eine besonders bedürftige Gruppe ermöglicht.

 

“Senatoren-Regelung” für Berlin

Daneben initiieren wir eine Bleiberechtsregelung für Geflüchtete in Berlin, die auch den Menschen hilft, die bereits länger in Duldung sind. Wir schlagen hierzu vor, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

 

Hierfür gibt es zwei bundesweit bekannte Beispiele:

In den Jahren 2008 bis Anfang 2016 hat Hamburg über die sog. “Senatorenregelung” rd. 1.500 Aufenthaltserlaubnisse an Afghanen vergeben. Ende 2016 wandte das Bundesland Bremen den gleichen Weg für rd. 80 Afghanen an. Grundlage war jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25.5 Aufenthaltsgesetz. In Frage kommt die Anwendung nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist und derjenige vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine solche Regelung wäre insgesamt begrüßens- und wünschenswert, würde Integration erleichtern und in vielen Fällen überhaupt erst ermöglichen und insofern nicht nur den Menschen helfen, sondern auch die Interessen des Landes Berlin nachhaltig berücksichtigen und befördern.

Wir stellen uns nicht eine ausschließlich auf Afghanen bezogene Regelung vor, sondern eine, die auf andere Herkunftsländer ebenso anwendbar ist, aber die Afghanen insbesondere in den Vordergrund rückt und als Beispiel und Auslöser dafür nimmt, dass es einen Regelungsbedarf gibt.

 

Bundesweite Neu-Regelungen § 25a & b AufenthG

Dazu setzen wir uns für eine bundesrechtliche Änderung ein, die insbesondere die beiden Paragraphen 25 a und b AufenthG betrifft.

 

Wir schlagen folgende Änderungen vor:

Die Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 25 a & b AufenthG blieben weit unter den möglichen bzw. erwarteten zurück. In der Praxis scheitert die Erteilung in der Regel an den Altersgrenzen, die vom Gesetzgeber angesichts verlangsamter behördlicher Prozesse ausgesprochen knapp gesetzt worden sind oder an der fehlenden Lebensunterhaltssicherung bei § 25 b.

  • Sinnvoll wäre eine Ausweitung der Altersgrenze bei § 25 a von derzeit 21 Jahren auf max. 27 Jahren und eine Reduzierung der Voraufenthaltsdauer auf 2 Jahre.
  • Bei § 25 b sollte der Voraufenthalt von 8 (bzw. 6) Jahren auf 4 (bzw. 3) reduziert werden. Gleichzeitig sollte die damit verbundene notwendige Lebensunterhaltssicherung auf mind. 25% gesenkt werden, wenn dauerhaft eine mind. 50%ige Sicherung erwartbar ist.

 

Bundesweite Altfallregelung

Zudem sollte es eine stichtags- oder voraufenthaltsbezogene Altfall- Regelung geben, die dauerhaft Geduldeten mit einer geduldetem, gestatteten oder erlaubten Aufenthalt seit dem 31.12.2012 oder zukünftig von mehr als 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ermöglicht.

 

Encourage e.V.                                                        Berlin hilft

Andrea Petzenhammer                                        Christian Lüder

 

 

 

 

Links und Downloads

 

POSITIONSPAPIER:

Positionspapier-Bleiberecht-Berlinhilft-Encourage (DOWNLOAD)

 

Befragung BUMF:

Befragung BUMF

 

Zahlenmaterial zu § 25 a & b:

Kleine Anfrage im Bundestag zu § 25 a und b

 

 

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