LAF regelt Verfahren bei Hausverboten für Bewohner und Ehrenamtliche

Seit mind. Anfang 2016 haben wir immer wieder auf klare Regeln für die Erteilung von Hauverboten gedrängt. Nun gibt es endlich eine verbindliche Regelung für beide Gruppen – Bewohner und Ehrenamtliche. Auch wenn wir Präzisierungsbedarf sehen und selbst vor rd. einem Jahr eine deutlich weitergehende Regelung erarbeitet haben, ist es zunächst ein richtiger und wichtiger Schritt.

 

Hier die Verfahren im Einzelnen:

Bewohner

Notwendig sind mind. 2 schriftliche Abmahnungen, über die die betroffenen Bewohner zu informieren und  über mögliche Folgen zu belehren sind.

Ausnahme: polizeilich angezeigte Straftatbestände können zum sofortigen Hausverbot führen. Hierfür ist die polizeiliche Vorgangsnummer mit aufzuführen.

  • Die BewohnerInnen sind über Abmahnung und die Folgen weiterer Verfehlungen schriftlich zu belehren. Eine Kopie geht an das LAF Abt. II. Bei sexuellen Übergriffen sind der Sozialdienst und die Qualitätssicherung zusätzlich einzubeziehen.
  • Hausverbote sind zu befristen (maximal drei Monate) und gelten nur für die bewohnte Unterkunft, nicht für alle Unterkünfte des Betreibers.
  • Hausverbote sind auf die betreffende Person beschränkt und gelten nicht für den gesamten Familienverbund.
  • Beide aufgeführten Beschränkungen gelten nicht für strafrechtliche relevante und polizeilich angezeigte Vorfälle.
  • Sollte ein Hausverbot auszustellen sein, ist dieses an folgende Emailadresse zu versenden:LAF-Meldekopf@laf.berlin.de
  • Einzelne Abmahnungen sind nicht zu übersenden.
  • Den Betroffenen in Zuständigkeit AsylbLG ist eine Kopie des Hausverbotes auszustellen. Nach  Ausstellung sind Sie an das ICC oder außerhalb der Öffnungszeiten des ICC an das Ankunftszentrum im Flughafen Tempelhof (Eingang: Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin) zu verweisen.
  • Den Betroffenen in Zuständigkeit der Bezirke / Jobcenter, sogenannte Statuswandler, sind mit einer Kopie des Hausverbotes an die soziale Wohnhilfe des zuständigen Bezirkes zu verweisen.

Wir bitten darum, Hausverbote so auszusprechen, dass den Betroffenen noch am selben Tag von den Sachbearbeitern im ICC oder von der zuständigen sozialen Wohnhilfe der Bezirke eine neue Unterkunft zugewiesen werden kann.

 

Ehrenamtliche

  • Erst mehrmalig dokumentierte Abmahnungen können nach Abstimmung mit dem LAF zum Hausverbot führen.
  • Der/die Ehrenamtliche ist über die Abmahnung und die Folgen weiterer Verfehlungen schriftlich zu belehren.
  • Hausverbote gelten nur für die jeweilige Unterkunft und nicht für alle Unterkünfte des Betreibers.
  • Eine Kopie jeder Abmahnung geht an folgende Emailadresse: ehrenamtskoordination@laf.berlin.de
  • Die Prüfung des Vorgangs erfolgt durch Abt. III.

Dieses Verfahren gilt nicht für Ehrenamtliche mit denen ein Vertragsverhältnis besteht.

 

Soweit die Anweisungen des LAF. Die Betreiber sind darüber informiert, die Regelung gilt seit 01.05.

 

Sollte es also zu Abweichungen hiervon kommen, die schon alleine nach diesem Verfahren nicht gültig sein können, bitten wir um Information an info@berlin-hilft.com.

 

Offene Punkte und Fragen

Offen bleibt, wie und ob die Belehrung der Bewohner zu dokumentieren ist. Ebenso verstehen wir nicht, warum man bei “normalen” Hausverboten nicht generell einen Verweis zur Unzeit, also abends oder am Wochenende ausschließt, sondern darum nur bittet, dass am selben Tag eine Vorsprache möglich ist.

Bei den Ehrenamtlichen bleibt offen, ob ein Hausverbot nun erst NACH Prüfung durch das LAF ausgesprochen werden darf oder nicht. Wir interpretieren dies zwar so, aber richtig deutlich ist es nicht.

Wenn Abmahnungen schon im Vorfeld eines Hausverbotes dem LAF zur Kenntnis gegeben werden müssen, fehlt das eigentliche Verfahren dahinter, also Stellungnahme des Ehrenamtlichen dazu und die Bewertung bzw. der weitere Fortgang.

Wir hatten hierzu ein sehr weitgehendes Schlichtungsverfahren entworfen, dass sich auch umgekehrt für Beschwerden eignet. Leider ist dies bisher nicht berücksichtigt worden, obwohl es bereits Gegenstand der Verhandlungen zu den Betreiberverträgen im letzten Jahr war.

 

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